Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_379/2024
Urteil vom 14. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement
des Kantons Graubünden (EKUD),
Quaderstrasse 17, 7000 Chur.
Gegenstand
Schulbesuch, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 2. Juli 2024
(U 24 2).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung des Schulrats der Gemeinde U.________ vom 1. Februar 2023 wurden A.A.________ und B.A.________ als gesetzliche Vertreter von C.A.________ und D.A.________ solidarisch wegen Verstoss gegen Art. 68 Schulgesetz mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Kinder C.A.________ und D.A.________ unentschuldigt seit dem 1. November 2022 dem Schulunterricht ferngeblieben seien.
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 wies das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (nachfolgend: Erziehungsdepartement) eine dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ab.
1.2. Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ am 10. Januar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin stellten sie unter anderem einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch rückwirkend für das Beschwerdeverfahren vor dem Erziehungsdepartement.
Mit Urteil vom 2. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht, 1. Kammer, die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde vom 10. August 2024 an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei ihre Beschwerde nicht abzuweisen. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor Bundesgericht, vor der Vorinstanz sowie vor dem Erziehungsdepartement.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 III 81 E. 1.3; 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 140 III 264 E. 2.3; zur Frage der Willkür bei der Beweiswürdigung vgl. u.a. BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.
Streitgegenstand bildet in der Sache die Rechtmässigkeit der den Beschwerdeführern auferlegten Busse in der Höhe von Fr. 1'500.--.
3.1. Vorliegend hat die Vorinstanz die Rechtsgrundlagen der Schulpflicht sowie die damit verbundenen Pflichten der Eltern dargelegt (vgl. Art. 19 und Art. 62 BV ; Art. 68 des Gesetzes [des Kantons Graubünden] vom 21. März 2012 über die Volksschulen des Kantons Graubünden [Schulgesetz/GR; BR 421.000]). Gestützt auf die ihr vorliegenden Akten hat sie in sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten, dass die Beschwerdeführer ihre Kinder vom 1. November 2022 bis mindestens zum 1. Februar 2023 nicht zur Schule geschickt hätten, ohne dass hierfür eine Entschuldigung (in Form eines ärztlichen Zeugnisses) oder zwingende Gründe - insbesondere eine Notsituation oder eine durch die Eltern abzuwendende akute Kindeswohlgefährdung - vorgelegen hätten. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere berücksichtigt, dass ab dem 1. November 2022 kein ärztliches Zeugnis mehr vorgelegen habe. Auch seien keine aussergewöhnlichen oder schwierigen Umstände, namentlich in Bezug auf die Lern- und Aufnahmefähigkeit der Kinder, aktenkundig, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern die schulische Situation derart kritisch gewesen sein soll, dass sie ein eigenmächti-ges Handeln der Eltern gerechtfertigt hätte.
Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Beschwerdeführer die Schulpflicht i.S.v. Art. 68 Abs. 1 Schulgesetz/GR verletzt hätten, was gestützt auf Art. 96 Schulgesetz/GR mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.-- zu sanktionieren sei. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht die Höhe der Busse von Fr. 1'500.-- im Lichte der geltenden Praxis und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (Schwere des Verschuldens, finanzielle Verhältnisse der Beschwerdeführer) als verhältnismässig erachtet.
3.2. Die Beschwerdeführer beanstanden in erster Linie die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung. Sie bringen im Wesentlichen vor, ihre Kinder seien durch die Schulbehörden in ihrer psychischen Gesundheit geschädigt worden und hätten unter anderem verschiedene psychosomatische Beschwerden, was den Besuch der Schule unzumutbar mache. Die Schulbehörden seien untätig geblieben und hätten ihre Anliegen nicht ernst genommen. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände verneint habe, sei für sie nicht nachvollziehbar.
Damit schildern die Beschwerdeführer vor allem ihre eigene Sicht der Dinge, ohne jedoch konkrete, rechtsgenüglich begründete Rechtsverletzungen geltend zu machen. Insbesondere erheben sie keine Willkürrügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und legen demzufolge nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor), dass und inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein soll. Der Umstand, dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, vermag noch keine Willkür bei der Beweiswürdigung zu begründen (vgl. im Einzelnen BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweis). Zudem genügen die weiteren, der Vorinstanz vorgeworfenen Grundrechtsverletzungen bei der Beweiswürdigung (u.a. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 BV ) den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht. Unsubstanziiert bleibt auch die gerügte Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Ausschluss ihrer Kinder von der Teilnahme an einem Klassenlager, weil die Beschwerdeführer auf das Mittragen eines Notfall-Mobiltelefons bestanden hatten.
Im Ergebnis gelingt es den Beschwerdeführern nicht substanziiert darzutun, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach keine zwingenden Gründe für ein eigenmächtiges Handeln der Beschwerdeführer bestanden hätten, willkürlich sei oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletze.
3.3. In materieller Hinsicht bestreiten die Beschwerdeführer, gegen Art. 68 Schulgesetz/GR verstossen zu haben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie hätten lediglich zum Schutz der Gesundheit ihrer Kinder und somit rechtmässig bzw. aus Notwehr gehandelt. Mit diesen Argumenten vermögen sie - auch vor dem Hintergrund der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) - nicht substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 68 Schulgesetz/GR in Willkür verfallen sei.
Die Beschwerde entbehrt in diesem Punkt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Die Beschwerdeführer beanstanden ferner den Umstand, dass das Verwaltungsgericht auf ihr Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Erziehungsdepartement nicht eingetreten sei und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen habe.
4.1. Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Erziehungsdepartement zu Beginn oder zumindest noch während der Rechtshängigkeit jenes Beschwerdeverfahrens direkt beim Erziehungsdepartement hätte gestellt werden müssen. Das erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (rückwirkend) gestellte Gesuch sei somit verspätet, sodass darauf nicht eingetreten werden könne. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 76 des kantonalen Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/GR; BR 370.100) aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und im Übrigen festgehalten, dass es auch an der Voraussetzung der Mittellosigkeit fehle.
4.2. Indem die Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - einzig vorbringen, es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass für das Verfahren vor dem Erziehungsdepartement Kosten erhoben werden könnten, vermögen sie nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie erwogen hat, dass nach Abschluss eines Verfahrens gestellte Gesuche unzulässig seien. Auch genügt der Umstand, dass die Beschwerdeführer offenbar die Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Erziehungsdepartement und jene des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gleichsetzen, nicht, um die von ihnen behaupteten Verletzungen des Willkürverbots und des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) zu substanziieren.
Schliesslich gelingt es den Beschwerdeführern nicht, rechtsgenüglich darzutun, dass das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte (insb. Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt habe, indem es ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen hat. Eine unerläuterte Aufzählung von Grundrechten (u.a. Art. 9, 10 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 35 BV) und anderer strafrechtlicher und strafprozessualer Normen genügt den (qualifizierten) Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde enthält auch in dieser Hinsicht keine genügende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
5.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die umständehalber reduzierten Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov