Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_939/2022
Urteil vom 14. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. Juli 2022
(SK 22 388).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
A.________ wurde mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Juli 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, das Tierseuchengesetz und das Hundegesetz des Kantons Bern schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft. Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellte am 28. Juli 2021 fest, dass auf eine von A.________ gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache wegen verspäteten Einreichens nicht eingetreten werde und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Auf ein von A.________ betreffend den Strafbefehl schliesslich gestelltes Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons Bern am 11. Juli 2022 nicht ein. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Wer als verurteilte Person durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (lit. a), wenn der Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, weil diese darin keine zulässigen Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vorgebracht habe. Unter separater Würdigung der beschwerdeführerischen Vorbringen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin einzig Beweis- oder Rechtsfragen rüge, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden könnten (vgl. angefochtener Entscheid E. II.7-II.11 S. 4 f.). Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ein. Stattdessen kritisiert sie, dass "die Richter nicht über den Revisionsgrund entschieden" hätten und macht Ausführungen dazu, dass "in den Beschwerdeverfahren" angeblich schwere Mängel nicht bemerkt worden seien, der kritisierte Strafbefehl in einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern als Beweis genannt worden sei und sich der Sachverhalt im Strafbefehl als falsch erweise. Bei all dem übersieht sie, dass die Vorinstanz nicht über den Revisionsgrund entschieden hat, weil nach der vorinstanzlichen Beurteilung ein zulässiger Revisionsgrund im Revisionsgesuch nicht vorgebracht worden sei. Weshalb diese Feststellung der Vorinstanz unrichtig sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Auch zur Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bzw. - sinngemäss - um Bestellung eines amtlichen Verteidigers sowie zur Kostenauflage äussert sie sich im Übrigen nicht. Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, geht aus der Beschwerde mithin nicht hervor. Die Beschwerde vermag damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Der Gerichtsschreiber: Boller