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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 0} 
I 794/05 
 
Urteil vom 14. September 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
R.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 
8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 
4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 12. Oktober 2005) 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn den Anspruch des R.________, geboren 1956, auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. April 2004 und Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2004 unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad verneint hat, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 abgewiesen hat, 
dass R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), 
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, nachdem die schweren Schmerzzustände somatisch nicht erklärbar seien, müsse ein invalidisierendes psychisches Leiden beziehungsweise eine somatoforme Schmerzstörung vorliegen, was die IV-Stelle hätte abklären müssen, 
dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6), 
dass indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung - wie jede andere psychische Beeinträchtigung - als solche noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr eine Vermutung besteht, die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar, 
dass bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt, 
dass sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien entscheidet, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wobei die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Vordergrund steht (BGE 131 V 49), 
dass der Beschwerdeführer aus dieser Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, 
dass bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dass sich bis zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis) in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung solchen Ausmasses finden, 
dass deshalb kein Anlass bestand, den psychischen Gesundheitszustand gutachterlich abzuklären, 
dass sich auch aus den im letztinstanzlichen Verfahren nachgereichten Arztzeugnissen nichts anderes ergibt, da sie nicht den Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheides beziehungsweise nicht das hier streitige psychische Leiden betreffen, 
dass weder das durch die Behörden der Arbeitslosenversicherung dokumentierte passive und unmotivierte Verhalten noch die subjektive Angabe, mit den Schmerzen nicht umgehen zu können, genügen, um auf eine invalidisierende psychische Störung zu schliessen, 
dass im Übrigen auch keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 14. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: