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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T  
0/2  
 
}  
2C_43/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 14. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 26. November 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass der 1965 geborene dominikanische Beschwerdeführer im Jahr 2005 in die Schweiz einreiste und die hier niedergelassene Mutter von drei gemeinsamen Kindern heiratete, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde; 
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Mai 2013 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen anhaltender und erheblicher Delinquenz des Beschwerdeführers ablehnte; 
dass der Beschwerdeführer zuerst erfolglos die kantonalen Rechtsmittel ausschöpfte und schliesslich mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beim Bundesgericht Beschwerde führt, worin er im Wesentlichen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt; 
dass eine ausländerrechtliche Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG unter anderem erlischt, wenn eine Abmeldung ins Ausland erfolgt; 
dass aus den Akten und den eingeholten Stellungnahmen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am 24. Januar 2014 in Richtung Dominikanische Republik verlassen hat, ohne im Besitz eines Rückreisevisums zu sein; 
dass die Ehegattin des Beschwerdeführers dem Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am 19. Februar 2014 eine formelle Auszugsanzeige zukommen liess, worin sie den Wegzug des Beschwerdeführers nach Santo Domingo erklärte; 
dass bei dieser Sachlage von einer Abmeldung ins Ausland auszugehen ist; 
dass die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG nach Ablauf von sechs Monaten auch dann erlischt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden; 
dass der Beschwerdeführer vorliegend die Schweiz spätestens am 24. Januar 2014 verlassen hat und seither unbestrittenermassen nicht zurückgekehrt ist, sondern sich noch immer in seinem Heimatland aufhält; 
dass mithin feststeht, dass die im Streit liegende Bewilligung einerseits zufolge der Abmeldung in die Dominikanische Republik und andererseits wegen des seit mehr als sechs Monate andauernden Aufenthaltes im Ausland erloschen ist; 
dass das Verfahren somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist; 
dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist, was bedeutet, dass es in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ankommt (BGE 128 II 247 E. 6.1 S. 257; 118 Ia 488 E. 4a S. 494; Urteile 2C_26/2014 vom 14. August 2014 E. 5.1; 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 3.1); 
dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz insgesamt sechsmal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt werden musste, u.a. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten; 
dass der Beschwerdeführer insgesamt mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie Fr. 1'150.-- Busse bestraft wurde; 
dass auch zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten; 
dass sich der Beschwerdeführer zudem während seines Aufenthaltes nicht in den hiesigen Arbeitsmarkt integrieren konnte und mit rund Fr. 110'000.-- von der Sozialhilfe unterstützt werden musste; 
dass angesichts dieser Umstände bei einer summarischen Einschätzung der Prozessaussichten von einem mutmasslichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 145 E. 2 S. 147 ff. mit weiteren Hinweisen); 
dass der Beschwerdeführer somit an sich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hätte, da auch seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario); 
dass es sich indes rechtfertigt, zufolge Uneinbringlichkeit auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren 2C_43/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler