Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_796/2011 
 
Urteil vom 14. November 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 
17. Februar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe vom 22. Oktober 2011 (Poststempel) gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 21. Februar 2011 an die Postzustelladresse von J.________ ausgehändigte Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2011, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 23. März 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass dieser Mangel offenkundig ist und für den Rechtsvertreter leicht erkennbar gewesen wäre, 
dass er überdies den angefochtenen Entscheid trotz Kenntnis der Beibringungspflicht nicht eingereicht hat, 
dass deshalb auf die mutwillig erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BGG keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass aber dem Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 BGG eine Ordnungsbusse von Fr. 300.- aufzuerlegen ist, da er trotz verschiedener Ermahnungen des Gerichts erneut mutwillig eine Beschwerde einreicht (dazu siehe die Urteile 9C_626/2011 vom 30. September 2011, 8C_169_2011, 8C_165/2011 8C_146/2011, alle vom 11. März 2011, mit weiteren Hinweisen), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Rechtsanwalt Franklin Sedaj wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.- belegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. November 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel