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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_616/2009 
 
Urteil vom 14. Oktober 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Mai 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 17. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2009, 
in die Verfügung vom 19. August 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde unter Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, 
in die Verfügung vom 22. September 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Oktober 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. Oktober 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Seiler Nussbaumer