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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_770/2019  
 
 
Urteil vom 14. September 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung II, vom 8. Juli 2019 (B 2019/7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1985 geborene A.A.________, kosovarische Staatsangehörige, heiratete am 1. Juli 2013 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B.A.________. Am 13. August 2013 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt zwecks Verbleib bei ihrem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 21. März 2014 leben die Ehegatten getrennt. 
Nachdem A.A.________ gegen ihren Ehemann Gewaltvorwürfe erhoben hatte, wurde dieser mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. April 2014 wegen Tätlichkeit gegen seine Ehefrau zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Das Strafverfahren wegen schwererer Delikte gegen seine Ehefrau (insbesondere auch wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung) wurde mit Entscheid des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 20. Januar 2016 eingestellt. 
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligung der A.A.________ nicht und wies sie mit Verfügung vom 10. Juni 2016 aus der Schweiz weg. Einen von ihr erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 ab. 
Die von A.A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Juli 2019 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.A.________, das Migrationsamt sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Gleichzeitig stellt A.A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Während das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 18. September 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Zur Begründung ihres Anspruchs beruft sich die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20; seit 1. Januar 2019: AlG; hier aber übergangsrechtlich in der alten Fassung anwendbar und zitiert), welcher nach Auflösung der Ehegemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.) und ist keine Eintretensfrage. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.  
 
1.3. Da die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
3.  
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bestehen könnte. Gemäss dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (geschiedenen) Ehepartners einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG), wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. In diesem Sinne wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 
 
4.   
Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ging am 30. Dezember 2013 beim Migrationamt eine anonyme Meldung ein, das Ehepaar A.________ sei zwangsverheiratet worden. Das Migrationsamt tätigte daraufhin diesbezügliche Abklärungen, wobei der Verdacht auf eine Zwangsheirat nicht erhärtet werden konnte. Auch im vorliegenden Verfahren wurde von keiner Seite eine Zwangsheirat geltend gemacht; somit scheidet eine nicht aus freiem Willen geschlossene Ehe (Art. 50 Abs. 2 AuG, zweite Tatbestandsvariante) als wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus. 
 
5.   
 
5.1. Eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG kann physischer oder psychischer Natur sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5.4 S. 5 f. mit Hinweisen). Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrecht erhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (Urteil 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2).  
 
5.2. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht; die Aufzählung der Beweismittel in Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), ist nicht abschliessend (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und soweit möglich beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).  
 
5.3. Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wegen ehelicher Gewalt setzt praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung des Ehegattens voraus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2 und 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2). Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass ein strafrechtlicher Freispruch nicht als Indiz gegen eheliche Gewalt berücksichtigt werden dürfte. Wenn gemäss Art. 77 Abs. 6 lit. b und e VZAE Polizeirapporte und strafrechtliche Verurteilungen als Indiz für eheliche Gewalt gewertet werden dürfen, so muss es zulässig sein, einen strafrechtlichen Freispruch als Gegenindiz zu werten, wobei allerdings im Ausländerrecht die Anforderungen an den Nachweis ehelicher Gewalt tiefer sind als im Strafrecht (Urteil 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.5.6).  
 
6.   
 
6.1. Aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass die Ehe der Beschwerdeführerin, eine von Familienmitgliedern arrangierte Ehe, von Streitereien und gegenseitigen Anfeindungen geprägt war. Am 21. März 2014 kam es zudem zu einer Tätlichkeit des Ehemannes gegen die Beschwerdeführerin, indem er ihr einen Schlag auf den Mundbereich gab. Gleichentags trennten sich die Eheleute. Weiter steht fest, dass sich der Ehemann noch während der Ehegemeinschaft gegenüber der Deutschlehrerin der Beschwerdeführerin abfällig über die Intelligenz seiner Ehefrau geäussert hat. Wie das kantonale Gericht indessen zutreffend erwogen hat und in der Beschwerde auch nicht substanziiert bestritten wird, liegt damit noch keine einen nachehelichen Härtefall begründende eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vor.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in einem wesentlich intensiveren Umfang Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, als dies das kantonale Gericht festgestellt hat. Wie sich aus dem Bericht des Frauenhauses U.________ vom 30. Juli 2014 ergibt, hat sie solche Vorwürfe bereits sofort bzw. kurze Zeit nach der Trennung erhoben. Das kantonale Gericht hat jedoch erwogen, es lägen keine ausreichend glaubhaften nach aussen erkennbaren Indizien dafür vor, dass die Gewalt, der sich die Beschwerdeführerin ausgesetzt sah, das für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG erforderliche Ausmass erreicht hat. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel würden in erster Linie die Vorwürfe wiedergeben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann erhoben hatte und sich auch aus ihren Antworten in den eingehenden Befragungen im Strafverfahren ergeben hätten, welches gegenüber dem Ehemann wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie Vergewaltigung angehoben, aber dann eingestellt worden sei. Es könne zwar nicht allein aus der Einstellung geschlossen werden, die Vorwürfe seien nicht ausreichend dargetan. Zweifel an der angeblichen Gewaltausübung ergäben sich aber aus der uneinheitlichen Darstellung des Zusammenlebens, aus den Unterhaltungen zwischen den Eheleuten in den Videoaufzeichnungen von September 2013 und den Textnachrichten vom 6. Januar 2014 und aus den Äusserungen der ersten Psychiaterin, welche die Beschwerdeführerin im März 2014 aufsuchte. Die zweite Psychiaterin habe im Strafverfahren eine Zeugenaussage verweigert und ausgeführt, sie habe in ihrem Brief vom 4. August 2018 lediglich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zusammengefasst. Eine persönliche Einschätzung über den Wahrheitsgehalt habe sie nicht abgegeben. Auch die Wahrnehmungen der Kursleiterin und einer Teilnehmerin am Deutschkurs seien uneinheitlich.  
 
6.3. Was die Beschwerdeführerin in weitgehend appellatorischer Weise gegen diese Sachverhaltswürdigung vorbringt, vermag sie - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich (vorne E. 2.2) erscheinen zu lassen.  
 
6.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht sämtliche bei den Akten liegenden Beweismittel in seine Würdigung einbezogen hat, insbesondere auch die Berichte des Frauenhauses U.________ vom 30. Juli 2014, der Opferhilfe vom 20. August 2014 und der behandelnden Psychiaterin vom 4. August 2014.  
 
6.3.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin darf als Indiz gegen die eheliche Gewalt mitberücksichtigt werden, dass das Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung "wegen mangelnder Beweislage beziehungsweise nicht erfüllten Tatbestands" eingestellt wurde. Darf nämlich bereits ein strafrechtlicher Freispruch als Indiz gewertet werden (vgl. E. 5.3 hievor), so muss dies auch für eine Einstellung des Strafverfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO gelten: Aufgrund der in diesem Verfahrensstadium herrschenden Maxime "in dubio pro duriore" darf eine solche nur erfolgen, wenn ein Schuldspruch mit einer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, welche an Sicherheit grenzt (vgl. BGE 138 IV E. 4.1.1 S. 90). Die ausländerrechtliche Beurteilung kann zwar von der strafrechtlichen abweichen und die Einstellung eines Strafverfahrens schliesst das Vorliegen ehelicher Gewalt nicht aus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteil 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.3), doch darf der Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens und der in diesem ermittelte Sachverhalt bei der ausländerrechtlichen Beurteilung mitberücksichtigt werden (Urteil 2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4.2.1 und E. 4.2.2). Die Wirkung einer Einstellungsverfügung ist beschränkt, wenn diese erfolgte wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder wegen Prozesshindernissen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO), oder wenn sie bestimmte Sachverhalte oder Beweismittel gar nicht geprüft hat (Urteil 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2) oder wenn das Strafverfahren aus anderen Gründen als dem Fehlen eines genügenden Tatverdachts eingestellt worden ist, etwa weil der betroffene Ehegatte aus Angst vor negativen Folgen ihrer Strafanzeige, namentlich aus Angst vor Repressionen, von ihrer Strafanzeige Abstand genommen hat (Art. 55a Abs. 1 und 4; vgl. Urteil 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Abgesehen von solchen Situationen kann aber eine strafrechtliche Einstellung als ein - wenn auch nicht für sich allein ausschlaggebendes - Indiz gegen eheliche Gewalt gewürdigt werden (vgl. Urteile 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2.2; 2C_77/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3.1), insbesondere wenn sie erfolgt, weil nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nach eingehender Untersuchung kein Straftatbestand vorliegt (vgl. auch in Bezug auf einen gerichtlichen Freispruch Urteile 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2 und E. 4.4; 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.5.6; 2C_958/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.2.2).  
 
6.3.3. Vorliegend meldete das Migrationsamt selber dem Untersuchungsamt St. Gallen die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann erhobenen Gewaltvorwürfe. Die daraufhin angehobene Strafuntersuchung war - wie sich ergänzend aus den Akten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG) - sehr gründlich: Gewürdigt wurden alle von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte sowie die von den Ehegatten zu den Akten eingereichten Telefonnotizen und Videoaufnahmen. Ferner wurden die Beschwerdeführerin (insgesamt dreimal), der Ehemann, eine Tante der Beschwerdeführerin, die Leiterin und eine Kollegin aus dem Deutschkurs, die Schwester des Ehemannes und eine der behandelnden Psychiaterinnen befragt. In der ausführlichen Einstellungsverfügungen gelangte die Staatsanwaltschaft in umfassender Würdigung aller massgeblichen Beweismittel zum Schluss, die dem Ehemann vorgeworfenen Handlungen seien nicht nachgewiesen. Unbestritten ist im Übrigen, dass der Schlag auf den Mundbereich vom 21. März 2014, aufgrund welchem der Ehemann mit Strafbefehl vom 7. April 2014 wegen Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt wurde, für sich allein noch keine einen nachehelichen Härtefall begründende eheliche Gewalt darstellt (vgl. E. 5.1 hievor).  
 
6.3.4. Die Vorinstanz hat sich zudem nicht einzig auf die Einstellung des Strafverfahrens abgestützt, sondern zusätzliche Erwägungen angestellt. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen stand jedenfalls am Anfang der Schwierigkeiten in der Beziehung eine Zurückweisung des Werbens der Beschwerdeführerin durch den Ehemann. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Absicht des Ehemannes, die Verbindung mit seiner Ehefrau entgegen deren Willen aufzulösen, in einer Ausübung von Gewalt niederschlug. Allerdings sei das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im Strafprozess widersprüchlich gewesen. Zwar könne eine mögliche Erklärung dafür, dass ihre Ausführungen im Lauf der Strafuntersuchung gegen den Ehemann zunehmend konkreter wurden, das Überwinden innerer Barrieren bei der Befragung zum ehelichen Intimleben sein. Dazu im Widerspruch stehe allerdings die Feststellung, dass sie sich bereits am Anfang des Deutschkurses im Kreis der Kursteilnehmerinnen relativ freimütig geäussert habe. Weiter sei die Wahrnehmung der Leiterin des Deutschkurses und der im Strafverfahren ebenfalls einvernommenen Teilnehmerin bezüglich allfälliger blauer Flecken an Gesicht und Armen der Beschwerdeführerin uneinheitlich gewesen. Inwiefern diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellungen bundesrechtswidrig sein sollten, ist nicht ersichtlich: Ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat keine wesentlichen Beweismittel ausser Acht gelassen und weder Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt noch unhaltbare Folgerungen gezogen. Der blosse Umstand, dass einzelne Beweismittel allenfalls auch anders hätten gewichtet werden können, begründet noch keine Willkür (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Mit Blick auf den Ausgang des gegen den Ehegatten eingeleiteten Strafverfahrens (Einstellung durch die Staatsanwaltschaft auch bezüglich einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten nach eingehender strafrechtlicher Untersuchung und in umfassender Würdigung aller massgeblichen Beweismittel) erscheint es nicht als willkürlich, trotz der Aussage der Deutschlehrerin eine eheliche Gewalt jedenfalls nicht in einer Intensität als glaubhaft gemacht zu erachten, die eine Annahme eines nachehelichen Härtefalls rechtfertigen würde.  
 
6.4. Demnach durfte das kantonale Gericht, ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen, ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin wegen ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG verneinen.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ein wichtiger Grund für den Verbleib in der Schweiz liege auch darin begründet, dass ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine (vgl. Art. 50 Abs. 2 Halbsatz 3 AuG). 
 
7.1. Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat, ist die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht an Leib und Leben gefährdet. Die Beschwerdeführerin konnte nach Scheitern ihrer ersten, nach traditionellen Bräuchen geschlossenen, Ehe in ihre Familie zurückkehren. Damit erscheint der vorinstanzliche Schluss nicht als bundesrechtswidrig, es sei "unglaubwürdig", dass ihr ihre Familie aufgrund der Scheidung der zweiten, arrangierten, Ehe nach dem Leben trachten würde. Daran vermag auch die anderslautende Bescheinigung des Vorsitzenden des Ortsteils von V.________ nichts zu ändern, zumal dieser gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nur teilweise über die Familienumstände Bescheid wusste und es ihm insbesondere nicht bekannt war, dass es sich bei der Ehe in der Schweiz um eine arrangierte Zweitehe handelte.  
 
7.2. Da die Beschwerdeführerin im Weiteren in ihrem Heimatland geboren und aufgewachsen ist, erscheint ihre soziale Wiedereingliederung unabhängig von der dortigen Wirtschaftslage somit nicht als stark gefährdet im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG. Demnach besteht auch diesbezüglich kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG; ihre Beschwerde ist abzuweisen.  
 
8.  
Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold