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[AZA 0/2] 
5P.390/2000/bie 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
14. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Merkli, Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
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In Sachen 
F.________, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
A.________, 9000 St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, Kantonsgericht St. G a l l e n (II. Zivilkammer), 
 
betreffend 
Art. 8 Abs. 1 und 3 BV; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV 
(Ehescheidung; Nebenfolgen), hat sich ergeben: 
 
A.- A.________, geboren am 15. September 1946, und F.________, geboren am 25. November 1944, heirateten 1969 in ihrem Heimatland Spanien. Ihrer Ehe entsprossen fünf heute volljährige Kinder. A.________ kam 1971 in die Schweiz und arbeitete hier als gelernter Maurer. Seit 1993 ist er zu 70 % invalid und bezieht Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung. F.________ arbeitete vor der Heirat als Hausangestellte und zog 1991 in die Schweiz. 
 
Auf Grund einer Klage der Ehefrau schied das Bezirksgericht St. Gallen (III. Abteilung) die Ehe der beiden mit Urteil vom 6. Februar 1998. Es genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die güterrechtliche Auseinandersetzung und wies ein Unterhaltsbegehren von F.________ ab. 
 
B.- Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob F.________ Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Sie beantragte die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 125 ZGB von monatlich Fr. 750.-- bis zum Beginn ihrer AHV-Berechtigung und von Fr. 750.-- abzüglich zwei Drittel des Betrags einer allfälligen AHV-Rente für die Zeit darnach. 
Für den Fall, dass A.________ Wohnsitz in Spanien nehme, sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 950.-- im Monat zu erhöhen. Ausserdem verlangte F.________ die Regelung des Güterrechts, soweit noch nicht vollzogen, den spanischen Behörden zu überlassen. Im Scheidungspunkt blieb der erstinstanzliche Entscheid unangefochten. 
Mit Urteil vom 28. August 2000 verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) A.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 300.--. Es hielt zudem fest, dass diesen Beiträgen ein monatliches Renteneinkommen A.________'s von Fr. 2'640.-- zugrunde liege, und ordnete für den Fall einer Veränderung dieses Einkommens die Anpassung der Unterhaltsbeiträge auf den Beginn des nächstfolgenden Monats an. Im Übrigen wurde der Entscheid des Bezirksgerichts bestätigt. 
 
C.- F.________ hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils bezüglich der Rente und des Kostenpunktes, wobei sie die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV geltend macht. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 57 Abs. 5 OG wird der Entscheid über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt. Es besteht kein Grund, hier von diesem Grundsatz abzuweichen. 
b) Das Urteil des Kantonsgerichts stellt einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG dar, zumal die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 238 lit. b des St. Galler Zivilprozessgesetzes). 
Aus dieser Sicht ist auf die staatsrechtliche Beschwerde deshalb ohne weiteres einzutreten. 
 
2.- Die Beschwerdeführerin erblickt darin einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 und 3 BV, dass das Kantonsgericht die Praxis geändert und das Existenzminimum des Beschwerdegegners abweichend von den bisher massgebenden SchKG-Richtlinien berechnet habe. Bei Anwendung der früheren Berechnungsmethode läge dessen Leistungsfähigkeit um monatlich Fr. 300.-- höher. Auf ihrer, der Beschwerdeführerin, Seite bestehe ein erhebliches Unterhaltsmanko. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erweiterung des betreibungsrechtlichen Minimalbedarfs durch Pauschalzuschläge in Mangellagen unzulässig sei, werde sie durch die neue Berechnungsweise in allgemeiner Weise und auch geschlechtsspezifisch diskriminiert. 
 
Der Vorwurf der Diskriminierung ist unbegründet: 
Das Kantonsgericht hat nicht nur den Existenzbedarf des Beschwerdegegners, sondern auch denjenigen der Beschwerdeführerin nach einer gegenüber den Betreibungsansätzen etwas grosszügigeren Berechnungsweise festgelegt. Ein Unterschied besteht einzig bei den Rubriken Krankenkasse und öffentliche Verkehrsmittel, wo für den Beschwerdegegner krankheitsbedingte Mehraufwendungen eingestellt wurden. Inwiefern diese Aufrechnungen ungerechtfertigt sein und auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhen sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sind aber die Bedürfnisse beider Parteien nach den selben Grundsätzen ermittelt worden, ist weder das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot noch das Verbot der geschlechtsspezifischen Schlechterstellung verletzt. Tiefere Ansätze für den Beschwerdegegner beim Grundbetrag und bei "Telefon, Radio und Fernsehen" müssten auch für die Beschwerdeführerin Anwendung finden und würden deren (durch den Unterhaltsbeitrag zu deckendes) Manko von Fr. 300.-- noch verringern. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auszuleuchten, inwiefern der Diskriminierungsvorwurf überhaupt die Feststellung von Tatsachen, und nicht die Anwendung von Bundesrecht (Art. 125 f. ZGB), betrifft und inwiefern demnach die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt überhaupt zulässig ist (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II. Bd., N 1.6.3 zu Art. 43). 
 
3.- Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht auch den in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verankerten Gehörsanspruch missachtet: Sie habe in ihrer Eingabe vom 7. April 2000 beantragt, der ihr zustehende Unterhaltsbeitrag sei für den Fall, dass sich der Beschwerdegegner in Spanien niederlassen sollte, um Fr. 200.-- zu erhöhen. Mit diesem Begehren habe sich das Kantonsgericht weder formell noch materiell befasst. 
 
a) Es trifft zu, dass das Kantonsgericht nur geprüft und in seine Überlegungen einbezogen hat, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin darstellen würden, wenn sie selbst nach Spanien zurückkehren würde. Wie es sich verhielte, falls (auch) der Beschwerdegegner sich dort niederliesse, hat die kantonale Berufungsinstanz weder abgeklärt noch dargelegt. Allerdings hatte die Beschwerdeführerin in der erwähnten Eingabe vom 7. April 2000, in der sie die Möglichkeit einer Übersiedlung des Beschwerdegegners vorgebracht und ihre Rechtsbegehren entsprechend angepasst hatte, keinen einzigen zudienlichen Beweisantrag gestellt. Dem Kantonsgericht kann deshalb nicht vorgeworfen werden, es habe Beweisanträge der Beschwerdeführerin übergangen und aus diesem Grund gegen den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch verstossen. Indem es einen Unterhaltsbeitrag festgesetzt und diesen nicht von einem allfälligen Domizilwechsel des Beschwerdegegners abhängig gemacht hat, hat es das dahin zielende und als zulässig entgegengenommene Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss abgewiesen. Damit kann sich unter dem Titel der Gehörsverweigerung bloss noch fragen, ob das angefochtene Urteil ungenügend begründet sei. 
 
 
b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verpflichtet, Entscheide zu begründen. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was erfordert, dass sowohl der Betroffene selbst wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über dessen Tragweite ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). 
 
Das Kantonsgericht hat seine Überlegungen zur Rentenbemessung ausführlich dargelegt. Wenn es dabei nicht auf den Antrag eingegangen ist, auch der Möglichkeit einer Übersiedlung des Beschwerdegegners nach Spanien Rechnung zu tragen, kann dies nur so verstanden werden, dass es dem Vorbringen keine entscheidwesentliche Bedeutung zugemessen hat. 
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise ausgeführt hatte, weshalb eine Rückkehr des Beschwerdegegners in sein Heimatland in Betracht zu ziehen sei, und sie zum Nachweis einer solchen Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit keinen einzigen Beweis oder Beweisantrag eingebracht hatte, lässt sich das Vorgehen der kantonalen Berufungsinstanz rechtfertigen. Unter den erwähnten Umständen durfte das Kantonsgericht die für das Begehren erforderliche tatsächliche Grundlage ohne weiteres als nicht erstellt bzw. 
als derart entfernte Eventualität betrachten, dass sie keine Rechtsfolgen zu bewirken vermöge. Die kantonale Berufungsinstanz durfte mit andern Worten zum Ergebnis gelangen, es fehle eine hinreichende Basis, um dem Begehren entsprechen zu können. Mithin konnte sie den Antrag, so wie er begründet worden war, als von vornherein aussichtslos erachten. 
Sie war deshalb nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, auf die nur am Rande erwähnte Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdegegners näher einzugehen. Auch eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor. 
 
4.- Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie mithin abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist daher grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Indessen erschien die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG, zumal sich die Begründung in einem Punkt nur sinngemäss aus dem angefochtenen Urteil und den Erwägungen ergibt. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist zudem davon auszugehen, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist. Ebenso wenig ist an der Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung vor Bundesgericht zu zweifeln. 
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb zu entsprechen, und es ist ihr in der Person ihrer Anwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Da keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingeholt worden ist, steht dem Beschwerdegegner von vornherein keine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, St. Gallen, als Rechtsbeiständin beigegeben. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.- Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, St. Gallen, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet. 
 
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 14. November 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: