Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_548/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch, Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 19. August 2025 (JV.2025.00017).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Schreiben vom 19. August 2025 (Nr. JV.2025.00017) bestätigte der Leitende Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich A.________ den Eingang einer Eingabe vom 17. August 2025. Zudem teilte er A.________ mit, aus seiner Eingabe ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass bzw. welchen Entscheid er beim Verwaltungsgericht anfechten wolle, sodass kein formelles Verfahren eröffnet werde. Weiter hielt der Leitende Gerichtsschreiber fest, der Eingabe könne immerhin entnommen werden, dass A.________ die Kosten des (abgeschlossen) Verfahrens VB.2025.00162 nicht bezahlen wolle und erklärte ihm, dass er ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten beim Verwaltungsgericht stellen könne. Schliesslich wurde A.________ darüber orientiert, dass weitere gleich oder ähnlich lautende Eingaben unbeantwortet abgelegt würden.
1.2. A.________ gelangt mit einer als "Gesuch um Fristwiederherstellung, Fristverlängerung und unentgeltliche Rechtspflege" bezeichneten Eingabe vom 22. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, wobei er als Verfahrensnummer JV.2025.00017/VB.2025.00162 angibt. Er beanragt unter anderem, es sei festzustellen, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde erst ab dem tatsächlichen Empfang des Schreibens am 25. August 2025 zu laufen beginne, es sei ihm eine Fristverlängerung bis am 30. September 2025 zur Ausarbeitung und Einreichung der Hauptbeschwerde zu gewähren und es sei ihm die unentgeltiche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
Am 25. September 2025 (Postaufgabe) reichte A.________eine weitere Eingabe ein, die samt Beilagen schätzungsweise Hunderte von Seiten umfasst. Darin nimmt er unter anderem Bezug auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2025 und macht - soweit ersichtlich - in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung geltend. Hinsichtlich der Eingabe vom 25. September 2025 eröffnete das Bundesgericht das separate Verfahren 2C_566/2025.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
1.3. Mit Urteil heutigen Datums ist das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 2C_566/2025 nicht eingetreten.
2.
2.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht auch das vorinstanzliche Verfahren VB.2025.00162 erwähnt, ist vorab festzuhalten, dass diese Verfahrensnummer sich auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. März 2025 betreffend Tierhalteverbot bezieht. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht mit Urteil 2C_197/2025 vom 19. Mai 2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten. Folglich ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden.
2.2. Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden über Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Ein Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG ist ein Hoheitsakt, der autoritativ Rechtsbeziehungen festlegt oder Rechtsstellungen berührt (BGE 145 I 121 E. 1.1.2; 138 I 6 E. 1.2). Entscheidend ist dabei, dass über Rechte und Pflichten mit Rechtsverbindlichkeit entschieden wird, d.h. dass der Entscheid oder die Verfügung die Rechtsstellung des Einzelnen in irgend einer Weise berührt und ihn verbindlich zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet oder sonstwie seine Rechtsbeziehungen zum Staat verbindlich festlegt (vgl. Urteil 1C_36/2020 vom 20. August 2020 E. 1.2).
2.3. Mit dem hier angefochtenen Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2025 wird dem Beschwerdeführer zunächst mitgeteilt, dass kein Verfahren eröffnet werde, weil nicht ersichtlich sei, dass sich seine Eingabe gegen einen beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid richtet. Weiter wird der Beschwerdeführer darüber orientiert, wo er ein allfälliges Gesuch um Erlass der Gerichtskosten stellen kann und schliesslich wird er darauf hingewiesen, dass zukünftige gleich oder ähnlich lautende Eingaben ohne schriftliche Antwort beigelegt würden. Dieses Schreiben, welches lediglich vom Leitenden Gerichtsschreiber unterschrieben und mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen ist, weist weder die formellen Merkmale einer Verfügung auf, noch hat es materiell den Charakter eines Entscheids, da es den Beschwerdeführer derzeit weder verbindlich zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, noch irgendwie in seine Rechtsstellung eingreift. Folglich fehlt es an einem gültigen Anfechtungsobjekt (Art. 82 lit. a BGG), sodass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
2.4. Schliesslich lässt sich den im Verfahren 2C_566/2025 eingereichten Unterlagen entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorliegend angefochtenen Schreiben eine Rechtsverweigerung (Art. 94 BGG) geltend machen will. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) zu den Grundrechten gehört, deren Verletzung in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise geltend gemacht werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. u.a. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 109 E. 2.1). Soweit ersichtlich, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, seine im strittigen Schreiben erwähnte Eingabe vom 17. September 2025 an die Hand zu nehmen. Im Übrigen ist es nicht am Bundesgericht, in den zahlreichen im Verfahren 2C_566/2025 eingereichten Unterlagen nach Begründungselementen zu suchen. Damit bleibt die geltend gemachte Rechtsverweigerung völlig unsubstanziiert.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Da es vorliegend an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlt und eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an keine Frist gebunden ist (vgl. Art. 100 Abs. 7 BGG), ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegenstandslos.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber verzichtet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov