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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.486/2003 /leb 
 
Urteil vom 14. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiberin Müller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 1. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 26. September 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch des aus Serbien/Montenegro (Kosovo) stammenden, am **. ** 1966 geborenen A.________ (serbischer Ethnie) ab. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30. Dezember 2002 ab. Zweimal (am 13. Mai 2003 und am 4. Juli 2003) hob das Haftgericht III Bern-Mittelland eine vom Migrationsdienst des Kantons Bern angeordnete Ausschaffungshaft auf. 
 
Auf den 26. August 2003 wurde für A.________ ein Flug nach Pristina gebucht; dieser wurde darüber in Kenntnis gesetzt. Er verschwand indessen ein paar Tage vor dem Flugdatum aus dem Durchgangszentrum X.________ und blieb bis zum 9. September 2003 unauffindbar. Vom 9. bis zum 29. September 2003 verbüsste er eine zwanzigtägige Haftstrafe. Am 29. September 2003 wurde A.________ erneut in Ausschaffungshaft genommen. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2003 prüfte und bestätigte die Haftrichterin 6b des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Haft. 
B. 
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 (Postaufgabe: 8. Oktober 2003) hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er führt aus, er fürchte um sein Leben, müsste er in den Kosovo zurückkehren. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen und Akten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen. 
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft bilden, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). 
1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, im Kosovo sei sein Leben in Gefahr; er ersucht darum, nochmals zu überprüfen, ob er in sein Land zurückkehren könne. Damit wehrt er sich aber einzig gegen die Wegweisung; ein Antrag auf Haftentlassung, auch ein laienhaft ausgedrückter, findet sich in seiner Eingabe nicht. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Haftverfügung gegen Bundesrecht verstossen könnte. 
1.4 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung. 
1.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: