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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_568/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. November 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherung B.________ AG,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abschreibung eines Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. September 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 beim Friedensrichteramt Winterthur ein Schlichtungsgesuch einreichte; 
dass die Friedensrichterin die Schlichtungsverhandlung auf den 11. April 2014 ansetzte; 
dass die Friedensrichterin die Verhandlung am 10. April 2014 auf Gesuch des Beschwerdeführers auf den 15. Mai 2014 verschob; 
dass die Friedensrichterin die Verhandlung in der Folge auf den 14. Juli 2014 verschob, diesmal mit dem Hinweis, dass einem weiteren Verschiebungsgesuch aus demselben Grund nicht mehr stattgegeben würde; 
dass die Friedensrichterin das Verfahren infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juli 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Winterthur vom 15. Juli 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. September 2014 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. September 2014 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann