Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 323/05 
 
Urteil vom 14. September 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
V.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 23. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene, seit 1980 als Spitalgehilfin beim Spital A.________ angestellt gewesene V.________ wurde per 31. August 1993 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert und bezieht seither eine Rente der Pensionskasse S.________. Ein damals gestelltes Gesuch um Zusprechung einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 1. November 1994 und Einspracheentscheid vom 15. März 1995 ab, was die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen bestätigte (Entscheid vom 17. August 1995). 
 
Nach einer Neuanmeldung vom 13. Dezember 2001 sprach die IV-Stelle V.________ mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 für die Zeit ab 1. Januar 2001 eine halbe Rente nebst zwei Kinderrenten, aber ohne Zusatzrente für den Ehemann zu. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2003 festgehalten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Versicherten eine Zusatzrente für den Ehegatten zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 23. Februar 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann. Für dessen Beurteilung sind, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, die bis Ende 2003 gültig gewesenen Vorschriften massgebend, da der Einspracheentscheid, welcher die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung festlegt, vor diesem Datum erging (vgl. BGE 129 V 364 Erw. 3.1 mit Hinweisen). 
2. 
Gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 IVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 wie auch in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Gestützt auf die ihm in Abs. 2 Satz 2 derselben Bestimmung erteilte Befugnis, den Kreis der Berechtigten auszudehnen, stellte der Bundesrat in Art. 30 IVV (vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesene Fassung) Arbeitslose, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (lit. a), sowie Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (lit. b), den erwerbstätigen Personen gleich. 
3. 
3.1 Nach der Rechtsprechung richtet sich der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier angesichts des Rentenbeginns am 1. Januar 2001 massgebenden Fassung) und fällt daher mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (AHI 2003 S. 287 Erw. 3a/bb, SVR 2005 IV Nr. 9 S. 40 Erw. 2.3, je mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass das für die Eröffnung der Wartezeit geforderte Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben sein kann. Für die Anspruchsbeurteilung relevant ist jedoch einzig die Arbeitsunfähigkeit während des Jahres vor dem Eintritt der invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit. Deshalb ist es folgerichtig, auch für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Zusatzrente, welche sich zur Stammrente akzessorisch verhält, auf diese rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit abzustellen (vgl. AHI 2003 S. 287 f. Erw. 3a/bb). Dies gilt umso mehr, als der Sinn der Zusatzrente darin besteht, die durch den Invaliditätseintritt wegfallenden Einkommensbestandteile, welche teilweise für den Unterhalt der ehelichen Gemeinschaft bestimmt waren, auszugleichen (SVR 2005 IV Nr. 9 S. 40 f. Erw. 4.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur 10. AHV-Revision, BBl 1990 II 45). Unmittelbar (dazu SVR 2005 IV Nr. 9 S. 39 f. Erw. 2.2 mit Hinweis) vor dem Beginn des Wartejahres und damit der für den Rentenanspruch relevanten Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig, hatte ihre letzte Anstellung doch Ende August 1993 geendet, während eine Invalidität mit dem gerichtlich bestätigten Einspracheentscheid vom 15. März 1995 verneint worden war. Damit entfällt ein direkt auf Art. 34 Abs. 1 IVG gestützter Anspruch. 
3.2 Der Bundesrat hat im bereits zitierten Art. 30 lit. b IVV Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen, den erwerbstätigen Personen gleichgestellt. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde damit nicht die Gleichstellung sämtlicher Personen, welche ein irgendwie geartetes Ersatzeinkommen erzielen, mit Erwerbstätigen bezweckt. Vielmehr hat der Verordnungsgeber diese Gleichstellung vom Bezug eindeutig umschriebener Ersatzeinkommen abhängig gemacht, was weder verfassungs- noch gesetzwidrig ist (SVR 2005 IV Nr. 9 S. 41 Erw. 4.2). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sprechen der klare Wortlaut, aber auch der mit der Bestimmung verfolgte Zweck, Einkommensbestandteile zu erfassen, welche typischerweise an die Stelle des Lohnausfalls treten, bis sie ihrerseits durch die zugesprochene Invalidenrente abgelöst werden, dagegen, eine Pensionskassenrente unter diese Bestimmung zu subsumieren. Daran ändert die letztinstanzlich vorgebrachte Darstellung nichts, die Pensionskasse habe der Beschwerdeführerin einen Teil ihrer Leistungen als Überbrückungsrente (im Hinblick auf eine zukünftige Invalidität) ausgerichtet, welche mit der Zusprechung der IV-Rente hinfällig geworden sei. Denn auch derartige Überbrückungsrenten werden durch die eindeutige Verordnungsregelung, welche den Bezug von Taggeldern voraussetzt, nicht erfasst. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Basel-Stadt, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: