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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_760/2018  
 
 
Urteil vom 14. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten, Entschädigung (Einstellungsverfügung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2018 (2N 18 20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verfügte am 16. Januar 2018 die Einstellung eines gegen die Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Verdachts der Geldwäscherei. Sie auferlegte den Beschwerdeführern Verfahrenskosten von jeweils Fr. 500.- und richtete weder Entschädigungen noch Genugtuungen aus. 
Die Beschwerdeführer fochten die Einstellungsverfügung im Kostenpunkt an und machten Entschädigungen von insgesamt Fr. 30'669.25 geltend. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juni 2018 kostenfällig ab. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer gelangen mit Eingabe vom 31. Juli 2018 (Poststempel) ans Bundesgericht und beantragen sinngemäss, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2018 sei aufzuheben und ihnen sei eine Parteientschädigung für die durch das Strafverfahren angefallenen Kosten von Fr. 30'669.25 auszurichten. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Für die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (vgl. Art. 97 Abs. 2, 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 137 II 353 E. 5.1).  
 
3.2. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.  
 
4.  
Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allenfalls oberflächlich auseinander. Sie schildern lediglich, wie sich die der Einstellung zugrundeliegenden Ereignisse nach ihrer Ansicht nach abgespielt haben sollen und wiederholen ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene und von der Vorinstanz verworfene Rechtsauffassung, die sich in einer pauschalen Kritik an der gesetzlichen Konzeption der Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO erschöpft. Dass und inwieweit die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung Bundesrecht verletzen soll, zeigen sie nicht ansatzweise auf. 
Auch wenn nicht abzustreiten ist, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, der beschuldigten Person im Falle eines Freispruchs respektive einer Einstellung unter den in Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO genannten Voraussetzungen Verfahrenskosten aufzuerlegen und eine Entschädigung herabzusetzen oder zu verweigern, in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich aufgenommen wird, verkennen die Beschwerdeführer, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (vgl. Art. 190 BV). Allfällige Korrekturen oder Berichtigungen sind Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held