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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.501/2006 /leb 
 
Urteil vom 14. November 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Martin Ilg, Rechtsberatung, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 28. Juni 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 A.X.________ (geb. 1972) stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien. Er heiratete am 16. Oktober 2003 seine Landsmännin B.Y.________ (geb. 1969), welche im Kanton Zürich über eine Niederlassungsbewilligung verfügt; es wurde ihm hierauf eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt. Am 27. März 2004 kam die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) es ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.X.________ zu verlängern, da das Ehepaar X.Y.________ seit dem 18. Juni 2004 faktisch und seit dem 25. August 2004 gerichtlich getrennt lebe. Hiergegen gelangte A.X.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Zürich; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat am 28. Juni 2006 auf die gegen dessen Beschluss vom 8. Februar 2006 eingereichte Beschwerde nicht ein, da A.X.________ über keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Bewilligung mehr verfüge. 
1.2 A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zwecks Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. Am 11. September 2006 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss vorläufig aufschiebende Wirkung bei; am 5. September 2006 hatte er die kantonalen Akten einholen lassen. Gestützt hierauf ist auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten bzw. erweist sich diese als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen (Einholen zusätzlicher Stellungnahmen) im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden. 
2. 
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Norm berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). Kennt das kantonale Verfahrensrecht wie dasjenige im Kanton Zürich eine zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analoge Regelung, prüft das Bundesgericht die Frage, ob ein entsprechender Rechtsanspruch besteht, im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 1 S. 283 mit Hinweisen). 
2.2 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, soweit der Betroffene mit seinem hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden ausländischen Ehegatten zusammenwohnt. Die Eheleute X.Y.________ leben seit dem 18. Juni 2004 faktisch und seit dem 25. August 2004 gerichtlich getrennt. Der Beschwerdeführer kann aus dieser Bestimmung somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Art. 17 Abs. 2 ANAG, der das eheliche Zusammenleben in der Schweiz ermöglichen will, verschafft - im Gegensatz zu Art. 7 ANAG, bei dem unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs das formelle Bestehen der Ehe genügt (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.2 mit Hinweisen) - dem Betroffenen nur dann einen Bewilligungsanspruch, wenn die Ehegatten tatsächlich zusammenleben; welche Gründe zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, spielt keine Rolle, falls die Trennung nicht bloss von ganz kurzer, vorübergehender Dauer ist (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116). Dies durfte das Verwaltungsgericht vorliegend nach einem ehelichen Zusammenleben von nur rund sieben Monaten (Einreise: 18. November 2003; Aufgabe des Zusammenlebens: 18. Juni 2004) und einer Trennung von inzwischen über zwei Jahren ohne weiteres verneinen (vgl. das Urteil 2P.96/2005 vom 23. März 2005, E. 2.2.1). 
2.3 Art. 8 EMRK - sowie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) - gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich gelebt, kann es die entsprechenden Garantien verletzen, wenn ihm der Verbleib in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf die familiären Bindungen zu seiner hier anwesenheitsberechtigten, unter der Obhut der Mutter stehenden Tochter C.________. Zu Unrecht: 
2.3.1 Wie sich aus den Akten ergibt, kümmert sich der Beschwerdeführer praktisch nicht um seine Tochter; seinen Unterhaltsverpflichtungen kommt er nur sporadisch und - wie im angefochtenen Entscheid festgehalten und von ihm nicht bestritten wird - widerwillig nach. Gemäss dem Entscheid des Eheschutzrichters vom 25. August 2004 hat er auf die Belange des Kindes mit Gleichgültigkeit reagiert; im Hinblick hierauf und auf die Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten wurde ihm dementsprechend lediglich ein begleitetes Besuchsrecht jeweils am zweiten Sonntag eines jeden Monats von 13.00 bis 17. 00 Uhr eingeräumt, von dem er offenbar unter dem Eindruck des hängigen Bewilligungsverfahrens (nur) zweimal Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht durfte unter diesen Umständen ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind keine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Dies gilt umso mehr, als sein Rechtsvertreter in der Eingabe an das Bundesgericht selber darlegt, dass der Beschwerdeführer, der nicht von sich aus daran denke, das Kind zu besuchen, "dies erst Recht nicht über die grosse Distanz vom Balkan her in der erforderlichen Regelmässigkeit jemals tun" werde. Soweit er auf das Kindeswohl verweist, welches die Erneuerung der Bewilligung gebiete (S. 6 der Beschwerdeschrift: "Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit derzeit von sich aus den Zugang zu seinem kleinen Kind noch nicht gefunden hat, wäre es geradezu zynisch, ihm zu unterstellen, er wolle, dass sein Kind in seinem Wohl dauerhaft Schaden nimmt"), verkennt er, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bloss intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen schützen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa; 126 II 377 E. 2b; 118 Ib 145 E. 4b S. 152) und nicht erst in der Zukunft lediglich erhoffte (so Urteil 2P.96/2005 vom 23. März 2005, E. 2.2.2). 
2.3.2 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der nicht sorgeberechtigte Ausländer die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben kann; dazu ist nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land aufhält wie das Kind. Es ist daher im Allgemeinen zulässig, dem Ausländer, der gegenüber seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bloss über ein Besuchsrecht verfügt, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn er das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausüben kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten geeignet aus- bzw. umzugestalten sind. Die Aufenthaltsbewilligung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann zu erteilen oder zu erneuern, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento irreprensibile"; BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteile 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006, E. 3.2; 2A.77/2006 vom 15. Februar 2006, E. 2.2.1; 2A.508/2005 vom 16. September 2005, E. 2.2.3, je mit Hinweisen). Was das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig bloss dann als erfüllt zu erachten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. Urteile 2A.77/2006 vom 15. Februar 2006, E.2.2.1; 2A.412/1998 vom 15. Dezember 1998, E. 3a), wovon hier - wie dargelegt - nicht die Rede sein kann; der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers wäre deshalb auch gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV. Die Vater-Tochter-Beziehung - soweit eine solche überhaupt besteht - kann vom Ausland her aufrechterhalten werden. Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK; SR 0.107) ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehende Bewilligungsansprüche (vgl. die Urteile 2A.472/2006 vom 11. Oktober 2006, E. 1.2; 2A.412/1998 vom 15. Dezember 1998, E. 3a). 
3. 
3.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Beschluss des Regierungsrats vom 8. Februar 2006 verwiesen. 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da seine Eingabe gestützt auf die publizierte Rechtsprechung als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. November 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: