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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_263/2007 
 
Urteil vom 14. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 
4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 
8004 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Ab 16. März 2005 stellte J.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Die UNIA Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst für die am 16. März 2005 beginnende Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 1'203.- fest (Verfügung vom 15. Juni 2006), was sie mit Einspracheentscheid vom 2. August 2006 bestätigte. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 7. Februar 2007). 
C. 
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der versicherte Verdienst sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nach Massgabe von Art. 23 Abs. 2bis AVIG neu festzusetzen; eventuell sei die Angelegenheit zur Berechnung des versicherten Verdienstes und zur neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
2.1 Im kantonalen Entscheid sind die gesetzlichen Vorschriften zur Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) als Voraussetzung für den Leistungsbezug (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) und zur Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 2 AVIG) sowie die Berechnung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 23 Abs. 2bis AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Arbeitslosenversicherung (E. 1) anwendbar, ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (E. 1) Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge. 
3. 
Anfechtungs- und Streitgegenstand ist die Berechnung des versicherten Verdienstes. Es ist zunächst klarzustellen, inwieweit frei überprüfbare Rechtsfragen (Art. 95 BGG) oder aber vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 97 BGG), vorliegen. 
3.1 Als Rechtsfragen gelten die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Ermittlung des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG). Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 95 N. 9). Diese basiert auf einer grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung. 
3.2 Gemäss den kognitionsrechtlichen Grundsätzen über die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen ergibt sich folgendes: Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht die erforderliche Beitragszeit als erfüllt erachtet und ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und der Verminderung des Beschäftigungsgrads verneint, weshalb Art. 14 AVIG nicht zur Anwendung kommt. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist ferner zu entnehmen, der versicherte Verdienst sei nach Art. 23 Abs. 1 AVIG zu berechnen. 
Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen die vorinstanzliche Würdigung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Sodann führt die zitierte Rechtsprechung (ARV 2003 Nr. 17 S. 184) im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Die Anwendung von Art. 23 Abs. 2bis AVIG setzt voraus, dass gemäss Art. 40c AVIV der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrund zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Bereits aus der Berechnung in der Beschwerde (Ziff. 7) ergibt sich lediglich eine Beschäftigung im Umfang von 25 %, somit ist eine Anwendung von Art. 23 Abs. 2bis AVIG per se nicht gegeben. 
 
Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz von der Erfüllung der Beitragszeit ausgehen, einen Befreiungstatbestand ausschliessen und für die Berechnung des versicherten Verdienstes Art. 23 Abs. 1 AVIG heranziehen, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen (Seiler, a.a.O., Art. 95 N. 10). 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 14. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: