Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_618/2017
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Urteil vom 14. November 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (versuchter Betrug etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2017 (UE160144-O/U/HEI).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 21. April 2016 Strafanzeige gegen die X.________ AG und die Y.________ AG sowie weitere Personen u.a. wegen (versuchten) Betrugs. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, die Gegenstand des Gestaltungsplans Giessen sind. Sie wirft der X.________ AG vor, sie habe die Y.________ AG beauftragt, in eigenem Namen, aber auf Rechnung der X.________ AG einen Rekurs gegen die Festsetzung des Gestaltungsplans Giessen einzulegen. Der Rekurs sei vom Baurekursgericht abgewiesen worden. Durch das Rekursverfahren habe sich jedoch die Rechtskraft des Gestaltungsplans Giessen um einige Monate verzögert, wodurch ihr ein Schaden entstanden sei.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verfügte am 12. Mai 2016 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. April 2017 ab.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 11. April 2017 und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei aufgrund der angezeigten Straftat bzw. der Verzögerung der Rechtskraft des Gestaltungsplans Giessen ein Schaden in Form von Anwaltskosten, Finanzierungskosten und Verzögerung der Wertsteigerung ihres Grundstücks entstanden. Ob dies für die Begründung der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügt, ist fraglich, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben.
3.
Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid u.a., der angezeigte Sachverhalt falle nicht unter den Tatbestand des versuchten Betrugs. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der Person der Rekurrentin keine Täuschung erfolgt. Aus den Erwägungen des Baurekursgerichts gehe hervor, dass für die Bejahung der Rekurslegitimation der Y.________ AG allein massgebend gewesen sei, dass zwischen den fraglichen Grundstücken eine enge räumliche Beziehung, namentlich eine Sichtverbindung, bestanden habe und diese damit durch den Gestaltungsplan in ihren eigenen Interessen betroffen gewesen sei. Deren Beweggrund für den Rekurs sei für die Rekurslegitimation nicht ausschlaggebend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zudem bereits im Rekursverfahren geltend gemacht, der Rekurs sei rechtsmissbräuchlich, da dieser stellvertretend für die X.________ AG erfolgt sei. Das Baurekursgericht habe die Rechtsmissbräuchlichkeit mit der Begründung verneint, die Y.________ AG sei vom Gestaltungsplan in eigenen Interessen betroffen und es handle sich nicht um einen von vornherein aussichtslosen Rekurs (angefochtener Entscheid E. 5.4 S. 9 ff.).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 181 StGB (Nötigung) und Art. 309 f. StPO. Die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 181 StGB sei darin zu sehen, dass es nicht erlaubt sei, andere dazu anzustiften, ohne eigenes Interesse Verfahren anzustrengen und damit Dritte in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken. Die Vorinstanz habe nicht nur die in der Strafanzeige genannten Straftatbestände geprüft, sondern allgemein festgehalten, es sei kein Straftatbestand erfüllt. Sie habe die Beweise bezüglich einer allfälligen Nötigung jedoch nicht gewürdigt, womit sie den Sachverhalt zwangsläufig in willkürlicher Weise unrichtig festgestellt habe.
5.
Der Einwand der Beschwerdeführerin ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass der Rekurs der Y.________ AG nicht rechtsmissbräuchlich war. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen oder willkürlich sein könnten (vgl. Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG ). Fehlt es an einem rechtswidrigen Verhalten, entfällt von vornherein auch eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Dass sich die Vorinstanz dazu im angefochtenen Entscheid nicht explizit äussert, ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige und in ihrer Beschwerde offenbar einzig auf die Straftatbestände von Art. 146 und 151 StGB sowie das UWG berief.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld