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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_375/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.A.__________, 
vertreten durch Advokat Peter Jossen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Raufhandel; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 17. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 5. September 2009 gerieten X.A.__________ und X.B.__________ mit ihren Nachbarn C.__________ und D.__________ in eine tätliche Auseinandersetzung. 
 
B.   
Das Kantonsgericht Wallis sprach X.A.__________ am 17. Februar 2017 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 25. Juni 2015 zweitinstanzlich des Raufhandels schuldig. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht erkannte auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 35.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und eine Busse von Fr. 350.--. Gleichzeitig sprach es X.B.__________ vom Vorwurf des Raufhandels frei. 
 
C.   
X.A.__________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Beschwerde S. 3 ff.).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).  
 
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). 
 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer muss sich mithin, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids befassen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz fasst die Schilderungen der involvierten Personen im Vor- und erstinstanzlichen Hauptverfahren zusammen und würdigt diese in der Folge. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, die Zusammenfassungen der verschiedenen Aussagen wörtlich wiederzugeben (Beschwerde S. 3-9). Mit dem angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Zieht er aus den zitierten Aussagen unter anderem das Fazit, dass einzig C.__________ behaupte, von ihm geschlagen worden zu sein, geht dies im Übrigen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer solche Übergriffe nicht zur Last.  
 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer pauschalen, nicht substanziierten und letztlich unklaren Kritik am angefochtenen Entscheid. Damit vermag er von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. So geht nicht über allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung hinaus, was der Beschwerdeführer etwa unter dem Titel "Verfassungswidrig, weil sie den Grundsatz in dubio pro reo verletzt" geltend macht. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt, sondern klammert deren Urteil im Ergebnis aus. Dass die Vorinstanz einzig auf die Aussagen von D.__________ abstellte, trifft entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers im Übrigen nicht zu. Es ist zudem anzunehmen, dass die Verteidigung teilweise Ausführungen aus einem anderen Verfahren aus Versehen wiedergibt. So bringt sie etwa vor, die Vorinstanz habe die Beweise willkürfrei gewürdigt. Es blieben keine Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers und eine Verletzung der Unschuldsvermutung liege nicht vor (Beschwerde S. 11). Darauf ist der Beschwerdeführer nicht zu behaften. 
 
Die Vorinstanz legt dar, wie sich die Auseinandersetzung zwischen den vier Beteiligten abspielte, dass sie zu Beginn zwischen dem Beschwerdeführer und C.__________ ausgetragen wurde, wie deren Partner sich in einer zweiten Phase daran beteiligte und ab welchem Zeitpunkt X.B.__________ zu intervenieren versuchte und dabei C.__________ aktiv ins Geschehen eingriff. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung der Unschuldsvermutung darzutun, und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 133 StGB. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente eines Raufhandels lägen nicht vor. In der ersten Phase der Auseinandersetzung seien drei Personen beteiligt gewesen und es sei zu keiner Art Raufhandel gekommen. In einer zweiten Phase seien nur noch zwei Personen involviert gewesen, wobei er nur aus Notwehr gehandelt und ausschliesslich abgewehrt habe (Beschwerde S. 12 f.).  
 
2.2. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Beim Raufhandel handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 S. 457 mit Hinweisen). Es geht um eine tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv beteiligt sind (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1 S. 170 mit Hinweis). Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f. mit Hinweisen).  
 
2.3. Nachdem sich der Beschwerdeführer und C.__________ zu Beginn ein Wortgefecht geliefert hatten und der Beschwerdeführer einen Schlag von C.__________ abwehren konnte, kam es in einer zweiten Phase zu einer Rangelei zwischen dem Beschwerdeführer und D.__________. Als dieser einen Stein ergriff, um gegen seinen (nicht nur abwehrenden) Kontrahenten loszugehen, wollte X.B.__________ ihrem Ehemann zu Hilfe eilen. Ihr Vorhaben scheiterte, da sie von C.__________ an den Haaren zurückgerissen wurde. Der Beschwerdeführer will demgegenüber den Konflikt in dieser zweiten Phase einzig mit D.__________ ausgetragen haben. Indem er ein Eingreifen seiner Ehefrau und von C.__________ in Abrede stellt, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Vorinstanz qualifiziert den Streit ab jenem Moment als Raufhandel, als X.B.__________ in die Rauferei einzugreifen versuchte und dabei von C.__________ an den Haaren zurückgerissen wurde. Inwiefern die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Indem dieser die Interventionen der Frauen ausklammert, setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Seine Beschwerde genügt nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich. Es kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Entscheid S. 16 ff.).  
 
3.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga