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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_524/2012 
 
Urteil vom 14. November 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch (versuchte vorsätzliche Tötung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. August 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Am 7. August 2012 trat es auf ein Revisionsgesuch nicht ein. Zum einen handle es sich bei der Angabe des Beschwerdeführers, er sei vom Staatsanwalt zu einem Geständnis erpresst worden, nur um eine pauschale, in keiner Art und Weise belegte und somit gänzlich unsubstantiierte Behauptung, die den Erfordernissen eines Revisionsgesuches nicht genüge (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3.3.1). Zum anderen lege er auch im Zusammenhang mit seinem früheren amtlichen Verteidiger, den er als Zeugen nenne, nicht dar, inwiefern dieser etwas vorbringen könnte, was zu einem Freispruch oder einer milderen Strafe führen und somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.3.2). 
 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er müsste angeben, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz, er habe seine zwei Vorbringen nicht hinreichend begründet, falsch ist. Stattdessen schildert er den Fall aus seiner Sicht, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. November 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn