Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1282/2016
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Urteil vom 14. September 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Drohung; Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. September 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 14. Dezember 2013 und in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2013 kam es in Luzern zu Auseinandersetzungen zwischen X.________ und seiner damaligen Ehefrau.
B.
Mit Strafbefehl vom 13. April 2015 wurde X.________ wegen Tätlichkeiten sowie mehrfacher Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache.
C.
Am 24. November 2015 sprach das Bezirksgericht Luzern X.________ vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 14. Dezember 2013, frei und stellte das Verfahren wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 21./22. Dezember 2013, mangels Strafantrags ein. Es verurteilte ihn wegen versuchter Drohung, begangen am 21./22. Dezember 2013, unter Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 170.--. Schliesslich auferlegte es ihm die Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens zur Hälfte und sprach ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu.
D.
Die dagegen gerichtete Berufung von X.________ wies das Kantonsgericht Luzern am 7. September 2016 ab.
E.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ihm seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und die gesamten Verteidigungskosten zu entschädigen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo". Als Beweiswürdigungsregel verlangt diese Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Bundesgericht prüft diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz führt aus, die Erstaussagen des Beschwerdeführers deckten sich weitgehend mit den konstanten Aussagen der damaligen Ehefrau, und stellt darauf ab. Der Beschwerdeführer habe bei der polizeilichen Einvernahme von sich aus detailliert und eindrücklich geschildert, wie sich die ehelichen Auseinandersetzungen abgespielt hätten. Er habe angegeben, gegenüber seiner damaligen Ehefrau Mord- und Selbstmorddrohungen ausgesprochen zu haben, indem er ihr gesagt habe, er mache eher mit sich Schluss, als sie noch einmal tätlich anzufassen. Dann oder schon vorher habe er gesagt, er reisse ihr das Herz heraus oder könnte sie totschlagen.
Die Vorinstanz erwägt, sowohl der Beschwerdeführer als auch seine damalige Ehefrau hätten vor der Polizei auf offene Fragen hin ausgesagt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach angegeben, Mord- und Selbstmorddrohungen ausgesprochen zu haben, und ausgesagt, er habe sich völlig fremdbestimmt gefühlt und eine gewalttätige Wut in sich getragen. Daraus folgert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in einer Gemütslage befunden, zu der die vorgeworfenen und von ihm anfänglich eingeräumten Drohungen passten. Hingegen überzeugten seine späteren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und in den Gerichtsverfahren nicht. Es sei nicht plausibel, weshalb er sich anfänglich mehrfach hätte falsch belasten sollen. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass seine bei der polizeilichen Einvernahme gemachten Angaben falsch oder ungenau protokolliert worden wären. Seine damalige Ehefrau habe zweifellos ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang gehabt, doch ändere dies nichts daran, dass die Aussagen zum Kerngeschehen sinngemäss übereinstimmten. Zudem habe seine damalige Ehefrau auch den Beschwerdefü hrer entlastende Momente aufgezeigt und ihn nicht über Gebühr belastet. Das Strafverfahren sei denn auch nicht durch sie ausgelöst worden, sondern durch eine Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers.
1.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Er selber anerkennt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt grundsätzlich korrekt wiedergibt, macht aber geltend, dieser bedürfe einiger Ergänzungen. Allerdings führt er nirgends aus, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in willkürlicher Weise unvollständig erstellt haben sollte. So würdigt denn die Vorinstanz die Entwicklung der Ehe und insbesondere die Verschärfung der Spannungen in den Tagen vor den fraglichen Auseinandersetzungen. Zudem berücksichtigt sie, dass die damalige Ehefrau ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang hatte. Was die Drohungen des Beschwerdeführers betrifft, gehen die Aussagen nur insofern auseinander, als man auf seine späteren Angaben abstellt. Die Vorinstanz begründet indessen überzeugend, weshalb sie diese Aussagen für unglaubhaft hält.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne weiteres auf seine Erstaussagen abstellen. Wie sie überzeugend erwägt, sagte der Beschwerdeführer an der polizeilichen Einvernahme vom 24. Dezember 2013 trotz Einnahme von Medikamenten zur Nikotinentwöhnung klar, detailliert und widerspruchsfrei aus. Das Protokoll der polizeilichen Einvernahme bietet keine Anhaltspunkte für eine verminderte Aussagefähigkeit. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Befragung korrekt über seine Rechte belehrt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gab er zu Protokoll, er fühle sich abgesehen von Schmerzen in der Schulter gesundheitlich "bedingt gut", auch wenn er emotional am Boden zerstört sei. Nach der Befragung las er das Protokoll durch und bestätigte unterschriftlich dessen Korrektheit. Keine Rede kann davon sein, dass der Beschwerdeführer von der Polizei massiv unter Druck gesetzt worden wäre oder dass ihm die Worte in den Mund gelegt worden wären.
1.5. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht willkürlich und beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Die Rüge ist unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand der versuchten Drohung sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt.
2.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3; 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 5.3; 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 2.2.1; 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 6.3; 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Androhung des Übels kann auch gegen die Rechtsgüter Dritter oder gar des Drohenden selber gerichtet sein, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (Urteile 6B_1283/2016 vom 19. April 2017 E. 2.3; 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.4; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 180 StGB).
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen (welche nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind; vgl. oben E. 1.2) und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seiner damaligen Ehefrau schwere Nachteile in Aussicht gestellt, indem er ihr Übel angedroht habe, welche sich sowohl gegen seine eigenen als auch gegen deren Rechtsgüter gerichtet hätten. Die Mord- und Selbstmorddrohungen seien vom Willen des Beschwerdeführers abhängig gewesen und von solcher Schwere, dass sie Schrecken und Angst auszulösen vermocht hätten. Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, sie denke, dass er seine Drohungen nicht ernst gemeint und lediglich aus einer Hilflosigkeit heraus gehandelt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie nicht in der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Weise erschreckt oder verängstigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die schwere Drohung erfolglos geäussert, womit der objektive Tatbestand nur teilweise erfüllt sei. Es komme mithin nur versuchte Drohung in Betracht.
Die Vorinstanz führt weiter aus, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass die schwerwiegenden Äusserungen seine damalige Ehefrau in Schrecken oder Angst versetzen und ihr Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigen konnten. Dies gelte insbesondere, da sich die ehelichen Spannungen seit Tagen zugespitzt hätten und in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2013 zu eskalieren drohten. Dem Beschwerdeführer werde nicht vorgeworfen, sein eigentliches Ziel sei gewesen, seine damalige Ehefrau in Schrecken oder Angst zu versetzen. Indessen habe er diese Möglichkeit in Kauf genommen.
2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Äusserungen des Beschwerdeführers als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB qualifiziert. Der Beschwerdeführer verharmlost seine Worte, wenn er vorträgt, sie seien "lediglich als Äusserungen seines Gefühlszustandes" zu werten. Entgegen seiner Annahme durfte er nicht darauf vertrauen, seine damalige Ehefrau sei "sehr gefühlskalt" und würde sich dadurch nicht beeindrucken lassen. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer mindestens in Kauf nahm, seine damalige Ehefrau in Schrecken oder Angst zu versetzen, zumal er, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, selber zu Protokoll gab, an jenem Abend Angst vor sich selber bekommen zu haben.
2.5. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdeführer der versuchten Drohung schuldig sprechen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Kostenauflage und verlangt eine Parteientschädigung. Seine Begründung basiert einzig auf dem beantragten Freispruch. Darauf ist bei diesem Ausgang nicht einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres