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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_752/2018  
 
 
Urteil vom 14. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Kostenerlassgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Juli 2018 (BK 18 302). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 9. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 300.-- und Fr. 500.--, die ihm mit den Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2016 (BK 16 186) und vom 9. Dezember 2016 (BK 16 466) auferlegt worden waren. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 11. Juli 2018 ab. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Verfahren könnte sich das Bundesgericht nur mit der Abweisung des Kostenerlassgesuchs befassen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen und somit unzulässig. Aus der Beschwerde ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2018 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill