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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_356/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. November 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1954, Betreiber einer Autowerkstatt, meldete sich am 30. Juni 2003 unter Hinweis auf eine Luxation der linken Schulter erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen an. Diese verneinte den Anspruch mit Verfügung vom 12. Januar 2005.  
 
A.b. Am 13. April 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Er gab an, unter Rücken- und Fussschmerzen zu leiden. Nach medizinischen Abklärungen teilte ihm die IV-Stelle am 28. September 2005 verfügungsweise mit, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Auf eine dagegen gerichtete Einsprache trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 nicht ein.  
 
A.c. Am 9. Februar 2010 meldete sich A.________ ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen an, mit der Begründung, er sei viermal am linken Knie, einmal am linken Schienbein, zweimal an der rechten Ferse und zweimal an der linken Schulter operiert worden. Wegen Bänderrissen ständen an beiden Schultern weitere Operationen an. Die IV-Stelle holte erneut medizinische und erwerbliche Informationen ein und liess einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende (vom 25. August 2011) erstellen. Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2012 und Verfügung vom 27. November 2012 wies sie das Leistungsbegehren ab.  
 
B.   
Die hiegegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm ab März 2014 (laut Beschwerde S. 10 Ziff. 18: spätestens ab März 2011) eine Invalidenrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit grundsätzlich voll arbeitsfähig. Basierend auf einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit seien die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen. In dieser Hinsicht sei dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 25. August 2011 zu entnehmen, der ausgebildete Automechaniker arbeite seit 1986 als selbstständiger Garagist. Ziel sei gewesen, diese Tätigkeit bis zur ordentlichen Pensionierung auszuüben und anschliessend die Garage den beiden Söhnen zu übergeben. Da er aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit nicht mehr zuverlässig habe ausführen können, habe er im Sommer 2010 zusammen mit den Söhnen die B.________ Garage GmbH gegründet. Sein Anteil daran betrage 30 %. Da nicht für beide Söhne Arbeit vorhanden sei, werde die Firma vom einen Sohn geführt. Der andere Sohn arbeite nur im Nebenerwerb mit, da der Beschwerdeführer nach wie vor im Betrieb angestellt sei. Das erzielte Einkommen von rund Fr. 3'000.- im Monat entspreche allerdings nicht seinen Leistungen, sondern sei zu hoch bemessen. Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, könnte er dort seine erwerbliche Leistungsfähigkeit offensichtlich besser verwerten als in Ausübung der angestammten Beschäftigung. Die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sei zu bejahen. Zumindest müsse er sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätigkeit zu erzielen in der Lage wäre. 
 
3.  
 
3.1. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b, je mit Hinweisen). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor.  
 
3.2. Die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ist zu bejahen, auch unter Berücksichtigung einer verbleibenden Aktivitätsdauer von sechs bis sieben Jahren: So ist die Nachfolge des Garagenbetriebes geregelt. Der eine Sohn hat bereits die Leitung übernommen; der andere Sohn arbeitet primär deshalb noch hauptsächlich ausserhalb, weil der Betrieb nicht genügend Arbeit für den Beschwerdeführer und seine beiden Söhne generiert. Ein Berufswechsel wäre aufgrund der mannigfachen körperlichen Beschwerden schon seit längerer Zeit angezeigt gewesen. Denn es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Auffassung, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt sei nur mit einem nicht realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich, kann nicht gefolgt werden; denn der Beschwerdeführer bringt die für den Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten mit. Es mag sein, dass die Möglichkeit einer Anstellung im Autogewerbe eingeschränkt ist, aber ein Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht auf diese Branche beschränkt.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den - unter Umständen schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.1; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).  
 
4.2. Die Vorinstanz übernahm das im Administrativverfahren anhand der betrieblichen Gegebenheiten konkret ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65'194.-. Dessen Höhe wird in der Beschwerde nicht gerügt, hingegen, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erhoben worden sei, was eine unzulässige Vermischung der Methoden bedeute. Diese Sichtweise verkennt, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs gegebenenfalls durchaus konkrete Einkünfte statistischen Lohnangaben gegenüber gestellt werden dürfen, was der Grundsatz der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (so etwa BGE 134 V 322 E. 4.1 325 f.) nicht untersagt. Da dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist, sind für die Festsetzung des Invalideneinkommens die aufgrund der Verhältnisse im Arbeitsmarkt erhobenen tabellarischen Werte massgebend. Die gestützt darauf ermittelte Höhe des Invalideneinkommens ist ebenfalls unbestritten geblieben. Bei der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 65'194.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 46'194.- (leidensbedingter Abzug von 25 %) ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 29 %, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz