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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 168/05 
 
Urteil vom 14. September 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
C.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Marktgasse 18, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 1. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die Folgen eines Unfalls vom 1. September 1994 ab 1. November 2002 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % und unter Berücksichtigung einer Angewöhnung an die Unfallfolgen ab 1. Mai 2004 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zu. Diese Verfügung wurde ihm am 30. Oktober 2002 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. November 2002 ersuchte der Versicherte, damals vertreten durch die Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, die SUVA, ihm alle für den Entscheid massgebenden Akten in Kopie zukommen zu lassen und die Rechtsmittelfrist der Einsprache bis 31. Dezember 2002 zu verlängern. Am 15. November 2002 schickte die SUVA dem GBI-Vertreter des Versicherten die gewünschten Akten verbunden mit der Aufforderung, sie bis 4. Dezember 2002 zurückzusenden. Am 19. November 2002 retournierte der Vertreter des Versicherten der SUVA die Akten. Mit als "Ergänzende Einsprachebegründung" betitelter Eingabe vom 2. Dezember 2002 stellte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Leimbacher, Bülach, folgende Anträge: In Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2002 sei ihm eine auf 66 2/3 % Invalidität basierende Invalidenrente zuzusprechen; es sei ihm eine Frist bis 31. Dezember 2002 anzusetzen, um eine zweite ergänzende Einsprachebegründung einzureichen; eventuell sei die Einsprachefrist wieder herzustellen. Mit Entscheid vom 18. Februar 2004 trat die SUVA auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Verfügung vom 29. Oktober 2002 sei dem Versicherten am 30. Oktober 2002 zugestellt worden, weshalb die Einsprache vom 2. Dezember 2002 verspätet gewesen sei. Ein Fristwiederherstellungsgrund liege nicht vor. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. März 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur Prüfung seiner gesetzlichen Ansprüche an die SUVA zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Einsprache des Versicherten vom 2. Dezember 2002 gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2002 rechtzeitig erfolgte und verneinendenfalls, ob ein Grund für die Wie-derherstellung der Frist vorlag. 
Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Die Verfügung vom 29. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 30. Oktober 2002, zugestellt. Die Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss alt Art. 105 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 geltenden, hier anwendbaren Fassung) lief demnach am Freitag, 29. November 2002, ab. Diese gesetzliche Frist war nicht erstreckbar (alt Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 40 Abs. 1 ATSG; BGE 128 V 91 Erw. 2b, 115 V 299 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
2.2 Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass die Eingabe des Versicherten vom 11. November 2002, in der er von der SUVA lediglich die Aktenzustellung und die Erstreckung der Einsprachefrist bis 31. Dezember 2002 verlangte, nicht als Einsprache zu qualifizieren ist. Dies räumt der Beschwerdeführer selber ein. Sein Schreiben vom 19. November 2002, mit dem er der SUVA die Akten retournierte, kann ebenfalls nicht als Einsprache qualifiziert werden. Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. 
 
Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, die SUVA habe ihn mit Schreiben vom 15. November 2002 aufgefordert, ihr die Akten bis 4. Dezember 2002 zurückzusenden. Zu seinem Gesuch vom 11. November 2002 um Erstreckung der Einsprachefrist bis 31. Dezember 2002 habe sie nicht Stellung genommen. Sie sei damit ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Durch ihr Schweigen habe sie ihn irregeführt und im Glauben bestärkt, die Einsprachefrist sei bis mindestens 4. Dezember 2002 erstreckt worden. Mit der Einsprache vom 2. Dezember 2002 habe er die Frist mithin gewahrt. Andernfalls seien angesichts des klaren Versäumnisses der SUVA und ihres irreführenden Verhaltens die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der Aufklärungspflicht unter anderem auf Art. 27 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Danach sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. 
3.2 Wie es sich - vom kantonalen Verfahrensrecht abgesehen - mit der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Vorschriften verhält, lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht (so auch Art. 117 MVG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 8). Der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweisen; Urteil R. vom 25. August 2004 Erw. 4.1, I 570/03, zitiert in ZBJV 140/2004 S. 749). 
3.3 Die Frage, wie die Verwaltung das Gesuch des Versicherten vom 11. November 2002 um Erstreckung der Einsprachefrist bis 31. Dezember 2002, hat behandeln müssen, beurteilt sich nicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG. Aus dieser Bestimmung kann der Versicherte demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
4. 
4.1 In casu liegt kein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben vor, wie er nach der Rechtsprechung bei falschen Auskünften von Verwaltungsbehörden Geltung hat (BGE 127 V 258 Erw. 4b, 124 V 220 Erw. 2b/aa und bb, 121 V 66 Erw. 2a). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist indessen auch bei fehlender Auskunftserteilung möglich, wenn und soweit den Versicherungsorganen im konkreten Fall eine Informationspflicht obliegt (BGE 113 V 70 Erw. 2, 112 V 120 Erw. 3b; RKUV 2000 Nr. U 387 S. 274 Erw. 3b; Urteil W. vom 26. Juli 2004 Erw. 2 und 4.3, C 74/03). 
4.2 Die SUVA hat die Verfügung vom 29. Oktober 2002 mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: "Diese Verfügung wird rechtskräftig, wenn nicht innert 30 Tagen, von ihrer Zustellung an gerechnet, Einsprache erhoben wird. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Eine allfällige Einsprache ist schriftlich und begründet zu richten an...". 
 
Die SUVA hat dem Versicherten in der Verfügung mithin eröffnet, dass die gesetzliche 30-tägige Einsprachefrist nicht erstreckbar ist. Unter diesen Umständen durfte er nicht ohne weiteres davon ausgehen, mit der Aufforderung vom 15. November 2002 zur Aktenrücksendung bis 4. Dezember 2002 habe die SUVA die Einsprachefrist mindestens bis zu diesem Datum erstreckt. Er hätte nach diesem Schreiben vielmehr hinreichend Veranlassung sehen müssen, um sich bei der SUVA unverzüglich über das unbeantwortete Fristerstreckungsgesuch vom 11. November 2002 zu informieren. Hiefür hätte er ausreichend Zeit gehabt, zumal er der SUVA die Akten bereits am 19. November 2002 retournierte und die Einsprachefrist erst am 29. November 2002 ablief (Erw. 2.1 hievor). Jedenfalls durfte sich der Beschwerdeführer angesichts der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung nicht darauf verlassen, die Einsprachefrist sei erstreckt worden. Wenn er dennoch bis 2. Dezember 2002 untätig zuwartete, muss ihm eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz versagt bleiben. Andererseits ist sein Verhalten aber auch als Nachlässigkeit zu sehen, welche der Annahme einer unverschuldeten Verhinderung an der rechtzeitigen Einspracheerhebung und damit eines Fristwiederherstellungsgrundes (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 ATSG) entgegensteht. 
 
Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, sein damaliger GBI-Vertreter habe keine juristische Ausbildung gehabt und sei unerfahren gewesen, da er im Herbst 2002 erst kurze Zeit als Gewerkschaftsangestellter tätig gewesen sei. Denn dies kann nicht zu Lasten der SUVA gehen. 
 
Der kantonale Entscheid ist damit im Ergebnis rechtens. Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Infolge Unterliegens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, das auch als Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten auszulegen ist, ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 14. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: