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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_185/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald F. Kasper, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 28. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart erteilte Y.________ in der gegen X.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A.________ gestützt auf den rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Ascherleben vom 4. Dezember 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'433.38 nebst Zins zu 4.870 % seit dem 29. Januar 2013. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 28. August 2013 ab. Dieser hat den Entscheid mit Eingaben vom 25. September 2013 bzw. 3. Oktober 2013 beim Bundesgericht angefochten. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
2.   
 
2.1. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat erwogen, der Beschwerdeführer mache mit seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid geltend, er sei nicht zur Verhandlung vorgeladen worden und habe diesbezüglich keine Vor- bzw. Einladung erhalten, sodass er in vielen Punkten kein Veto habe einlegen können. Das verfahrensleitende Schriftstück, der Vollstreckungsbescheid, sowie die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung gemäss Aktenlage seien dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Er habe sich daher in einem früheren Stadium des Verfahrens wehren und sein im Beschwerdeverfahren weder konkretisiertes noch substanziiertes Anliegen anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor der ersten Instanz vortragen können. Der Beschwerdeführer habe dies unterlassen; neue Anträge und Beweismittel vor Kantonsgericht seien unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid erweise sich als korrekt, sodass die offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen sei.  
 
2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe an das Bundesgericht gegen den angefochtenen Entscheids nichts vor. Insbesondere zeigt er nicht durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern der Einzelrichter des Kantonsgerichts Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) bzw. anderer Bestimmungen des Bundesrechts festgestellt haben könnte.  
 
2.4. Auf die offensichtlich nicht den in E. 2.2 aufgeführten Anforderungen entsprechend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden