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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_385/2011 
 
Urteil vom 14. September 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Politische Gemeinde Quarten, vertreten durch 
den Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, 
Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen, 
 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Rechtsabteilung, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 
9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ortsplanungsrevision; Nichteintreten/Wiederherstellung einer Frist, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. August 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 8. April 2011 auf die Rekurse und auf ein Wiederherstellungsgesuch von W.________ nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurden. Dagegen erhob W.________ am 18. April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Urteil vom 11. August 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass das Baudepartement zu Recht wegen verspäteter Einreichung auf die Rekurse und das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht eingetreten sei. 
 
2. 
W.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingaben vom 25. August 2011 und 5. September 2011 (Postaufgabe 8. September 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Quarten sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. September 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli