Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_748/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Pio R. Ruoss
und/oder Rechtsanwalt Oscar Amstad,
Beschwerdeführer,
gegen
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ros und/oder
Rechtsanwalt Yves Endrass,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Testamentsanfechtung (Auskunftsbegehren),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2025 (LB240041-O/U).
Sachverhalt:
A.
2020 starb F.________ (Erblasserin). Sie hatte mehrere letztwillige Verfügungen verfasst, darunter das öffentlich beurkundete Testament vom 5. Juli 2006, eröffnet mit Urteil vom 5. Juni 2020 (Testament 2006), und das eigenhändige Testament vom 19. Dezember 2014, eröffnet mit Urteil vom 23. April 2020 (Testament 2014). Im Testament 2006 wurden A.________, B.________, C.________ und D.________ als Erben eingesetzt, im Testament 2014 E.________. A.________, B.________, C.________ und D.________ beanspruchen für sich Erbenstellung im Nachlass der Erblasserin, vorrangig als einzige und eventualiter als miteingesetzte Erben. E.________ erachten sie als erbunwürdig und das Testament 2014, das sie als Ergänzungstestament zum Testament 2006 verstehen, als nichtig, eventualiter als ungültig. E.________ macht geltend, im Testament 2014 unter Aufhebung des Testaments 2006 gültig als Alleinerbe eingesetzt worden zu sein.
B.
B.a. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt wurde, verklagten A.________, B.________, C.________ und D.________ E.________ vor dem Bezirksgericht Meilen. Sie beantragten die Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklagten im Nachlass der Erblasserin, die Feststellung der Nichtigkeit des Testaments 2014 und eventualiter dessen vollständige Ungültigerklärung sowie die Feststellung, dass jeder einzelne von ihnen gestützt auf das Testament 2006 als eingesetzter Erbe am Nachlass der Erblasserin beteiligt sei. Ausserdem stellten sie gegen den Beklagten ein materiellrechtliches Begehren um Auskunft, inklusive Vorlage der relevanten Urkunden (Rechtsbegehren Ziffer 6). Dieses Auskunftsbegehren bezieht sich auf die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Beklagten und der Erblasserin und deren (vorverstorbenen) Ehemann, auf das Verhältnis des Beklagten zur Erblasserin, auf die Korrespondenz des Beklagten mit Dritten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Erblasserin und deren Ehemann in der Zeit von 2011-2020, auf Belege betreffend Auslagen, die der Beklagte für die Erblasserin und deren Ehemann im besagten Zeitraum tätigte, sowie auf weitere Akten und Unterlagen betreffend das Verhältnis des Beklagten zur Erblasserin und deren Ehemann (Vollmachten, Mandatsvereinbarungen, Auftragsschreiben, Handnotizen, Honorarnoten, Buchhaltungsunterlagen). In ihrer Replik begehrten die Kläger, es sei vorab, das heisst vor Fristansetzung zur Duplik, über das Auskunftsbegehren zu entscheiden.
B.b. Mit Verfügung vom 20. November 2023 setzte das Bezirksgericht E.________ Frist zur Erstattung der Duplik und stellte in Aussicht, über das Auskunftsbegehren nach Eingang der Duplik zu entscheiden. Nachdem letztere mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erfolgt war, wies das Bezirksgericht das Rechtsbegehren Ziffer 6 (Auskunftsbegehren) wegen fehlender Aktivlegitimation mit Teilurteil vom 15. Juli 2024 ab.
B.c. A.________, B.________, C.________ und D.________ erhoben Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie hielten am Auskunftsbegehren fest und beantragten, das Bezirksgericht anzuweisen, vor der Fortsetzung des Verfahrens mit Bezug auf die Frage von E.________s Erbunwürdigkeit die Auskunftserteilung gemäss den gestellten Begehren anzuordnen. Eventualiter verlangten sie, das Verfahren an das Bezirksgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, ihnen Gelegenheit zu geben, zur Duplik bzw. zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen. Anschliessend sollte das Bezirksgericht erneut über das Auskunftsbegehren befinden und vorgängig bzw. gleichzeitig klären, in welchem Verhältnis das Testament 2014 zum Testament 2006 steht.
B.d. Das Obergericht hiess die Berufung gut. Es hob das erstinstanzliche Teilurteil auf und wies den Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Der Beschluss datiert vom 27. Juni 2025 und wurde am 4. Juli 2025 an die Parteien versandt.
C.
Mit Beschwerde vom 8. September 2025 wenden sich A.________, B.________, C.________ und D.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben, soweit darin auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Ziffer 1). Das Rechtsbegehren Ziffer 6 (Auskunftsbegehren) sei gutzuheissen, soweit es sich auf Tatsachen, Informationen und Dokumente bezieht, die für die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer erbrechtlichen Ansprüche erforderlich sind, und das Bezirksgericht anzuweisen, die entsprechenden Auskünfte von E.________ (Beschwerdegegner) einzuholen (Ziffer 2). Weiter verlangen sie, den Beschwerdegegner unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle zu verpflichten, die verlangten Auskünfte zu erteilen (Ziffer 3). Eventualiter sei festzustellen, dass sie, die Beschwerdeführer, zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Sinne von Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB aktivlegitimiert sind, soweit sich diese Auskunftsansprüche auf Tatsachen, Informationen und Dokumente beziehen, die für die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer erbrechtlichen Ansprüche erforderlich sind (Ziffer 4). In Ziffer 5 erneuern die Beschwerdeführer im Wesentlichen den vor Obergericht gestellten Eventualantrag, wie das Bezirksgericht vorzugehen habe (Bst. B.c). In prozessualer Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführer darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Auskunftspflicht unter Erben (Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB ). Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist nach der Rechtsprechung vermögensrechtlicher Natur, wobei der Streitwert nicht genau beziffert werden muss (Urteil 5A_180/2022 vom 8. März 2023 E. 1). Mit Blick auf das gesetzliche Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist neben dem Umfang des Auskunftsgesuchs (Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2013 E. 1.1) auch zu berücksichtigen, wofür die klagende Partei auf Auskunft klagt (Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1). Dem angefochtenen Entscheid zufolge belaufen sich die mit dem Auskunftsbegehren verbundenen vermögenswerten Interessen der Beschwerdeführer auf gut Fr. 2,4 Mio. Angesichts dessen sowie mit Blick auf den grossen Umfang der verlangten Auskünfte (s. Sachverhalt Bst. B.a) kann auf die Angabe im angefochtenen Entscheid abgestellt werden, wonach der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).
3.
3.1. Der Beschluss der Vorinstanz, den Prozess im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid (s. BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen). Abgesehen vom hier nicht einschlägigen Art. 92 BGG ist die Beschwerde deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. Entweder muss den Beschwerdeführern durch den Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde würde (erstens) einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und damit (zweitens) einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (Bst. b). Die beiden in Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 133 III 629 E. 2.4.1). Was die erstgenannte Voraussetzung angeht, muss das Bundesgericht selbst im konkret betroffenen Verfahren sofort einen Endentscheid herbeiführen können, indem es die Frage, die Gegenstand des Zwischenentscheids ist, anders als die Vorinstanz beantwortet (BGE 133 III 629 E. 2.4.1; 132 III 785 E. 4.1 mit Hinweisen). Hierzu ist konkret zu prüfen, ob das Bundesgericht in einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Urteil abschliessend und endgültig über den streitigen Anspruch befinden kann (vgl. BGE 127 III 433 E. 1c/aa). Dies ist nicht der Fall, wenn weitere Beweismassnahmen erforderlich sind oder das Bundesgericht die Sache zu neuem Entscheid an eine untere Instanz zurückweisen muss (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 127 III 433 E. 1c/aa).
Die Möglichkeit, einen Zwischenentscheid aus prozessökonomischen Gründen selbständig anzufechten, stellt eine Ausnahme dar, die restriktiv auszulegen ist (BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 134 III 426 E. 1.3.2). Dies gilt umso mehr, als die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 5A_752/2015 vom 9. März 2016 E. 2). Entsprechend obliegt es den Beschwerdeführern darzutun, dass eine der zwei Anfechtungsmöglichkeiten nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2), es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2).
3.2. Die Beschwerdeführer erachten ihre Beschwerde ausschliesslich unter dem Titel von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG als zulässig. Sie erläutern, weshalb die Gutheissung ihrer Beschwerde im Streit um die erbrechtlichen Auskunftspflichten (Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB ) sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Die Gutheissung im Sinne der reformatorischen Begehren Ziffern 2-5 habe zur Folge, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht unter Berücksichtigung des materiellen Auskunftsanspruchs in Bezug auf die Hauptanträge (Feststellung ihrer Erbenstellung, Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners sowie Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Testaments 2014) weitergeführt werden könne. Das Bundesgericht sei mithin in der Lage, in Bezug auf ihre Aktivlegitimation als virtuelle Testaterben zur Geltendmachung ihrer materiellrechtlichen Auskunftsansprüche einen Endentscheid herbeizuführen. Die Beschwerdeführer erinnern daran, dass es sich bei den Auskunfts- und Informationsansprüchen gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB um eigenständige Leistungsansprüche handele. Das Verfahren in Bezug auf die Gewährung von Auskunftsansprüchen der virtuellen Testaterben könne daher mit einem Entscheid des Bundesgerichts abgeschlossen werden und müsse nicht erneut an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen werden.
3.3. Im Streit um die besagten Auskunfts- und Informationspflichten unter den Erben haben sich die kantonalen Instanzen zur Frage geäussert, ob die Beschwerdeführer als virtuelle Testaterben, das heisst als Erben, deren auf einer Verfügung von Todes wegen beruhende Erbenstellung noch umstritten ist, zur Geltendmachung der diesbezüglichen Rechtsansprüche berechtigt, also aktivlegitimiert sind. Das Bezirksgericht verneinte die Frage. Das Obergericht konstatiert eine Gehörsverletzung, weil sich die Beschwerdeführer in erster Instanz nicht zur Duplik des Beschwerdegegners äussern konnten (s. Sachverhalt Bst. B.b). Bezüglich der Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer pflichtet es dem Bezirksgericht bei und gibt diesem auf, in seinem neuen Entscheid betreffend das Rechtsbegehren Ziffer 6 (Auskunftsbegehren) zu klären, ob die Beschwerdeführer tatsächlich (Mit-) Erben im Nachlass der Erblasserin und damit zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche aktivlegitimiert sind; vorbehalten bleibe der Fall, dass das Auskunftsbegehren aus einem anderen Grund vollumfänglich abzuweisen ist.
Bei dieser Ausgangslage wäre auch das Bundesgericht ausschliesslich mit der Frage befasst, ob die Beschwerdeführer als virtuelle Testaterben zur Geltendmachung der auf Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB gestützten Auskunfts- und Informationsansprüche aktivlegitimiert sind. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, würde die Bejahung dieser Frage im hiesigen Verfahren jedoch nicht in ein abschliessendes und endgültiges Urteil über die streitigen Ansprüche münden. Die Aktivlegitimation beschlägt ausschliesslich die Frage, wer einen Anspruch als Rechtsträger geltend machen kann. Mit ihrer Bejahung ist nicht darüber entschieden, ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Gutheissung der Klage erfüllt sind, der Anspruch überhaupt und in dem von den Klägern behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist (BGE 114 II 345 E. 3a; 107 II 86 E. 2). Folgerichtig erinnert die Vorinstanz deshalb daran, dass das streitgegenständliche Auskunftsbegehren auch aus einem anderen Grund scheitern könnte. Dieser Vorbehalt gälte in gleicher Weise, wenn das Bundesgericht die Beschwerde gutheissen und die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer als virtuelle Testaterben bejahen würde. Mithin könnte das Bundesgericht den Streit um die Gewährung der besagten Auskunftsansprüche diesfalls nicht selbst zum Abschluss bringen, sondern müsste die Sache - wie schon das Obergericht - zur weiteren Prüfung an das Bezirksgericht zurückweisen.
Ist aber schon die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG nicht erfüllt, so erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dass ihre Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zulässig sei, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und springt auch nicht in die Augen.
4.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, kann das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den selbständig eröffneten Zwischenentscheid insgesamt nicht eintreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (s. Sachverhalt Bst. C) wird damit gegenstandslos. Bei diesem Ausgang unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn