Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 266/04 
 
Urteil vom 14. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
O.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 2. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1950 geborene, in Ungarn zur Logopädin ausgebildete O._______ ist berechtigt, in den Kantonen X.________ und Y.________ als Sonderschullehrerin tätig zu sein. Sie leidet seit 1986 an Rückenschmerzen. Die Ärzte des Spitals Z.________, Klinik für orthopädische Chirurgie, diagnostizierten 1998 und 1999 ein chronisches lumbospondylogenes bzw. lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei schwergradiger Spondylolyse bzw. Olisthesis L5/S1. Sie zogen eine stabilisierende Operation in Betracht, was die Patientin jedoch ablehnte (Berichte vom 21. Dezember 1998 und 22. Oktober 1999). Am 1. September 1999 meldete sich O.________ zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Sie gab an, 1996 eine Stelle als Sozialpädagogin verloren zu haben, weil die wegen der Belastung aufgetretenen Rückenschmerzen zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Sie befürchte, aus dem gleichen Grund nun auch die Stelle als Aktivierungstherapeutin im Alters- und Pflegeheim I.________ zu verlieren, weshalb sie das Angebot des Arbeitgebers annehmen wolle, das Arbeitspensum auf 40 % zu reduzieren. Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 wurde ihr auch diese Stelle gekündigt, wobei darauf hingewiesen wurde, der Grund dafür sei einzig die durch die Rückenprobleme bedingte fehlende Einsatzfähigkeit. Nach medizinischen und berufsberaterischen Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 16. Januar 2002 sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen wie auch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte besitze eine kantonale Anerkennung als Sonderschullehrerin; auch einer Lehrerin mit Rückenbeschwerden sei die Tätigkeit mit Oberstufenschülern zumutbar. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 2. April 2004 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie Arbeitsvermittlungsmassnahmen durchführe. 
C. 
O.________ lässt, wiederum vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, Verfügung und kantonaler Entscheid seien insoweit aufzuheben, als der Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen betroffen sei. Die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad bestimme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), den Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung als berufliche Massnahme (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der (Nicht-)Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass vorliegend die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen nicht anwendbar sind. 
3. 
Die Versicherte erklärt sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gesundheitlich bedingt nicht mehr in der Lage, eine Umschulung durchzustehen. An dem ihr im kantonalen Verfahren zugesprochenen Anspruch auf Arbeitsvermittlung hält sie fest. Dieser wird von der Verwaltung nicht mehr bestritten. Streitig und zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
3.1 Im Arztbericht vom 10. November 1999 gab der behandelnde Arzt Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, an, die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen persistierenden und rezidivierenden Wirbelsäulenerkrankung bei schwergradiger Spondylolisthesis (Wirbelgleiten) L5/S1, mechanischer Instabilität eines Wirbelsäulensegmentes, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule sowie Verbrauchs- und Degenerationserscheinungen im Zwischenwirbelbereich L5/S1. Bei den chronischen Rückenschmerzen der Versicherten seien langes Sitzen oder Stehen und körperliche Arbeit (vor allem Heben) starke Belastungen und damit Hindernisse für eine dauernde Wiedereingliederung in die Arbeitswelt. Dr. med. C.________ vom Rehabilitationszentrum des Spitals S.________ erläuterte im Arztbericht vom 6. Juni 2000, dass spezialärztliche Untersuchungen radiologisch eine gute mechanische Stabilität nachgewiesen hätten, was gegen ein operatives Vorgehen spreche. Die Patientin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin in einem Alters- und Pflegeheim zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte für jede schwere und mittlere Arbeit. Leichte Arbeiten seien ihr zumutbar. Er schlug die Umschulung auf einen Beruf mit leichter Arbeitsbelastung vor. Für den Berufsberater P.________, Psychologe FSP, erübrigten sich jedoch berufliche Massnahmen, weil die Versicherte als Heilpädagogin eine leichte, den Rücken schonende und wechselnd belastende Tätigkeit ausüben könne. Mit einer Umschulung sei die Erwerbsfähigkeit nicht zu steigern. Die Versicherte sei stark auf ihre Schmerzen fixiert. Es sei ihr nicht gelungen, angepasste Strategien zur Bewältigung der Schmerzproblematik zu erarbeiten. Er schlug vor, zur Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit noch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (Bericht vom 2. Mai 2001). Die IV-Stelle beauftragte Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, mit der Erstellung eines solchen. Für den Experten wirkte die Versicherte nicht auf die Schmerzen fixiert und es lag keine psychosomatische Störung vor. Aus psychiatrischer Sicht bestand keine Arbeitsunfähigkeit (Gutachten vom 30. Juli 2001). 
3.2 Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungserlass im Januar 2002 nicht unter einer psychosomatischen Störung oder psychischen Beschwerden litt, jedoch an erheblichen orthopädischen Rückenbeschwerden. Dazu unterbreitete die Vorinstanz Dr. med. C.________ in Ergänzung zu seinem Bericht vom 6.Juni 2000 die folgenden Fragen zur Beantwortung (Verfügung vom 31.Januar 2003): 
 
"a) Beurteilen Sie die Tätigkeit als "schulische Heilpädagogin" vom medizinischen Standpunkt aus als leicht, rückenschonend und wechselbelastend und der Beschwerdeführerin als voll zumutbar? 
 
b) Falls Frage a) mit "nein" beantwortet wird: In welchem Umfang ist die Versicherte als "schulische Heilpädagogin" im massgebenden Zeitpunkt (Januar 2002) arbeits- und leistungsfähig? Welche Tätigkeiten sind ihr als "schulischer Heilpädagogin" nicht oder nur beschränkt zumutbar?" 
Dr. med. C.________ erklärte im Bericht vom 6. Februar 2003, die Frage über die in der freien Wirtschaft tatsächlich geforderte Leistungsfähigkeit einer "schulischen Heilpädagogin" könne nicht von einem medizinischen Standpunkt aus beantwortet werden. Aus dieser Sicht sei einzig zu sagen, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte, rückenschonende und wechselnd belastende Arbeitstätigkeiten ausführen könne, und vom Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 Kilo sowie von Arbeiten in gebückter Haltung zu dispensieren sei. Auf seinen Arztbericht vom 6. Juni 2000 zurückkommend präzisierte er, damals zwar angegeben zu haben, dass der Beschwerdeführerin leichte Arbeiten zumutbar seien. Über den Umfang einer solchen Tätigkeit habe er sich aber nicht geäussert, weil dies einer standardisierten Erfassung der funktionellen Leistungsfähigkeit oder eines Arbeitsversuches bedurft hätte. 
3.3 Aus den Ausführungen von Dr. med. C.________ im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich insgesamt, dass er die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglicherweise um bis zu 60 % eingeschränkt einschätzt. Zwar mangelte es der Vorinstanz bei seinen Aussagen an einer medizinischen Begründung, doch sie unterliess es, nach einer solchen nachzufragen. Stattdessen kam sie zum Schluss, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin für leichte leidensangepasste Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Nach den beiden Berichten des Orthopäden Dr.med. C.________ ist dies jedoch nicht gesichert. Die zu einem Entscheid in dieser Frage notwendigen klaren medizinischen Angaben fehlen. Ausser dem Psychiater Dr. med. H.________ hat sich bisher nie ein Arzt zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit geäussert. 
3.4 Bei dieser Aktenlage drängt sich die Einholung eines orthopädischen Gutachtens auf, welches sich mit den verfügbaren Berichten befassen und Stellung nehmen wird, inwiefern sich der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschaden auf ihre Arbeitsfähigkeit, eine Arbeitsvermittlung oder eine Umschulung auswirkt. Dazu ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Nach den medizinischen Abklärungen wird zu ermitteln sein, ob der Versicherten die Tätigkeit als "schulische Heilpädagogin" oder eine andere für sie in Betracht fallende Tätigkeit (z.B. Schulsekretärin, Mitarbeiterin in einem Sozialdienst) zumutbar ist. Auf Grund der Angaben in den Gesuchsakten ist nicht festzustellen, ob die Beschwerdeführerin solchen oder ähnlichen beruflichen Anforderungen ausreichend gerecht werden kann. Danach wird die IV-Stelle erneut über den Anspruch auf Rente befinden. Der im vorinstanzlichen Verfahren zuerkannte Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat weiterhin Bestand. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. April 2004 und die Verfügung vom 16. Januar 2002 (ausser im Punkte der Arbeitsvermittlung) aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 3.4, neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: