Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_989/2022
Urteil vom 14. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (fahrlässige schwere Körperverletzung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. April 2022 (SW.2021.105).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen stellte die gegen den Beschwerdeführer zum Nachteil des Beschwerdegegners geführte Strafuntersuchung am 24. August 2021 ein. Dagegen erhob der Beschwerdegegner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 14. April 2022 schützte das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde teilweise, soweit es darauf eintrat, hob den Einstellungsentscheid auf und wies die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen zurück. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 14. April 2022 aufzuheben und die Beschwerde des Beschwerdegegners abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts vom 14. April 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen dargelegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht im Ansatz zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder macht er geltend, der angefochtene Entscheid bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt er dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill