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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_523/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
StWEG Chesa A.________, handelnd durch den Verwalter,  
vertreten durch Rechtsanwalt Mario A. Pfiffner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian G. Lüthi, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinde Silvaplana, 7513 Silvaplana, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.  
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 28. August 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 15. November 2011 stellte B.________ ein Baugesuch für die Instandstellung des Engadinerhauses sowie den Abbruch und den Neubau des Anbaues Chesa C.______ auf dem Grundstück Nr. xxxx in der Dorfkernzone der Gemeinde Silvaplana/GR. Dagegen gingen zwei Einsprachen ein, namentlich eine solche der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf der Nachbarparzelle Chesa A.________, wobei unter anderem die vorgesehene Gebäudehöhe bemängelt wurde. Die Baubehörde der Gemeinde Silvaplana wies die Einsprachen am 20. Februar 2012 ab. 
 
B.  
Am 28. August 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 15. Oktober 2012 an das Bundesgericht beantragt die Stockwerkeigentümergemeinschaft Chesa A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Baugesuch von B.________ abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Baubehörde zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen eine aktenwidrige, widersprüchliche und einseitige Sachverhaltsfeststellung sowie die falsche rechtliche Würdigung der Gebäudehöhe geltend gemacht. 
 
D.  
B.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Silvaplana stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Die beschwerdeführende Stockwerkeigentümergemeinschaft ist Adressatin des angefochtenen Entscheids. Das die Stockwerkeinheiten enthaltende Gebäude grenzt an das Grundstück des umstrittenen Bauprojekts. Die Stockwerkeigentümer sind als Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid damit besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Nicht bekannt und nachgewiesen ist, ob der im bundesgerichtlichen Verfahren als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auftretende Verwalter gehörig zur Prozessführung ermächtigt wurde. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben.  
 
1.3. Streitgegenstand ist vor dem Bundesgericht nur noch die Rechtmässigkeit der Gebäudehöhe des Bauprojekts. Die übrigen Streitpunkte wurden nicht vor Bundesgericht gezogen.  
 
1.4. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht (vgl. Art. 95 lit. a BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen und kommunalen Gesetzesrechts kann dabei vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht.  
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerdeschrift muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Besondere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Die vorliegende Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nur bedingt. Auf die Beschwerde ist daher im Folgenden lediglich in beschränktem Umfang einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Die Bündner Gemeinden sind in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom (BGE 128 I 3 E. 2b S. 8 mit Hinweis). Soweit Art. 107 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG) das kantonale Planungs- und Baurecht als vorrangig bezeichnet, spielt dies für die vorliegend zu beurteilende Frage der zulässigen Gebäudehöhe keine entscheidwesentliche Rolle.  
 
3.2. Im vorliegenden Fall ist die einschlägige Bestimmung von Art. 109 (Gebäudehöhen) des Baugesetzes der Gemeinde Silvaplana von 2010 anwendbar, die wie folgt lautet:  
 
"1       Als Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken der Gebäudehülle, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Fassadenhaut mit oberkant Dachsparren beziehungsweise mit oberkant oberster roher Betondecke bei Flachdächern. Die Höhe darf an keinem Messpunkt um mehr als 2 m überschritten werden. Bei Abgrabungen um mehr als einen Drittel der Fassadenlänge gilt der neugeschaffene tiefste Punkt als Basis für die Messungen und zwar für beide Gebäudeecken der betreffenden Fassade. Bei Aufschüttungen vor dem 6.10.1986 gilt der neue Terrainverlauf als gewachsenes Terrain. Bei späteren Aufschüttungen gilt der alte Terrainverlauf als gewachsener Boden. Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Niveaulinien beziehungsweise die Festlegungen in den Quartierplänen. 
2       Bei gegliederten Bauten wird die Gebäudehöhe für jeden Baukörper einzeln ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mind. 3 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht und sich durch getrennte Dächer fortsetzt. 
3       Unmotivierte Ecken fallen bei der Berechnung der Gebäudehöhen ausser Betracht." 
 
3.3. Unbestrittenermassen gilt für das streitgegenständliche Grundstück Nr. xxxx, das der Dorfkernzone von Silvaplana angehört, eine maximale Gebäudehöhe von elf Metern. Gemäss der Beurteilung des Verwaltungsgerichts wird diese maximale Höhe durch den Mittelwert, der für das fragliche Bauprojekt massgeblich ist, nicht überschritten.  
 
4.  
 
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, erschöpft sich die Beschwerde weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin nimmt wie in einer Berufungsschrift detailliert und mit ausführlichen Berechnungen Stellung. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen nicht bloss unrichtig, sondern offensichtlich falsch sein sollten. Einzig ein solch klarer Mangel könnte jedoch vom Bundesgericht korrigiert werden (vgl. E. 1.4).  
 
4.2. Das Verwaltungsgericht stützte seine Feststellungen auf einen von ihm selbst vorgenommenen Augenschein sowie auf in den Akten liegende Dokumente wie Fotos, Pläne und weitere Unterlagen, insbesondere auf die darin teilweise wiedergegebenen Höhenlinien und auf die Nachmessung bzw. Verifizierung durch die Gemeinde am 22. Juni 2012. Die entsprechenden Erläuterungen im angefochtenen Entscheid sind ausführlich und detailliert und beruhen auf fachkundigen Unterlagen. Die Vorinstanz führt namentlich aus, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, es hätten im Sommer 2003 an der Südwestfassade erhebliche Terrainveränderungen stattgefunden, nicht belegt sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits tut in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dar, weshalb die entsprechenden Feststellungen offensichtlich falsch bzw. willkürlich sein sollten. Sie will zwar von anderen Zahlen ausgehen, doch ist nicht erkennbar, weshalb diese offensichtlich zutreffender bzw. diejenigen des Verwaltungsgerichts offenkundig unrichtig sein sollten. Weder ist eine Aktenwidrigkeit noch ein Rechnungsfehler ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Insbesondere ist nicht offensichtlich, dass das massgebliche Terrain erheblich tiefer anzusetzen wäre. Sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mithin nicht offensichtlich unrichtig, sind sie vom Bundesgericht angesichts der entsprechenden beschränkten Kognition nicht zu beanstanden.  
 
5.  
 
5.1. In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin einzig, der angefochtene Entscheid missachte das kommunale Baugesetz. Dessen Einhaltung überprüft das Bundesgericht allerdings nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. E. 1.4).  
 
5.2. Gemäss Art. 109 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes bleiben bei der Berücksichtigung von Aufschüttungen die Niveaulinien bzw. die Festlegungen in den Quartierplänen in jedem Fall vorbehalten, d.h. dass ihnen ein Vorrang gegenüber dem durch Aufschüttungen beeinflussten Terrainverlauf zukommt. Dementsprechend richtete sich das Verwaltungsgericht zunächst an den Höhenlinien sowie an der Nachmessung und Verifizierung der Gemeinde vom 22. Juni 2012 aus. Ergänzend hielt es insbesondere fest, der Bau einer Rampe habe auf die Gebäudehöhe keinen Einfluss, weil die Rampe auf dem bestehenden Terrain verlaufe. Im Übrigen bemesse sich die Gebäudehöhe gemäss Art. 109 des kommunalen Baugesetzes vom Terrain beim Fassadenfuss bis zum Schnittpunkt der Fassadenhaut mit oberkant Dachsparren, weshalb die Höhe des gewachsenen Terrains an der Parzellengrenze nicht massgeblich sei. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Erwägungen bzw. die daraus gezogene rechtliche Folgerung willkürlich sein sollten.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Überdies hat sie den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG). Hingegen ist der ebenfalls obsiegenden Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Silvaplana und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax