Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_175/2025
Urteil vom 14. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erschleichung einer falschen Beurkundung; Strafzumessung etc.; Anklageprinzip, Beschleunigungsgebot etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 29. November 2024 (SB.2023.98).
Sachverhalt:
A.
Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 22. September 2023 der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 1'800.--. Es gewährte den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gegenüber Notar Dr. B.________ sprach es A.________ frei. In weiteren Anklagepunkten stellte es das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 29. November 2024 fest, dass der Freispruch vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gegenüber Notar Dr. B.________ und die Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung in den weiteren Anklagepunkten in Rechtskraft erwachsen seien. Es bestätigte den Schuldspruch von A.________ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 300.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung bzw. Ergänzung des Sachverhalts an das Appellationsgericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass betreffend das Strafverfahren und das Ausstandsgesuch eine Rechtsverzögerung vorliege. A.________ beantragt, ihm sei eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 50'000.-- zuzusprechen und der geltend gemachte Schadenersatz zu vergüten. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien Genugtuung und Schadenersatz nach Ermessen gemäss Art. 429 StPO durch das Bundesgericht festzulegen.
Ferner beantragt A.________, die Akten der Verfahren vor dem Einzelgericht in Strafsachen, dem Appellationsgericht und der Verfahren 7B_16/2025, 7B_1312/2024, 7B_1208/2020 (recte: 6B_1208/2020) und "DGS.2024.59" seien beizuziehen. Die Beschwerde sei mit den Verfahren 7B_16/2025, 7B_1312/2024, 7B_1169/2024 und 6B_1208/2020 zu vereinigen. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Appellationsgericht über das von ihm gestellte Ausstandsgesuch geurteilt habe. Das Bundesgericht habe in einer Fünferbesetzung zu urteilen und es sei im Falle einer Bestätigung des Urteils des Appellationsgerichts der von ihm vorgegebene Text zu publizieren.
D.
A.________ wendet sich mit Eingaben vom 20. Februar 2025, 13. März 2025, 21. März 2025 (eingereicht am 21. März und 4. Juni 2025), 24. März 2025, 27. März 2025, 2. April 2025, 7. April 2025, 15. April 2025, 12. Mai 2025, 21. Mai 2025, 26. Mai 2025, 28. Mai 2025, 3. Juni und 21. Juli 2025 erneut an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrensvereinigung ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm genannten Verfahren mit den Urteilen 7B_1312/2024 vom 5. Februar 2025, 7B_16/2025 vom 28. Januar 2025, 7B_1169/2024 vom 30. Dezember 2024 und 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 abgeschlossen wurden. Der Antrag des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung erweist sich damit als gegenstandslos.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Er begründet seinen Antrag damit, dass das von ihm gestellte Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2019 betreffend C.________ rechtshängig sei und eine "Gutheissung des Ausstandsgesuches nach über fünf Jahren Rechtshängigkeit [...] zu einer Revision des Berufungsurteils" führe.
2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess (BZP; SR 273) in Verbindung mit Art. 71 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) kann der Instruktionsrichter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere, wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs.1 BV) der Vorrang einzuräumen (vgl. namentlich BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, weswegen sich eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens als zweckmässig erweisen könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorbringt, es sei die Beurteilung eines von ihm gestellten Ausstandsgesuches hängig, führt entgegen seinem Dafürhalten nicht per se dazu, dass das vorliegende Verfahren zu sistieren wäre. Im Übrigen ist hinsichtlich des von ihm gegen C.________ geführten Verfahrens auf das Urteil 7B_1169/2024 vom 30. Dezember 2024 zu verweisen. Massgebend ist, dass die Sache spruchreif ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Für die beantragte Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein Anlass und das Gesuch um Sistierung ist abzuweisen.
3.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan. Sofern der Beschwerdeführer weitere Aktenbeizugs- und Beweisanträge stellt, ist auf diese nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1; 6B_748/2024 vom 5. März 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer stellt in seinen diversen zwischen Februar und Juni 2025 dem Bundesgericht eingereichten Eingaben zahlreiche als "Verfahrensanträge" bezeichnete Begehren. Soweit nachvollziehbar, wiederholt er darin insbesondere von ihm bereits in der Beschwerde gestellte Verfahrensanträge, worauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit Anträgen und Rügen, die er r bereits in der Beschwerde hätte erheben können, nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben sind verspätet und daher unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).
4.2. Der Beschwerdeführer erachtet weitere Urteile als "Prozessgegenstand im Sinne einer Mehrfachrelevanz" des vorliegenden Verfahrens und reicht bezüglich mehrerer Urteile des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren Revisionsgesuche (mehrfach) ein. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens durch das Anfechtungsobjekt, vorliegend das kantonal letztinstanzliche Urteil, bestimmt wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; Urteil 7B_264/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2; je mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Revision mehrerer Urteile des Bundesgerichts anstrebt, übergeht er, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Dies gilt ebenfalls, soweit der Beschwerdeführer beantragt, eine Rechtsverzögerung bei der Behandlung seines im kantonalen Verfahren gestellten Ausstandsgesuchs sei festzustellen. Da dieser Antrag ausserhalb des Streitgegenstands liegt und als neues Begehren vor Bundesgericht ohnehin unzulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG), ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 2.2), wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
5.
Soweit der Beschwerdeführer eine Fünferbesetzung des Bundesgerichts beantragt, ist der Antrag abzuweisen. Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung (Art. 13 BGG). Art. 20 BGG verleiht den Parteien keine Ansprüche (Urteile 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2; 6B_1107/2016 vom 26. September 2017 E. 1). Im Übrigen stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Art. 20 Abs. 2 BGG), wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
6.
Der im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reicht gegen das angefochtene Urteil im Umfang von 24 Seiten, das sich im Wesentlichen mit der Erschleichung einer falschen Beurkundung befasst, eine Beschwerde von 163 Seiten ein. Seine Ausführungen erweisen sich als übermässig weitschweifig und über weite Strecken nicht sachdienlich. Gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG können unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder übermässig weitschweifige Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden. Eine Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung erscheint im zu beurteilenden Fall indes nicht als zielführend, so dass darauf verzichtet werden kann.
7.
7.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
7.2. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Frage der antizipierten Beweiswürdigung - und in diesem Zusammenhang der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs - prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2). Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
8.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, es seien mehrfache Delikte angeklagt worden, weswegen keine Verurteilung für ein einzelnes Delikt erfolgen könne. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ( Art. 9 und 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) vorliegen könnte. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer unter dem Titel des Anklagegrundsatzes den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf, womit es ihm ebenfalls nicht gelingt, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf ein faires Verfahren sei aufgrund von unheilbaren Mängeln der Berufungsverhandlung verletzt. Seine Kritik in diesem Zusammenhang erschöpft sich in pauschal gehaltenen Vorwürfen und einer Aufführung der von ihm vor der Vorinstanz gestellten Anträgen. Er wirft der Verfahrensleitung verschiedentlich Fehlverhalten vor, ohne dass er dies in nachvollziehbarer Weise belegen würde. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Beweisanträge ist auf die dargelegte Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Bundesgericht die Frage der antizipierten Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür prüft. Im Übrigen lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, inwiefern die beanstandeten Vorgänge sein Recht auf ein faires Verfahren verletzen würden. So bringt er beispielsweise vor, es liege kein "Entscheid des Dreiergerichts über die Ordnungsbusse wegen Nichterscheinens vor dem Strafgericht vor". Diesbezüglich ist auf das angefochtene Urteil (Dispositiv sowie die Erwägungen auf S. 20 f.) zu verweisen. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, es lägen zahlreiche Verfahrenshindernisse und -säumnisse vor, setzt er sich dabei mit verschiedenen Verfahrenshandlungen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz, auseinander, ohne dabei an den vorinstanzlichen Erwägungen anzusetzen. Damit genügt er den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf seine Vorbringen nicht einzugehen ist.
9.2. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, sein Konfrontationsanspruch sei verletzt worden. Ob bereits deswegen auf seine Rüge nicht einzutreten ist, da er nicht darlegt, diese bereits vor der Vorinstanz vorgebracht zu haben, kann angesichts der nachstehenden Erwägungen offenbleiben. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es habe in seiner Anwesenheit keine Einvernahme von D.________ stattgefunden. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach D.________ im Vorverfahren bereits zweimal zur Sache befragt worden sei und der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2018 anwesend gewesen sei, setzt er sich nicht auseinander. Damit weicht er vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab, womit nicht weiter auf sein Vorbringen einzugehen ist. Im Übrigen erschöpft sich seine Kritik in pauschal gehaltenen Ausführungen, worauf ebenfalls nicht einzugehen ist.
10.
10.1. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich der angeklagte Sachverhalt überwiegend aus aktenkundiger Korrespondenz, Bankbelegen, Handelsregister-Belegen sowie Verträgen ergibt Die Vorinstanz erwägt, nachdem die Firma "E.________ S.à.r.l." von F.________, einem Kunden der G.________ AG (G.________), in ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Betrug involviert gewesen sei, habe dieser mit Hilfe des Beschwerdeführers unter dem Namen "E.________.ch. S.à.r.l." eine neue GmbH gegründet. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang D.________ und H.________ mit E-Mail vom 7. Juli 2009 angewiesen, die Einzahlung des Gründerkapitals von Fr. 20'000.-- vom Konto der G.________ zu veranlassen. Dies sei am 8. Juli 2009 geschehen. Am 24. August 2009 habe F.________ bei Notar Dr. B.________ die Gründung der neuen Gesellschaft öffentlich beurkunden lassen. Dabei habe er erklärt, das Gründungskapital von Fr. 20'000.-- stehe der neu gegründeten Gesellschaft ausschliesslich zur Verfügung und die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen seien erfüllt, obwohl dies nicht zugetroffen habe, da die G.________ von Anfang an geplant habe, das Geld nach der Firmengründung an sich selbst zurückzuüberweisen. Am 24. August 2009 habe der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und damals einziger Zeichnungsberechtigter der neuen Gesellschaft die Anmeldung beim Handelsregister vorgenommen. Er habe dabei die ertrogene öffentliche Urkunde des Notars verwendet und F.________ Fr. 6'000.-- als Preis für die Gründung in Rechnung gestellt. Nach der Freigabe des Gründungskapitals habe der Beschwerdeführer sofort den Rücktransfer der Fr. 20'000.-- auf das Konto der G.________ veranlasst.
Der Beschwerdeführer habe bereits vor der Gründung der neuen Gesellschaft beabsichtigt, den für den Gründungsakt ausgelegten Betrag nach erfolgter Gründung an die G.________ zurückfliessen zu lassen und als Honorar für diese Dienstleistung Fr. 6'000.-- zu kassieren. Der Beschwerdeführer sei über sämtliche Vorgänge unterrichtet gewesen, sofern er nicht selbst entscheidenden Einfluss genommen habe. Er alleine habe die Handelsregister-Anmeldung unterzeichnet und sei somit alleine verantwortlich für die gegenüber dem Handelsregisteramt abgegebenen Erklärungen und die aufgrund der Handelsregister-Anmeldung und der dazugehörigen Beilagen im Handelsregister eingetragenen Tatsachen gewesen. Die Anmeldung der Gründung beim Handelsregisteramt habe er überdies selbst vorgenommen.
10.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander, sondern schildert lediglich die Sachlage aus seiner Sicht. Dies gilt beispielsweise, wenn er erneut vorbringt, Dokumente blanko unterzeichnet zu haben. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand erstmals im Berufungsverfahren erhoben habe, was ihn bereits aus diesem Grund als unglaubwürdig erscheinen lasse. Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er die Handelsregister-Anmeldung als Geschäftsführer unterschrieben habe, wobei keine Rede davon gewesen sei, dass er seine Unterschrift lediglich blanko geleistet habe. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich beim Einwand des Beschwerdeführers um eine reine Schutzbehauptung handle, geradezu unhaltbar sein sollte, legt er nicht dar. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzugehen ist. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgehende Kritik übt. Derartige Ausführungen genügen den vorgenannten Begründungsanforderungen nicht, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
11.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 253 Abs. 1 StGB geltend. Dabei geht er von einem anderen, als dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt aus und trägt in einem freien Plädoyer die weitgehend gleichen Argumente wie im vorinstanzlichen Verfahren vor, worauf mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht einzugehen ist. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht strafbar gehandelt habe, da er nur die Handelsregisteranmeldung und nicht zusätzlich auch die Gründungsurkunde unterzeichnet habe, nicht zu folgen. Mit dem unwahre Angaben enthaltenden Anmeldeformular ans Handelsregister und den beigelegten Urkunden wird eine eigenständige Täuschung des Handelsregisterführers erwirkt (vgl. Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 11.3.3 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer nicht zusätzlich die bei der Anmeldung verwendete Gründungsurkunde unterzeichnet hat, ist für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 253 Abs. 1 StGB nicht massgebend. Sofern der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, erweist sich die von ihm geltend gemachte Rechtsverletzung als unbegründet.
12.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung. Dabei macht er geltend, aufgrund der langen Verfahrensdauer liege eine Rechtsverzögerung und Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Vorinstanz gewährte daher eine Strafreduktion im Umfang von 20 Tagessätzen auf 60 Tagessätze Geldstrafe. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens erwog die Vorinstanz, dieses sei zügig vorangetrieben worden, weswegen sich dafür keine weitere Reduktion der Geldstrafe rechtfertige. Die Vorinstanz gewährte in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB eine weitere Strafreduktion um 20 Tagessätze aufgrund der bereits sehr lange laufenden Verjährungsfrist und kam auf eine Strafhöhe von 40 Tagessätzen. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht mit den dargelegten Erwägungen, sondern weist erneut auf die seit der Tat verstrichene Zeit hin und führt pauschal aus, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, womit er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Dies gilt gleichermassen hinsichtlich seiner weiteren Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung. So bezeichnet er beispielsweise das von der Vorinstanz bei der Strafzumessung berücksichtigte, rechtskräftige Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 pauschal als Justizirrtum oder weist auf seine Einkommenssituation hin, welche die Vorinstanz bereits berücksichtigt hat. Auf die die Strafzumessung betreffenden Rügen ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
13.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm auferlegte Ordnungsbusse wegen seines unentschuldbaren Nichterscheinens zur ersten Hauptverhandlung vom 25. August 2023. Hinsichtlich seiner Vorbringen ist auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdeführer bei einer mehrtägig angesetzten Verhandlung mit einem Reservetermin nicht aussuchen könne, ab wann er an der Verhandlung teilnehme, sowie die weiteren Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil S. 21).
14.
Sofern der Beschwerdeführer sich gegen die Kosten wendet, geht er nicht auf die in Art. 428 Abs. 1 StPO vorgesehene Regelung und die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz ein, sondern beanstandet die ihm auferlegten Kosten in pauschaler Weise. Inwiefern das angefochtene Urteil hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten Bundesrecht verletzen soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
15.
Ferner macht der Beschwerdeführer mehrfach eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich dabei aber nicht mit Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz diesen Anforderungen vorliegend nicht gerecht geworden wäre, ist den pauschal gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
16.
Für die vom Beschwerdeführer im Falle der Abweisung der Beschwerde beantragte Publikation eines von ihm vorgegebenen Textes besteht keine Rechtsgrundlage, womit sein Antrag abzuweisen ist. Ferner beantragt der Beschwerdeführer eine Genugtuung und Schadenersatz für die Belastung durch das Strafverfahren, ohne dies rechtsgenügend zu begründen, womit auf den Antrag nicht einzutreten ist.
17.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Sistierung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi