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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_211/2025  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Merz, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vollzug eines Führerausweisentzuges, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. März 2025 (VB.2024.00165). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde vom Regionalgericht Albula mit Urteil vom 22. August 2017 wegen einer am 17. Juli 2013 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte diesen Schuldspruch mit Urteil vom 23. März 2021, reduzierte jedoch die auferlegte Busse wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die gegen dieses Urteil von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 ab. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 7. April 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ wegen der am 17. Juli 2013 begangenen schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Juli 2022, vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Februar 2023 und vom Bundesgericht mit Urteil 1C_157/2023 vom 23. Februar 2024 abgewiesen. 
Mit Verfügung vom 5. März 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt den Vollzug des dreimonatigen Führerausweisentzugs vom 1. Mai bis 31. Juli 2024 an. Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. März 2024 ab. A.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde an, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. März 2025 abwies, soweit sie nicht hinsichtlich des Subeventualantrags, den Führerausweisentzug frühestens per 1. Oktober 2024 festzulegen, gegenstandslos geworden war. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2025 aufzuheben und auf die Vollstreckung des dreimonatigen Führerausweisentzugs zu verzichten. 
Auf Antrag des Beschwerdeführers erteilte das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung. 
Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Eingabe vom 11. September 2025 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten und reichte zum Beweis seiner anhaltenden Gesundheitsprobleme den Beleg für die ärztliche Verschreibung eines Antibiotikums ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV) prüft es jedoch nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 150 IV 389 E. 4.7.1 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die streitgegenständliche Verfügung als reine Vollzugs- bzw. Vollstreckungshandlung, da der zu vollziehende Führerausweisentzug in materieller Hinsicht bereits abschliessend beurteilt worden sei.  
Gegen diese Qualifikation erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. 
 
2.2. Gemäss der Rechtsprechung kann bei der Anfechtung von Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nicht mehr gerügt werden, die zu vollstreckende Sachverfügung sei rechtswidrig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bezüglich der Rügen in Betracht, die Sachverfügung sei nichtig oder verletze unverzichtbare oder unverjährbare Grundrechte (BGE 129 I 410 E. 1.1; Urteil 1C_675/2024 vom 24. April 2025 E. 3.4, zur Publ. vorgesehen, mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf die bei Vollstreckungsverfügungen beschränkten Rügemöglichkeiten aus, sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers richteten sich gegen die Sachverfügung vom 7. April 2022 bzw. den damals verfügten Führerausweisentzug. Die Vorbringen beträfen die im Strafverfahren bestätigte Geschwindigkeitsmessung, respektive die Bindung an die entsprechenden Tatsachenfeststellungen im Verwaltungsverfahren, sowie die (lange) Verfahrensdauer. Die damit zusammenhängenden Fragen seien in den Verfahren zur materiellen Beurteilung des Führerausweisentzugs bereits eingehend behandelt worden. Dabei seien keine schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen festgestellt worden, woran sich nichts geändert habe.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer kritisiert auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht das strafrechtliche Urteil 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 bezüglich der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h und das Urteil 1C_157/2023 vom 23. Februar 2024 bezüglich der Annahme, ein Warnungsentzug des Führerausweises könne auch 10 Jahre nach dem massnahmeauslösenden Fehlverhalten noch eine erzieherische Wirkung haben.  
 
2.5. Auf diese Rügen am Sachentscheid bzw. dem ihm vorangehenden strafrechtlichen Entscheid ist nicht einzugehen, weil der Beschwerdeführer damit nicht aufzeigt, inwiefern der Sachentscheid nichtig sein oder unverzichtbare bzw. unverjährbare Grundrechte verletzen soll (vgl. E. 2.2 hiervor). Dies ist gemäss der zutreffenden Annahme der Vorinstanz auch nicht ersichtlich, da das Bundesgericht den Führerausweisentzug mit Urteil 1C_157/2023 vom 23. Februar 2024 bestätigte und es dabei die vom Beschwerdeführer erneut aufgeworfenen Rechtsfragen prüfte, ohne eine Grundrechtsverletzung festzustellen. Im Übrigen ist die insgesamt lange Verfahrensdauer im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die hinsichtlich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung ergangenen straf- und verwaltungsrechtlichen Verfügungen jeweils auf dem Rechtsmittelweg bis an das Bundesgericht weiterzog (vgl. zit. Urteil 1C_157/2023 E. 4.3-4.5). Würde aufgrund der daraus folgenden langen Verfahrensdauer dem verfügten Warnungsentzug die erzieherische Wirkung abgesprochen und daher auf dessen Vollzug verzichtet, würde der Beschwerdeführer gemäss den zutreffenden Ausführungen des Strassenverkehrsamts in seiner Beschwerdeantwort in ungerechtfertigter Weise gegenüber Personen bessergestellt, die gegen die straf- und verwaltungsrechtlichen Verfügungen bezüglich einer Verkehrsregelverletzung keine Rechtsmittel erheben.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz führte weiter aus, bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung könne allenfalls geltend gemacht werden, die Sachverfügung sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er lebe an einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbaren, abgeschiedenen Ort, betreffe keinen nachträglich eingetretenen Umstand, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Zwar habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers möglicherweise erst nachträglich im Jahr 2024 verschlechtert. Der Führerausweisentzug sei deswegen jedoch nicht rechtswidrig oder gegenstandslos geworden, zumal die Dauer dieses Entzugs vorliegend gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. a SVG minimal drei Monate betrage und eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht möglich sei.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, sein mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbarer Wohnort habe erst mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge, dass er richtiggehend isoliert sei. Da sich seine Gesundheit zwischenzeitlich weiter verschlechtert habe, rechtfertige es sich, auf den Vollzug des Führerausweisentzugs zu verzichten. Es gehe somit um einen Verzicht auf diesen Entzug und nicht um die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer.  
 
3.3. Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass der noch nicht vollzogene Führerausweisentzug der gesetzlichen Mindestdauer entspricht, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf. Gemäss der Rechtsprechung wird damit eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer auch bei einer hohen Massnahmenempfindlichkeit, wie z.B. der beruflichen Notwendigkeit des Führens eines Motorfahrzeugs, ausgeschlossen (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Dies hat auch zu gelten, wenn die Massnahmenempfindlichkeit nachträglich eintritt, weshalb gestützt darauf nicht auf den Vollzug eines der gesetzlichen Mindestdauer entsprechenden Führerausweisentzugs verzichtet werden darf. Somit könnten nachträgliche gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, auch wenn sie seine Massnahmenempfindlichkeit erhöhen würden, keinen Verzicht auf den Vollzug des streitbetroffenen Führerausweisentzugs rechtfertigen. Demnach braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand und die entsprechenden Belege inhaltlich nicht eingegangen zu werden. Im Übrigen legt er nicht dar, weshalb er aufgrund der geltend gemachten Prostatabeschwerden während der Dauer des Führerausweisentzugs auf das Führen eines Motorfahrzeugs angewiesen sein sollte.  
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - soweit sie zulässige Rügen enthält - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen ist. 
Das Strassenverkehrsamt wird einen neuen Termin zur Abgabe des Führerausweises für drei Monate festzusetzen haben (vgl. Urteile 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 6; 1C_362/2020 vom 14. Juni 2021 E. 3.1; 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich wird angewiesen, einen neuen Termin zur Abgabe des Führerausweises festzusetzen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer