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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_261/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 11. Februar 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den wegen eines Herzleidens geltend gemachten Leistungsanspruch des 1953 geborenen K.________ ab. Am 28. Februar 2008 meldete sich K.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Im Rahmen der medizinischen und erwerblichen Abklärungen holte die IV-Stelle unter anderem einen kardiologischen Untersuchungsbericht des Universitätsspitals X.________ vom 1. November 2010 und eine interdisziplinäre Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 21. Oktober 2011 ein. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle K.________ eine auf den Zeitraum Dezember 2008 bis Januar 2011 befristete halbe Invalidenrente zu; ab November 2010 bestehe in leichten Tätigkeiten volle Arbeitsfähigkeit (Verfügung vom 8. August 2012). 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und änderte die Verfügung vom 8. August 2012 dahingehend ab, als es K.________ für den Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2011 eine Dreiviertelsrente zusprach (Entscheid vom 28. Februar 2013). 
 
C.   
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Dezember 2008 eine unbefristete Invalidenrente beruhend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Dem vorinstanzlichen Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3). 
 
2.   
 
2.1. Das kantonale Gericht würdigte das medizinische Dossier und stellte im Wesentlichen fest, der behandelnde Kardiologe Prof. S.________ und die Fachärzte des Universitätsspitals X.________ bescheinigten dem Beschwerdeführer ab November 2010 eine andauernde hälftige Arbeitsunfähigkeit in körperlich nicht belastenden, mehrheitlich sitzend zu verrichtenden Tätigkeiten. Die Gutachter der MEDAS seien hingegen zum Schluss gekommen, ab diesem Zeitpunkt sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gegeben. Die Unterschiede in den Beurteilungen schienen vor allem darin begründet zu sein, dass die kardiologischen Untersuchungen nahezu ein Jahr auseinanderlägen (Universitätsspital X.________: Ende Oktober 2010; MEDAS: Mitte August 2011). Darüber hinaus hätten die Sachverständigen des Universitätsspitals X.________ auch einen Verdacht auf Schlafapnoesyndrom und Depression in die Beurteilung einbezogen; eine derartige Komorbidität sei von der MEDAS indes nicht bestätigt worden. Den verschiedenen Verlaufsberichten des Prof. S.________ zwischen Februar 2010 und Juni 2011 sei eine stetige Besserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit ein intensives Aufbautraining mit täglichen Märschen von bis zu vier Stunden absolviert und seinen langjährigen Nikotinkonsum beendet. Rückschläge - ein inferiorer Myokardinfarkt am 27. September 2010 und ein Zwischenfall, der zu einer fünftägigen Hospitalisation im Januar 2011 geführt habe - seien entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in die Beurteilung der MEDAS eingeflossen (E. 2.5).  
 
Der Untersuchungsbericht des Universitätsspitals X.________ erweise sich als nicht umfassend; er bringe nicht klar zum Ausdruck, welchen Einfluss die vermuteten Komorbiditäten auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit ausübten. Dagegen könne dem MEDAS-Gutachten grundsätzlich gefolgt werden. Einzig die rückwirkende Terminierung des Eintritts einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab November 2010 sei mit Blick auf den Verlauf (Herzinfarkt im September 2010, Hospitalisation im Januar 2011) schwer nachvollziehbar. Überwiegend wahrscheinlich sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes erst nach Januar 2011 eingetreten. Mit Blick auf den Verlaufsbericht des Prof. S.________ vom 22. März 2011 könne - ansonsten der Einschätzung der MEDAS folgend - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 trotz einer zweifelsfrei bestehenden schweren Herzkrankheit in geeigneten leichten Arbeiten vollständig arbeitsfähig sei. Aufgrund der von Dezember 2008 bis März 2011 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent bestehe ein Rentenanspruch für den Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2011 (E. 2.6). Angesichts des bestehenden medizinischen Dossiers sei ein Gerichtsgutachten nicht notwendig (E. 3). 
 
Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades korrigierte das kantonale Gericht (E. 4.1.3.1), im Unterschied zur Verwaltung, den (dem Invalideneinkommen zugrundegelegten) Tabellenlohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) um 10 Prozent (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75). Auf dieser Grundlage ermittelte es für die Zeit von Dezember 2008 bis Mai 2011 einen Invaliditätsgrad von 60 Prozent, was den Anspruch auf eine Dreiviertelrente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG), für die Zeit danach - unter Offenlassung der Frage, ob ein leidensbedinger Abzug weiterhin angezeigt sei (E. 4.1.3.2) - einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 11 bzw. 20 Prozent (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, das MEDAS-Gutachten vom 21. Oktober 2011 erfülle die geltenden Beweiswertanforderungen nicht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Es widerspreche in Befund und Folgenabschätzung den übrigen Arztberichten diametral. Die Gutachter der MEDAS setzten sich kaum mit den anderen Meinungen auseinander (Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). In diesem Zusammenhang leitet der Beschwerdeführer aus der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die MEDAS-Expertise sei hinsichtlich des Beginns der vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig, ab, diese sei insgesamt nicht zuverlässig. Das kantonale Gericht hat das Administrativgutachten der MEDAS jedoch - in jedenfalls nicht offensichtlich unrichtiger Weise (vgl. oben E. 1) - zu den übrigen ärztlichen Dokumenten in Beziehung gesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb jenem  grundsätzlich Beweiskraft zukommt (vgl. angefochtenen Entscheid E. 2.5 f.). Ebensowenig willkürlich ist die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach die Ende August 2011 infolge einer Herzrhythmusstörung ausgelöste Aktivierung des im Jahr 2006 implantierten ICD-Defibrillators keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründe (vgl. angefochtenen Entscheid E. 2.5 S. 12 unten). Auch die Hinweise auf abweichende Schlussfolgerungen namentlich des Kardiologen Prof. S.________ (Ziff. 3 der Beschwerdeschrift) bezüglich der funktionellen Folgen verbieten es nicht, auf die Einschätzung der MEDAS-Gutachter abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Sachverständigen einen wesentlichen Teil des für die Beurteilung des Leistungsvermögens relevanten Krankheitsbildes verkannt oder aus den erhobenen Befunden unhaltbare, ausserhalb des vertretbaren ärztlichen Ermessens stehende Schlüsse gezogen hätten. Insbesondere trifft nicht zu - wie Prof. S.________ am 21. September 2011 schreibt -, dass das MEDAS-Gutachten unter "völliger Vernachlässigung" des durchgemachten Herzinfarkts im September 2009 im Kosovo gemacht wurde. Dieses Ereignis haben die Gutachter mehrmals erwähnt und gewürdigt (S. 5, 7 und 23 des Gutachtens). Die Koronarographie vom 26. Januar 2011 erwähnt das Gutachten in der Tat nicht. Doch wird vom behandelnden Kardiologen nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Resultate dieser Untersuchung die Einschätzung der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen vermag. Anderseits ist weder dem Bericht des Universitätsspitals X.________ vom 1. November 2010 noch den Stellungnahmen des Prof. S.________ zu entnehmen, weshalb die Auswirkungen des therapierten kardiologischen Leidens selbst eine körperlich nicht belastende Arbeit nur zu einem halben Pensum zulassen sollten.  
 
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie erkannt hat, weitere Abklärungen drängten sich nicht auf (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Auch das Argument, weder die relativ kurze Zeit zwischen den beiden Untersuchungen (durch Universitätsspital X.________ und MEDAS) noch die im Bericht der Kardiologie am Universitätsspital X.________ zur Diskussion gestellten Komorbiditäten vermöchten die Diskrepanzen überzeugend zu erklären (Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), lässt die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Massgebend hierfür ist vielmehr das unterschiedlich ausgeübte ärztliche Beurteilungsermessen. 
 
3.   
Augenfällige Anhaltspunkte für eine anderweitig rechtswidrige Bemessung des Invaliditätsgrades bestehen nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 110 V 48 E. 4a S. 53). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, als sie den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab Juni 2011 auf 11 resp. 20 Prozent festlegte und einen über Mai 2011 hinausreichenden Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. 
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub