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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_24/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern,  
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 12. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) reichte am 21. Oktober 2013 ein Schlichtungsgesuch gegen die B.________ AG ein und ersuchte zudem mit Gesuch vom 8. November 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens. 
Am 16. Dezember 2013 schlossen A.________ und die B.________ AG einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt vor der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau ab. Diese Vereinbarung wurde am 6. Januar 2014 gerichtlich genehmigt und das Schlichtungsverfahren als erledigt abgeschrieben. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 hiess die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit einem Aufwanddach der Anwaltskosten von maximal vier Stunden gut, weitergehend wies es das Gesuch jedoch ab.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Februar 2014 guthiess und den Entscheid der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau aufhob. Es entschied, der Beschwerdeführerin sei für das Schlichtungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, zu gewähren und es sei dem Rechtsbeistand eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'714.20 auszurichten. Auch für das Beschwerdeverfahren werde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. Die amtliche Entschädigung, welche der Kanton Bern Fürsprecher Rindlisbacher auszurichten habe, werde auf Fr. 1'131.60 (fünf Stunden à Fr. 200.--, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Ziffer 6). Die ausgerichtete Entschädigung sei von der Beschwerdeführerin an den Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage sei (Ziffer 7).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Ziffern 6 und 7 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2014 seien aufzuheben und der Kanton Bern sei zu verurteilen, ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter das volle Honorar von Fr. 1'293.60 auszurichten. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin reichte unaufgefordert eine Replik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Beschwerde- und Gesuchsverfahren. Dabei handelt es sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG), da die arbeitsrechtliche Streitigkeit in der Hauptsache bezüglich den Lohnforderungen der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben wurde.  
 
1.2. Gegen einen solchen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (vgl. Urteil 4A_101/2011 vom 12. März 2012 E. 1 mit Hinweis), wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der Streitwert bestimmt sich bei einem Endentscheid nach den Begehren, die vor der Vorinstanz strittig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war nach dem Gesagten nicht mehr die Lohnforderung der Beschwerdeführerin gegen die B.________ AG, sondern einzig der Entscheid der Schlichtungsbehörde bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren mit einem Aufwanddach der Anwaltskosten von maximal vier Stunden. Der erforderliche Streitwert von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG wird damit offensichtlich nicht erreicht.  
 
1.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), womit auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden kann.  
Damit erweist sich die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig (Art. 113 BGG). 
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und soweit möglich belegt ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Rechtsanwendung bei der Berechnung der amtlichen Entschädigung bzw. der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 122 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO willkürlich angewendet sowie Art. 8, 9 und Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren nicht die volle Parteientschädigung sondern nur die amtliche Entschädigung gewährt und sie zu deren Zurückzahlung verurteilt worden sei. 
 
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis).  
 
3.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hiess die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau gut. Es hob den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege der Schlichtungsbehörde vom 12. Dezember 2013 auf und gewährte der Beschwerdeführerin für die gesamte Dauer des Schlichtungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Entsprechend genehmigte es den von Fürsprecher Rindlisbacher mit Kostennote vom 30. Dezember 2013 geltend gemachten Aufwand von sieben Stunden, unter Zugrundelegung des Stundenansatzes von Fr. 200.-- gemäss Art. 1 EAV (Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711).  
Alsdann prüfte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Dabei hielt sie fest, beide materiellen Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt, womit der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO auch für das oberinstanzliche Verfahren zu gewähren sei, unter Beiordnung von Fürsprecher Rindlisbacher als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Gestützt auf die von Fürsprecher Rindlisbacher eingereichte Kostennote vom 5. Februar 2014 werde diesem gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 1 EAV fünf Stunden à Fr. 200.-- zugesprochen. Die amtliche Entschädigung belaufe sich demnach auf ein Total von Fr. 1'131.60, welche der Kanton Bern dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszurichten habe. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, mit dem angefochtenen Entscheid sei ihre Beschwerde von der Vorinstanz vollumfänglich gutgeheissen worden. Die Kürzung des Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters auf fünf Stunden werde nicht bestritten. Allerdings sei anstelle des mit der Kostennote geltend gemachten üblichen Stundenansatzes in der Höhe von Fr. 230.--, lediglich ein solcher von Fr. 200.-- anerkannt worden (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs). Zudem sei die Beschwerdeführerin dazu verurteilt worden, dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage sei (Ziffer 7 des Dispositivs). Als Parteientschädigung sei jedoch das volle Honorar und nicht das nach dem Armenrechtstarif berechnete Honorar geschuldet, welches ihr vom Kanton Bern als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren auszurichten sei.  
 
3.4. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2014 fest, soweit die Beschwerdeführerin den Honoraransatz von Fr. 200.-- anstelle von Fr. 230.-- beanstande, sei sie nicht aktivlegitimiert. Das Honorar gemäss Ziffer 6 des Urteilsdispositivs werde Fürsprecher Lars Rindlisbacher zugesprochen, welcher nicht als Beschwerdeführer auftrete.  
Betreffend der Höhe des zugesprochenen Honorars sei der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass sich die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts nach dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) richte. In Art. 42 Abs. 4 KAG werde bestimmt, dass der Regierungsrat den Stundenansatz durch Verordnung regle. Dieser betrage mindestens Fr. 190.-- und höchstens Fr. 260.--. In Art. 1 EAV sei die Stundenentschädigung auf Fr. 200.-- festgesetzt worden. Zudem sei der Kanton Bern entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als "Gegenpartei" anzusehen . 
 
4.  
 
4.1. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 117 ZPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistandes gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu (BGE 140 V 116 E. 4 S. 121); entsprechend ist die verbeiständete Partei nicht berechtigt, die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes anzufechten. Dazu ist nur der Rechtsvertreter selber legitimiert (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5A_39/2014 vom 12. Mai 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 III 167).  
 
4.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung (teilweise) verweigert worden, wogegen sie ein Rechtsmittel ergriffen hat. Im (Rechtsmittel-) Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist jedoch die Gesuchstellerin selbst Partei und nicht ihr Anwalt. Das Rechtsmittelverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess ist ein Zweiparteienverfahren zwischen der Erstinstanz bzw. deren Hoheitsträger und der Gesuchstellerin (Urteil 4A_374/2013 vom 23. September 2014 E. 4, zur Publikation bestimmt). Entsprechend richtet sich die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten nach Art. 106 ZPO. Wird eine Beschwerde gegen die - teilweise - Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, so obsiegt die Gesuchstellerin, während der Kanton als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann.  
 
4.3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zugesprochen, sondern die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren gewährt mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung verpflichtet wird, soweit sie dazu in der Lage sein sollte. Die Beschwerdeführerin ist insofern durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse, die Zusprechung der - vollen - Parteientschädigung zu verlangen. Ob daneben auch ihr Anwalt legitimiert wäre, gegen die Höhe der Entschädigung Beschwerde zu führen, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2.2, dazu Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N. 60 zu Art. 122 ZPO). Die Frage kann offen bleiben, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG insofern nicht genügt.  
 
5.  
 
5.1. Obsiegt eine um die unentgeltliche Rechtspflege beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren, ist ihr somit eine normale Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen. Geschuldet ist das volle Anwaltshonorar und nicht eine amtliche Entschädigung berechnet nach dem reduzierten Tarif nach kantonalem Recht (Urteil 4A_374/2013 vom 23. September 2014 E. 4.3.2, zur Publikation bestimmt).  
Die Vorinstanz ist demnach in Willkür verfallen, indem sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 1 EAV eine amtliche Entschädigung zugesprochen und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 123 ZPO trotz Obsiegens zur Rückzahlung dieser amtlichen Entschädigung verpflichtet hat. 
Damit erweisen sich Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheids als verfassungswidrig, namentlich als willkürlich (Art. 9 BV) und sind aufzuheben. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem reformatorischen Antrag, es sei ihr für das Verfahren vor dem Obergericht die "volle Parteientschädigung", berechnet mit einem Stundenansatz von Fr. 230.--, zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. Bezüglich der Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes begründet die Beschwerdeführerin aber keineswegs, dass die Parteientschädigung im Falle des Obsiegens dem üblichen Ansatz von Fr. 230.-- entsprechen würde. Auch dem angefochtenen Urteil lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, womit sich die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die geltend gemachte Höhe des Ansatzes als unbegründet erweist und dem Antrag der Beschwerdeführerin insoweit nicht entsprochen werden kann. Abzustellen ist demnach - mangels weiterer Angaben - auf die Höhe des tatsächlich zugesprochenen (Armenanwalts-) Honorars von Fr. 200.--.  
 
5.3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Kanton Bern somit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'131.60 (Honorar 5 Stunden à Fr. 200.--, Auslagen Fr. 47.80, MWST Fr. 83.80) auszurichten.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Bern die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Bei dieser Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2014 werden aufgehoben. Der Kanton Bern wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ZK 14 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'131.60 (Honorar [5 Stunden à Fr. 200.--], Auslagen Fr. 47.80, MWST Fr. 83.80) zu bezahlen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Der Kanton Bern wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze