Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_476/2022
Urteil vom 14. September 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an die Slowakei,
Beschwerde gegen den Enscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 25. August 2022 (RR.2022.135).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 ersuchte die Slowakei die Schweiz um Auslieferung des slowakischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (bzw. einer Reststrafe von 9 Jahren, 11 Monaten und 12 Tagen) gestützt auf eine Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten. Am 20. Mai 2022 wurde A.________ in der Schweiz in Auslieferungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 8. Juni 2022 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung für die dem Gesuch zu Grunde liegenden Straftaten im Zusammenhang mit Pervitin (Methamphetamin) und lehnte sie für die restlichen Tathandlungen ab. Weiter wies es das Haftentlassungsgesuch, das A.________ am 3. Juni 2022 gestellt hatte, ab.
Eine von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 25. August 2022 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern. Eventualiter verlangt er, dass die Schweiz bei der Slowakei eine Reihe von in der Beschwerde genannten Garantien zu den Haftbedingungen einholt. Subeventualiter sei die Sache ans BJ zur Abklärung der Haftbedingungen zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das in der Slowakei abgeschlossene Strafverfahren an schweren Mängeln leide, da seine Verurteilung im Berufungsverfahren in Abwesenheit stattgefunden habe und eine rechtsgenügliche Vorladung zur Verhandlung nicht nachgewiesen sei. Das Bundesstrafgericht hält dazu fest, der Beschwerdeführer habe sich gemäss dem Urteil des slowakischen Berufungsgerichts dem hängigen Berufungsverfahren entzogen. Er sei nicht mehr an der von ihm angegebenen Zustelladresse erreichbar gewesen, obwohl ihm die Pflicht, dem Berufungsgericht Adressänderungen mitzuteilen, bekannt gewesen sei. Diese Darstellung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Angesichts seines weisungswidrigen Verhaltens hatte er es sich selbst zuzuschreiben, dass das Berufungsurteil in seiner Abwesenheit erging (vgl. Urteil des EGMR
Demebukov gegen Bulgarien vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 68020/01, Ziff. 57 f.). Zudem blieb gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen sein Recht auf wirksame Verteidigung gewahrt (vgl. Urteil des EGMR
Sejdovic gegen Italien vom 1. März 2006, Beschwerde-Nr. 56581/00, Ziff. 91).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor Bundesstrafgericht gerügten Haftbedingungen in der Slowakei kann auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht substanziiert auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Ein besonders bedeutender Fall liegt somit nicht vor.
2.
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zwar beantragt er, er sei von deren Bezahlung zu befreien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er legt jedoch seine finanziellen Verhältnisse nicht offen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (vgl. Urteile 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3; 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.4; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold