Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_158/2022
Urteil vom 14. September 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bänziger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Februar 2022 (5V 20 341/5V 20 344).
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle Luzern sprach dem 1962 geborenen A.________ mit Verfügung vom 18. April 2008 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2005 zu (Invaliditätsgrad 100 %). Am 30. Juni 2011 bestätigte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch. Im Juni 2015 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein. In dessen Verlauf veranlasste sie insbesondere eine Observation (Bericht vom 26. Juli 2016) und das Gutachten der Klinik B.________ vom 31. Mai 2019. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Juli 2020 rückwirkend auf den 1. August 2016 auf. Mit einer weiteren Verfügung vom 4. August 2020 verpflichtete sie A.________, Fr. 50'033.- (vom 1. August 2016 bis zum 31. Mai 2019 unrechtmässig bezogene Rentenleistungen) zurückzuerstatten.
B.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Luzern nach Vereinigung der Verfahren mit Urteil vom 8. Februar 2022 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 8. Februar 2022 sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle bzw. an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die Verfügung vom 4. August 2020 sei aufzuheben bzw. die Sache sei zur Aufhebung dieser Verfügung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm ab dem 1. August 2016 bis auf Weiteres Rentenleistungen gemäss Verfügung vom 18. April 2008 auszurichten.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen für einen Rentenanspruch (Art. 7 f. ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 28 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung), für die rückwirkende Aufhebung resp. Herabsetzung einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung; Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV [SR 831.201]), für die Beurteilung der Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens (insbesondere BGE 125 V 251 E. 3a und 3b/bb) und für die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen ( Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Beweiswürdigung dem Gutachten der Klinik B.________ vom 31. Mai 2019 Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf hat sie festgestellt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum Zustand bei der Rentenbestätigung (2011) erheblich verbessert. Seit der Observation im Sommer 2016 liege keine relevante gesundheitliche Störung mehr vor. Dem Beschwerdeführer hätte die gesundheitliche Verbesserung bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ohne Weiteres bewusst sein müssen; durch das Unterlassen einer entsprechenden Meldung habe er seine Meldepflicht zumindest grobfahrlässig verletzt. Folglich hat das kantonale Gericht sowohl die rückwirkende Rentenaufhebung als auch die Rückforderung von Fr. 50'033.- bestätigt.
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Die IV-Stelle teilte ihm resp. seinem Rechtsvertreter bereits am 2. Juli und 17. Dezember 2018 mit, dass eine medizinische Begutachtung in mehr als zwei Disziplinen vorgesehen war. Daher hat das kantonale Gericht die erstmals in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 14. September 2020 erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 72bis IVV (in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 geltenden Fassung) zu Recht als verspätet betrachtet (vgl. Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2). Sodann befasste sich der psychiatrische Experte insbesondere mit den aktenkundigen medizinischen Einschätzungen und den Ergebnissen der Observation. Er legte nachvollziehbar dar, weshalb er trotz kurzer und schwieriger Kontakte mit dem Beschwerdeführer daraus relevante Befunde und Beobachtungen erheben konnte. Der Umstand, dass der psychiatrische Experte u.a. auf seinen Erfahrungshintergrund verwies, lässt weder auf Befangenheit noch auf den Anschein einer solchen schliessen; der entsprechende, nicht näher substanziierte Vorwurf ist unbegründet. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf weiten Strecken in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, worauf nicht weiter einzugehen ist. Das Gutachten der Klinik B.________ genügt den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.3. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. vorangehende E. 1). Die vorinstanzlich bejahte Meldepflichtverletzung wird nicht substanziiert bestritten; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Damit bleibt es bei der rückwirkenden Rentenaufhebung. Bei diesem Ergebnis bringt der Beschwerdeführer nichts gegen die Rückerstattungspflicht vor.
3.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. September 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann