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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_855/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. November 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Ärztliche fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 23. September 2016 angeordnete ärztliche fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum U.________ abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen kantonalen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeführerin nach ihren Vorbringen am 3. November 2016 aus dem Psychiatriezentrum entlassen worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde (10. November 2016) bereits beendigten fürsorgerischen Unterbringung durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids besitzt (BGE 109 II 350), 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann