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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_745/2008 
 
Urteil vom 14. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Juli 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen), 
 
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
 
dass insbesondere bei der Anfechtung von Entscheiden, die sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützen bzw. in denen allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die entsprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. nunmehr BGE 134 II 244 m.w.H.), dass mit andern Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche kantonalen und verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen und kantonalen Vorschriften und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf das "Gleichstellungsgesetz" sowie auf die geltend gemachte Diskriminierung nichts ändern, 
 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. November 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Ursprung i.V. Grünvogel