Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_693/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. September 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abberufung der Verwaltung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 19. Juni 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
An der Versammlung der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft B.________ in U.________ vom 30. Juni 2016 wurde der von A.________ gestellte Antrag auf Abberufung der Verwalterin abgelehnt. 
Mit Klage vom 3. August 2016 beantragte dieser beim Bezirksgericht U.________ die Abberufung der C.________ AG als Verwalterin. 
Mit Entscheid vom 6. Januar 2017 wies das Bezirksgericht die Klage ab mit der Begründung, diese sei weitschweifig und der Kläger habe nicht substanziiert, dass die übrigen Stockwerkeigentümer seine Briefe vom 15. und 16. Juni 2016 zur Kenntnis genommen hätten und er darin wichtige Gründe im Sinn von Art. 712r Abs. 2 ZGB vorgebracht habe. 
Die hiergegen erhobene Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Juni 2017(Zustellung der schriftlichen Ausfertigung am 10. Juli 2017) dahingehend gut, dass es die Angelegenheit zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinn der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurückwies. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 11. September 2017 eine Beschwerde in Zivilsachen bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, wobei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung behauptet und auf 55 Seiten die zugrunde liegende Angelegenheit aus eigener Optik dargestellt wird. Die Rechtsbegehren gehen dahin, dass durch das Bundesgericht die C.________ AG als Verwalterin abzuberufen, eventualiter die Sache an das Obergericht zurückzuweisen sei zur endgültigen Entscheidung gestützt auf die bundesgerichtlich zu treffenden Feststellungen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der oberinstanzliche Entscheid in einer sachenrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 13'000.--. Vor diesem Hintergrund käme, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorbehalten, einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). So oder anders kann aber auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: 
Anfechtungsobjekt bildet ein Rückweisungsentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst und somit kein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid ist (BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216; vgl. sodann BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397). Gegen Zwischenentscheide steht die Beschwerde an das Bundesgericht nur offen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher ist bei Rückweisungsentscheiden regelmässig zu verneinen (BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216). Anders verhältes sich ausnahmsweise dann, wenn der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung insofern einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 III 136 E. 1.2 S. 138). Dies trifft vorliegend nicht zu; die Erstinstanz wurde zur Ausübung der Richterpflicht gemäss Art. 56 ZPO angehalten. Bei der Umsetzung besteht ein erheblicher Spielraum und der Ausgang der neuen Entscheidung, gegen welche der ordentliche Rechtsmittelzug gegeben sein wird, ist offen. 
 
2.   
Nach dem Gesagten sind die Beschwerdevoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt und die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, und dem Bezirksgericht U.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli