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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.508/2005 
1P.510/2005 /bie 
 
Urteil vom 14. November 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, 
 
gegen 
 
1P.508/2005 
Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH, 
 
und 
 
1P.510/2005 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Zweigstelle Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Kostenauflage), 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 17. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT), handelnd durch seinen Präsidenten, verzeigte mit Brief vom 7. Oktober 2003 den Schweinezüchter X.________ beim Veterinäramt des Kantons Zürich wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Die vom Amt eingeschaltete Kantonspolizei Zürich führte am 26. November 2003 eine angemeldete Kontrolle im Betrieb durch; dabei wurden keine Verstösse gegen Tierschutzvorschriften festgestellt. Gestützt auf den entsprechenden Polizeibericht stellte das für das Strafverfahren zuständige Statthalteramt Pfäffikon die Untersuchung am 26. Januar 2004 ein; es auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 405.-- dem Anzeigeerstatter. 
 
Auf Begehren des VgT um gerichtliche Beurteilung bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon den Kostenentscheid mit Verfügung vom 5. Mai 2004. Hiergegen gelangte der VgT mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Auf die gegen die einzelrichterliche Verfügung gleichzeitig erhobene Nichtigkeits- und staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht am 6. Juli 2004 nicht ein (Urteile 6P.70/2004 und 6S.189/2004). 
B. 
Parallel dazu reichte der VgT, wiederum handelnd durch seinen Präsidenten, am 13. April 2004 bei der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon eine weitere Strafanzeige ein. Diese betraf im Kern dieselben Tierschutzanliegen. Sie richtete sich nun aber nicht mehr nur gegen X.________, sondern auch gegen Angestellte des Veterinäramts und der Kantonspolizei; die Vorwürfe lauteten zusätzlich auf Subventionsbetrug, Amtsmissbrauch und Begünstigung. In der Folge führte die Bezirksanwaltschaft am 18. Mai 2004 eine unangemeldete Kontrolle im Betrieb von X.________ durch; erneut erhärteten sich die Beschuldigungen bezüglich der Tierhaltung nicht. Demzufolge stellte die Bezirksanwaltschaft die Strafuntersuchung am 8. Juli 2004 ein und auferlegte dem Anzeigeerstatter die Kosten von Fr. 1'163.--. 
 
Auf Begehren des VgT um gerichtliche Beurteilung bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon den Kostenentscheid am 17. Dezember 2004. Hiergegen rekurrierte der VgT an das Obergericht. 
C. 
Mit zwei getrennten Beschlüssen vom 17. Juni 2005 wies die III. Strafkammer des Obergerichts die Nichtigkeitsbeschwerde und den Rekurs ab, soweit es auf die Rechtsmittel eintrat. 
D. 
Der VgT ficht die beiden Beschlüsse des Obergerichts in getrennten Eingaben mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Er verlangt deren Aufhebung und rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorher: Bezirksanwaltschaft Pfäffikon) verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Statthalteramt Pfäffikon hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang; es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Eingaben in einem Urteil zu behandeln (vgl. sinngemäss Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394). 
2. 
Die angefochtenen Entscheide sind letztinstanzlich und stützen sich auf kantonales Recht; hiergegen kommt von Bundesrechts wegen kein anderes Rechtsmittel in Betracht als die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Die Beschwerden richten sich einzig gegen die Kostenauflage in den beiden eingestellten Strafverfahren. Insofern ist der Beschwerdeführer als mit Kosten belasteter Anzeiger zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, obwohl er zur Anfechtung der Verfahrenseinstellung nicht berechtigt wäre; durch die Kostenauflage wird in seine rechtlich geschützten Interessen eingegriffen. Er kann geltend machen, dadurch würden ihm zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 88 OG; BGE 129 II 297 E. 2.2 S. 300). 
3. 
Nach § 42 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) werden die Kosten einer eingestellten Untersuchung dem Verzeiger ganz oder teilweise überbunden, wenn er seine Anzeige in verwerflicher oder leichtfertiger Weise erstattet hat. Gemäss der kantonalen Praxis ist die Kostenauflage nur bei haltlosen Verdächtigungen zulässig. Haltlosigkeit wird nicht angenommen, wenn sich der Anzeiger auf gewichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder falls die Untersuchungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt rechtlich anders würdigt (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 3. Lieferung, Zürich 1999, § 42 Rz. 54; vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 1212). 
 
Die Straforgane haben beide Untersuchungen eingestellt, weil die Tierhaltung des beschuldigten Landwirts an den behördlichen Augenscheinen keinen Anlass zu Beanstandungen bot. Demgegenüber legte der Beschwerdeführer private Fotos zum Nachweis seiner Beschuldigungen vor. Die Aufnahmen erfolgten nach seinen Angaben anlässlich von nächtlichen Stallbesuchen ohne Wissen des verzeigten Tierhalters. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es diese Bilder nicht als Beweismittel zuliess. Gleichzeitig sei es willkürlich, bei dieser Sachlage das Bestehen von Anhaltspunkten für die Anzeigen zu verneinen. 
4. 
Die zeitlich frühere Anzeige vom 7. Oktober 2003 reichte der Beschwerdeführer ohne Fotodokumentation ein. Da die Untersuchung ohne Anhörung des Beschwerdeführers eingestellt und ihm die Kosten auferlegt wurden, berief er sich erst im Begehren um gerichtliche Beurteilung auf die Aufnahmen. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die kantonalen Behörden hätten diese Fotos nicht berücksichtigt, weil er sie nicht bereits der Strafanzeige beigelegt habe. Das Obergericht hat vielmehr die Bilder selbst als Belege für den vom Beschwerdeführer geäusserten Verdacht nicht anerkannt. Auf diese Würdigung wird zurückzukommen sein (E. 5). 
 
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutete, wenn die Strafuntersuchungsbehörde den Kostenentscheid ohne Anhörung des Beschwerdeführers fällte. Das in § 44 StPO/ZH vorgesehene Verfahren der gerichtlichen Beurteilung dient der nachträglichen Gewährung dieses Verfahrensanspruchs (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 38 Rz. 31 bei Fn. 101). Der Einzelrichter ging in seinem Entscheid vom 5. Mai 2004 inhaltlich auf die Fotos ein; bereits er erachtete sie im Ergebnis als beweisuntauglich. 
5. 
Für die Anzeige vom 7. Oktober 2003 stützte sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben auf Aufnahmen aus dem Spätsommer 2003. Die zweite Fotoserie, die er der Anzeige vom 13. April 2004 beilegte, wurde offenbar am 27. März 2004 aufgenommen. 
5.1 Die kantonalen Gerichte haben den Bildern jeden Beweiswert abgesprochen. Diese seien entweder in einem anderen Betrieb aufgenommen oder im Betrieb des Verzeigten auf deliktische Weise gemacht worden. Dieser habe niemandem den Zutritt zu seiner Schweinemästerei gestattet. Illegal erstellte Beweismittel seien in einem Strafverfahren nicht verwertbar. 
5.2 Demgegenüber beklagt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nicht zu hören ist er mit diesem Vorwurf, soweit er vorbringt, mit dem Argument der Rechtswidrigkeit der Bilder sei er erst durch das Obergericht, ohne vorgängige Anhörung, konfrontiert worden; die gleiche Argumentation findet sich bereits im einzelrichterlichen Entscheid vom 5. Mai 2004. Ebenso erweist sich die Rüge einer mangelhaften Begründung in diesem Punkt als haltlos. 
 
Nachzugehen ist den Verfassungsrügen des Beschwerdeführers hingegen insofern, als er damit eine willkürliche Beweiswürdigung geltend macht bzw. sein Recht auf Beweis als verletzt ansieht. In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdeführer zunächst die Rechtswidrigkeit der beiden umstrittenen Fotoserien. Selbst wenn deren Widerrechtlichkeit zu bejahen wäre, habe das Obergericht die geforderte Interessenabwägung für die Verwertung dieser Beweismittel unterlassen. Ein absolutes Verwertungsverbot dürfe hier nicht angenommen werden, denn die Beweise hätten auch auf legalem Weg beschafft werden können. Ferner hätte mit dem beantragten Gutachten des thurgauischen Veterinäramts bewiesen werden können, dass die fraglichen Fotos aus dem Betrieb des verzeigten Landwirts stammen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf einen nachträglichen Stallbesuch durch seinen Präsidenten im Oktober 2004 hin, der zu Unrecht ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. 
5.3 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Kommt der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der angebotene Beweis vermöge keine Klärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f., je mit Hinweisen). Ob die kantonalen Instanzen diese Grundsätze verletzt haben, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Insoweit ist nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen (BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 101; Urteil 4P.142/2002 vom 8. Oktober 2002, E. 2.2, in: Pra 2003 Nr. 113 S. 601). 
 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren hebt das Bundesgericht Entscheide erst auf, wenn sie im Ergebnis gegen die Verfassung verstossen; es genügt nicht, dass sich die Begründung als verfassungswidrig erweist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56). Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit, die Motive des umstrittenen Entscheids zu ersetzen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass er aus dem Gebot des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Ansprüche ableiten könnte, die über die vorgenannten Grundsätze hinausgehen. 
5.4 Die Rechtswidrigkeit der Aufnahmen, welche die Grundlage der beiden Anzeigen bildeten, ist nicht erstellt. Ob die Beschaffung der Bilder das Eigentumsrecht des Stallbesitzers verletzte, wie die kantonalen Gerichte annehmen, mag hier offen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass für derartige Beweismittel kein absolutes Verwertungsverbot gelten kann. Ein solches ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGE 131 I 272 E. 4 S. 278 ff. mit Hinweisen). Die angefochtenen Entscheide, die in diesem Punkt auf die Erwägungen des Einzelrichters verweisen, übersehen, dass nicht einmal die dort angeführte Lehrmeinung ein absolutes Verwertungsverbot postuliert (Schmid, a.a.O., Rz. 609, 612; vgl. auch die generellen Überlegungen in ZR 95 [1996] Nr. 36 S. 108). Im Hinblick auf Beweise, die von Privaten widerrechtlich beschafft worden sind, wird die Frage der Verwertbarkeit in einem Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 19. Mai 2004 kontrovers diskutiert und letztlich offen gelassen (ZR 103 [2004] Nr. 72 E. 4.3/d/bb S. 284 f.). In einem obiter dictum eines Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Oktober 1993 wird für solche Fälle auf die Güterabwägung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwiesen (ZR 94 [1995] Nr. 36 E. f/cc S. 115 f.). Es spricht daher einiges dafür, dass die allenfalls deliktische Herkunft der Fotos ihrer Verwertbarkeit im Strafverfahren nicht von vornherein entgegen steht. Die Frage kann aber offen gelassen werden, weil die Nichtzulassung als Beweismittel ohnehin aus folgendem Grund zu bestätigen ist, mit dem sich die kantonalen Gerichte nicht befasst haben (E. 5.3). 
5.5 Einleitend ist auf folgenden Grundsatz hinzuweisen: Anonyme schriftliche Zeugnisse dürfen weder zu Gunsten (BGE 116 Ia 85 E. 3b S. 88 f.) noch zu Lasten einer Partei (BGE 118 Ia 457 E. 3c S. 462) verwertet werden. Die Problematik des hier nicht betroffenen Schutzes von Zeugen bzw. V-Personen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6d/cc S. 138 f. und E. 7 S. 141 ff.) kann ausgeklammert werden. 
5.5.1 Bei den fraglichen privaten Aufnahmen hängt die Frage der Verwertbarkeit massgeblich von ihrer Aussagekraft und ihrem Wahrheitsgehalt ab. Insofern käme ihnen als Urkunden ein höchst eingeschränkter Beweiswert zu. Für die Verwertbarkeit müssten vielmehr diejenigen Personen, welche die Fotos gemacht haben, über ihre Wahrnehmungen als Zeugen befragt werden können. 
 
Der in den vorliegenden Verfahren auftretende Präsident des Beschwerdeführers kommt als Urheber der Bilder nicht in Frage; er hat den Betrieb nach eigenen Angaben erst im Oktober 2004 persönlich aufgesucht. Aus den Akten ist zu schliessen, dass Tierschützer aus dem Umkreis des Beschwerdeführers die Aufnahmen heimlich gemacht hatten. Dazu führte der Beschwerdeführer in der Anzeige vom 13. April 2004 aus, die Namen könnten aus rechtlichen Gründen nicht genannt werden; diese Eingabe wurde in Kopie dem Einzelrichter im Parallelverfahren über die Kostenauflage für die Anzeige vom 7. Oktober 2003 eingereicht. Unter diesen Umständen waren die Fotos letztlich gleich wie schriftliche Aussagen von "anonymen Zeugen" zu würdigen (vgl. E. 5.5). Sie sind folglich auch zu Gunsten des Beschwerdeführers als Beweismittel in den vorliegenden Verfahren nicht verwertbar. 
5.5.2 Immerhin beansprucht der Beschwerdeführer, der beschuldigte Landwirt habe in der Strafuntersuchung indirekt eingestanden, dass die angeblich am 27. März 2004 gemachten Fotos seinen Betrieb abbilden würden. Diese Behautpung lässt sich indessen mit der vom Beschwerdeführer genannten Aktenstelle in keiner Weise belegen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 
5.5.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, mit dem beantragten Gutachten könne eine Zuordnung der Bilder zum Betrieb des Verzeigten leicht bewiesen werden. Es fragt sich, ob diese pauschale Behauptung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde genügt (vgl. BGE 130 Ia 258 E. 1.3 S. 262). Die Frage mag dahingestellt bleiben, weil mit diesen Vorbringen offensichtlich keine willkürliche Beweiswürdigung dargetan werden kann. Selbst wenn dem Gutachter eine eindeutige Zuordnung der Bilder gelänge, könnte er nicht feststellen, ob die dort allenfalls ersichtlichen Tierschutzverstösse im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich bestanden; darüber vermöchte, wie dargelegt, nur ein Zeugenbericht hinreichende Anhaltspunkte zu liefern. 
5.5.4 Zusammengefasst erweisen sich die anonym hergestellten Fotos hier als untauglich, um den Nachweis für die Vertretbarkeit der Strafanzeigen zu erbringen. Es ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht eine Anzeige, die einzig gestützt auf derartige Belege erhoben wird, behandelt, wie wenn sie ohne Belege erstattet worden wäre. Es ist nicht willkürlich, vom Anzeigeerstatter eine gewisse Zurückhaltung bzw. Vorsicht in seinen Anschuldigungen zu verlangen; andernfalls muss er die Auferlegung der Verfahrenskosten gewärtigen (vgl. BGE 96 I 531 E. 4c S. 536; Urteil 1P.38/2002 vom 7. März 2002, E. 3.2). Diesem Risiko kann der Beschwerdeführer nicht dadurch entgehen, dass er die Anzeige bei der vorliegenden Beweislage vorgängig dem kantonalen Veterinäramt einreicht. Vielmehr hat er es angesichts seiner nicht beweisbaren Vorwürfe hinzunehmen, dass ihm die Kosten des angestrengten Strafverfahrens auferlegt werden, wenn sich seine Vorwürfe in den behördlichen Kontrollen nicht bestätigen. Somit durfte das Gericht beide Anzeigen insgesamt als haltlos einstufen. 
5.6 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Präsident des Beschwerdeführers die Anschuldigungen aufgrund eigener späterer Wahrnehmungen bekräftigt. Er war im Oktober 2004 mit einer namentlich bezeichneten Journalistin, ebenfalls ohne Wissen des verzeigten Landwirts, in den Betrieb eingedrungen. Es ist daran zu erinnern, dass die Behörden im zweiten Strafverfahren am 18. Mai 2004 einen unangemeldeten Augenschein durchgeführt hatten. Nach den verbindlichen Feststellungen der Behörden (vgl. E. 2) war die Tierhaltung bei diesem Augenschein nicht zu beanstanden. Demnach würde es bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz, die im Oktober 2004 begangen wurden, um neue Straftaten gehen, die nicht zur Rechtfertigung der früheren Anzeigen herangezogen werden können. Die beiden hier zur Diskussion stehenden Strafverfahren waren denn auch im Oktober 2004 längst eingestellt. 
6. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht sei nicht auf den Vorwurf der Rechtsverzögerung eingegangen, den er in seiner Rekursschrift vorgebracht habe. Ein derartiger Verweis auf eine Eingabe im kantonalen Verfahren genügt Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht; die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). 
 
Im Grunde wäre folglich auf diese Rüge nicht einzutreten. Sie erweist sich dessen ungeachtet ebenso als unbegründet. Der Vorwurf richtete sich dagegen, dass der Einzelrichter die Verfügung vom 17. Dezember 2004 erst am 20. April 2005 zustellte. Das Obergericht hat diese Dauer sinngemäss mit dem Argument des erheblichen Begründungsaufwands geschützt. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Pflicht zur Entscheidbegründung wird erfüllt, wenn sie eine sachgerechte Anfechtung erlaubt (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 123 I 31 E. 2c S. 34). Die knappen Ausführungen des Obergerichts halten den Anforderungen der Rechtsprechung an die beim Beschleunigungsgebot verlangte Gesamtwürdigung (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273, 312 E. 5.1 S. 331 f., je mit Hinweisen) stand. Im Übrigen rückt die Frist von vier Monaten für die Ausfertigung der einzelrichterlichen Verfügung im vorliegenden Fall noch nicht in die Nähe einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Urteil 1P.722/2003 vom 17. März 2004, E. 3.4). 
7. 
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren 1P.508/2005 und 1P.510/2005 werden vereinigt. 
2. 
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Zweigstelle Pfäffikon, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. November 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: