Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.544/2006 /ggs
Urteil vom 14. September 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
Gegenstand
Haftverlängerung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juli 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft führt gegen X.________ seit dem 2. März 2006 ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 3. März 2006 wurde er wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 hat das Besondere Untersuchungsrichteramt beim Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate beantragt, weil X.________ verdächtigt werde, innerhalb eines international tätigen Drogenrings eine Führungsfunktion eingenommen zu haben. Insbesondere werde ihm der Vorwurf gemacht, in Mittäterschaft mit Y.________ mit Heroin gehandelt zu haben. Er habe Y.________ die Infrastruktur zum Handel mit BetäubungsmitteIn zur Verfügung gestellt, ihn geführt und beaufsichtigt sowie den Geldfluss aus dem betreffenden Handel kontrolliert. Es seien sowohl Kollusionsgefahr als auch Flucht- und Fortsetzungsgefahr gegeben.
X.________ beantragte die Abweisung des HaftverIängerungsgesuchs. Eventualiter verlangte er, ihm sei eine erweiterte Akteneinsicht zu gewähren und es seien abgedeckte Akten aus dem Dossier zu entfernen. Zur Begründung führte er aus, die Untersuchungsbehörde beantrage eine Haftverlängerung unter dem Hinweis auf Tätigkeiten von Y.________. Es werde der Tatverdacht gegen Y.________ ausführlich dargelegt, um dann mit dem Kontakt von X.________ zu Y.________ einen dringenden Tatverdacht gegen X.________ zu begründen. Allein diese Herleitung des dringenden Tatverdachts zeige, dass den Untersuchungsbehörden nach fünf Monaten Haft immer noch klare Beweise fehlten. Es werde nicht grundsätzlich bestritten, dass ein dringender Tatverdacht gegen einen Angeschuldigten über den dringenden Tatverdacht gegen eine Drittperson belegt werden könne. Bei einer solchen Vorgehensweise müsse die Untersuchungsbehörde jedoch die volle Akteneinsicht in die Akten bezüglich der Drittperson gewähren. Es gehe nicht an, dass die Akteneinsicht in die Aussagen von Y.________ verweigert werde, wenn der dringende Tatverdacht hinsichtlich X.________ über die Bekanntschaft zu Y.________ hergeleitet werde. Im Übrigen habe in den letzten acht Wochen nur eine einzige Einvernahme stattgefunden. Zudem seien X.________ Telefongespräche mit Z.________ vorgehalten worden, von denen unklar sei, ob es sich bei dessen Gesprächspartner wirklich um X.________ handle. Indessen habe keine Konfrontation mit Z.________ stattgefunden.
Mit Entscheid vom 21. Juli 2006 hiess das Verfahrensgericht in Strafsachen den Haftverlängerungsantrag teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft um acht Wochen bis zum 15. September 2006. Es bejahte den dringenden Verdacht, dass X.________ der Handel mit mindestens vier Kilogramm Heroin und eine gewisse Führungsfunktion innerhalb des Drogenrings vorgeworfen werden könne. X.________ bestreite diese Vorwürfe, doch habe sich der Tatverdacht aufgrund der Indizien aus der Strafuntersuchung weiter erhärtet. Hinweise, die geeignet wären, die bestehenden Verdachtsmomente zu entkräften, bestünden nicht. Weiter stellte das Verfahrensgericht fest, dass Kollusionsmöglichkeit und -bereitschaft bezüglich verschiedener Mitbeteiligter mit grösster Wahrscheinlichkeit gegeben seien. Es bestehe die Gefahr, dass X.________ in Freiheit mit Mittätern und Drittpersonen Absprachen über die Darstellung des Sachverhalts treffen könnte. Das Verfahrensgericht bezeichnete schliesslich eine Verlängerung der Untersuchungshaft um acht Wochen als verhältnismässig.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. August 2006 beantragt X.________, der Beschluss des Verfahrensgerichts sei wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK) aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem ersucht er um erweiterte Akteneinsicht und um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Besondere Untersuchungsrichteramt und das Verfahrensgericht in Strafsachen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. September 2006 repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff. mit Hinweisen; 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
1.2 Der Beschwerdeführer verlangt neben der Haftentlassung auch eine erweiterte Akteneinsicht. Im angefochtenen Entscheid wird klargestellt, dass Gegenstand des Entscheids des Verfahrensgerichts einzig die Verlängerung der Untersuchungshaft darstellt. Zur Gewährung einer erweiterten Akteneinsicht müsse bei der Verfahrensleitung ein entsprechender Antrag gestellt werden. Gegen eine allfällige abweisende Verfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramts könne eine Verfahrensbeschwerde nach § 120 der kantonalen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) erhoben werden.
Aus diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass bezüglich des Antrags um erweiterte Akteneinsicht noch kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vorliegt, weshalb das Bundesgericht auf diesen Antrag nicht eintreten kann (Art. 86 Abs. 1 OG).
2.
Im angefochtenen Entscheid wird der dringende Tatverdacht und die Kollusionsgefahr bejaht. Mit den Erwägungen zum Tatverdacht setzt sich der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Form auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495 f., je mit Hinweisen). Zu prüfen ist somit lediglich die Rüge, es fehle an der Kollusionsgefahr.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis).
Gemäss § 77 StPO/BL ist die Verhaftung einer Person nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen: a) zur Flucht; b) zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln; c) zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt (Abs. 1). Die Untersuchungshaft darf nur solange aufrecht erhalten bleiben, als einer der genannten Haftgründe besteht (Abs. 2).
Im vorliegenden Fall ist, wie gesagt, einzig die Kollusionsgefahr nach § 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL streitig. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Jedoch genügt die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 128 I 149 E. 2.1, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann Kollusionsgefahr auch nach Abschluss der Untersuchung fortbestehen, besonders dann, wenn in der gerichtlichen Verhandlung der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt (BGE 128 I 149 E. 3; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, mit Hinweisen).
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass noch nicht alle Personen, mit welchen der Beschwerdeführer kolludieren könnte, bekannt seien. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr seien die Besonderheiten des organisierten Drogenhandels mitzuberücksichtigen. In einer organisierten Drogenhandelsorganisation mit hierarchischen Strukturen seien eine Mehrzahl von Drogenlieferanten, Kurieren, Drogenabnehmern und weiteren untergeordneten Abnehmern (Läufern) bis hin zu den Konsumenten vorhanden, mit denen eine Kollusion möglich und naheliegend sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass im Drogenmilieu gerichtsnotorisch Beeinflussungen einfach und an der Tagesordnung seien. Somit werde festgestellt, dass eine Kollusionsmöglichkeit und -bereitschaft bezüglich verschiedener Mitbeteiligter mit grösster Wahrscheinlichkeit gegeben sei. So bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit Mittätern und Drittpersonen Absprachen über die Darstellung des Sachverhalts treffen könnte.
2.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid ein, dass damit noch keine konkrete Kollusionsgefahr dargelegt werde. Es sei nicht ersichtlich, wer dieser angeblich kriminellen Organisation angehören solle. Würden einzelne Personen konkret verdächtigt, so könnten diese allenfalls mit dem Beschwerdeführer konfrontiert werden, was geeignet sei, eine theoretische Kollusionsgefahr zu beseitigen. Eine solche Konfrontation sei aber weder erfolgt noch geplant. Auch habe es die Untersuchungsrichterin bisher abgelehnt, Zeuginnen und Zeugen zu befragen. Zudem begründe die Tatsache, dass noch nicht alle Beweise erhoben und die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten, keine konkrete Kollusionsgefahr.
Das Besondere Untersuchungsrichteramt legt in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde dar, es gehe zunächst darum die Lieferanten von 7.5 bis 11.5 kg Heroin ausfindig zu machen. Die bisher identifizierten mutmasslichen Mittäter und der Beschwerdeführer wollten sich nicht dazu äussern, weshalb auch eine Konfrontation keine Klärung bringen könne. Da die weiteren Mitbeteiligten nicht bekannt seien, könne mit ihnen auch keine Konfrontation durchgeführt werden. Vielmehr werde nun versucht, deren Identität durch internationale polizeiliche Ermittlungen in Erfahrung zu bringen, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Bei zwei Mitangeschuldigten bestünden im Übrigen Hinweise, dass es sich um Brüder des Beschwerdeführers handle, was die Kollusionsgefahr zusätzlich verstärke. Schliesslich lehnt es das Besondere Untersuchungsrichteramt nicht ab, Zeugen einzuvernehmen, soweit solche Befragungen angezeigt seien.
Das Verfahrensgericht weist ergänzend auf Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers und verschiedener Mitangeschuldigter hin, woraus sich auf eine Kollusionsgefahr schliessen lasse.
2.4 Es ist gerichtsnotorisch, dass in Fällen banden- und gewerbsmässiger Drogendelinquenz häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen. Die Einschätzung des Besonderen Untersuchungsrichteramts und des Verfahrensgerichts, es sei zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, dies zu tun, ist, jedenfalls in der gegenwärtigen Phase der Untersuchung, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer, der bisher offenbar seine Mittäterschaft bestreitet, in Freiheit versucht sein könnte, sein Aussageverhalten mit anderen Mitbeteiligten abzusprechen, oder es könnten sich Einzelne zusammentun, um durch übereinstimmende Aussagen ihren Tatbeitrag klein zu reden und die strafrechtliche Verantwortung möglichst auf andere Mitbeschuldigte zu schieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.441/2004 vom 2. September 2004, E. 2.2). Das Verfahrensgericht durfte daher ohne Verfassungsverletzung Kollusionsgefahr annehmen. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Vernehmlassungen der kantonalen Behörden ergibt sich, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Befragung von Belastungs- und Entlastungszeugen eingeschränkt würde, wie er dies in seiner Replik behauptet. Soweit der Beschwerdeführer den Untersuchungsbehörden zudem Aktenwidrigkeit in Bezug auf seine Anträge zur Befragung von Zeugen vorwirft, ist dieser Vorwurf nicht hinreichend belegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Mittellosigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: