Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_200/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 17. Februar 2017 (IV 2015/249). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1956 geborene A.________ meldete sich am 12. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ordnete bei Dr. med. B.________, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), eine pneumologische Abklärung an (Expertise vom 20. Januar 2015). In Anlehnung daran stellte die Verwaltung am 26. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 1. Juli 2015 festhielt. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Februar 2017 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 1. Juli 2015 auf und sprach A.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine Viertelsrente zu. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wies es die Sache an die Verwaltung zurück. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 1. Juli 2015 sei zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
 A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Das kantonale Gericht mass dem RAD-Gutachten vom 20. Januar 2015 Beweiskraft bei (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Gestützt darauf ist unbestritten, dass der Versicherte aufgrund einer Erkrankung der Lunge für leichte Tätigkeiten wegen eines erhöhten Pausenbedarfs 85 % arbeitsfähig ist. Das Profil der ihm zumutbaren Arbeiten umfasst Tätigkeiten in geschlossenen und ausreichend temperierten Räumlichkeiten mit leichter körperlicher Arbeit in Wechselhaltung und überwiegendem Sitzen. Grössere Gehstrecken von über 500 m und Höhendifferenzen von über einem Stockwerk sollten nicht unter Zeitdruck überwunden werden müssen. Regelmässige Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft kommt nicht in Frage. Aktivitäten mit den oberen Extremitäten bis Brusthöhe sind möglich. Überkopf-, Nacht-, Schicht- und Akkordarbeiten scheiden aus.  
Ebenfalls ausser Streit liegt das von der Vorinstanz festgesetzte Valideneinkommen (Fr. 72'486.-). 
 
2.2. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde einzig das vom kantonalen Gericht ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 40'245.- und der aus dessen Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen resultierende Invaliditätsgrad.  
 
3.   
 
3.1. Ausgangslage bildet das von der Vorinstanz festgelegte und zwischen den Parteien unbestrittene Jahreseinkommen von Fr. 66'453.- bei einem Pensum von 100 % gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 (Totalwert Männer, Kompetenzniveau 1, 41,7 Arbeitsstunden). Das kantonale Gericht stellte fest, dem Versicherten sei ein langer Arbeitsweg aufgrund seiner Erkrankung (pulmonale Kachexie) kaum zumutbar. Unter Berücksichtigung der um 5 % tieferen Löhne in der Ostschweiz (monatlicher Bruttolohn nach Grossregionen, LSE 2014, TA13) ergebe dies einen Betrag von Fr. 63'130.-. Entsprechend der 85 %igen Arbeitsfähigkeit und einem leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 25 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 40'245.-.  
 
3.2. Die IV-Stelle bringt dagegen vor, es sei auf die standardisierten Bruttolöhne für die ganze Schweiz gemäss LSE 2014 TA1 und nicht auf die in der Grossregion Ostschweiz erhobenen Werte abzustellen. Der vom kantonalen Gericht gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 25 % verletze Bundesrecht. Unter den gegebenen Umständen rechtfertige sich ein Abzug von 10 %.  
 
4.   
 
4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).  
 
4.2. Ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.2).  
 
4.3.   
 
4.3.1. Das kantonale Gericht begründete den leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 25 % in erster Linie mit der strukturellen Anpassung der LSE im Jahr 2012. Dort würden neue Kompetenzniveaus eingeführt, die an die internationale Berufsnomenklatur ISCO angepasst worden seien. Dies habe dazu geführt, dass die Löhne für männliche Hilfsarbeiter gemäss bisherigem Anforderungsniveau 4 eine den Nominallohnindex überragende, sprunghafte Erhöhung erfahren hätten. Ein Grund liege offenbar bei den Hilfskräften im Bergbau, Bau, bei der Herstellung von Waren und im Transportwesen, welche mit einem klar überdurchschnittlichen Einkommen neu bei den Hilfskräften angesiedelt seien. Diese Gewichtung körperlich schwerer Arbeiten sei durch einen höheren Tabellenlohnabzug zu kompensieren, wenn aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch leichtere körperliche Arbeiten verrichtet werden könnten.  
 
4.3.2. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 142 V 178 zur Festsetzung der hypothetischen Einkommen aufgrund der LSE 2012 und erkannte, diese ist insbesondere im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG als Beweis geeignet. Es ist nachvollziehbar, dass im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 bei den Männern Tätigkeiten enthalten sind, die versicherte Personen wegen ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben können. Dies führt jedoch nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, d.h. die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188). Ausserdem kann entgegen dem kantonalen Gericht nicht automatisch die Annahme getroffen werden, die höheren Löhne bei den Hilfstätigkeiten in den Bereichen Bergbau, Bau, Herstellung von Waren und Transportwesen könnten nur durch Schwerarbeit erreicht werden. Auch einfache Tätigkeiten sind hier erfasst (DIDIER FROIDEVAUX, Invaliditätsbemessung mit revidierten LSE-Daten [Quelle: BFS], Handout des am 24. September 2015 am Bundesgericht in Luzern und am 13. November 2015 in Olten vor dem Schweizerischen Anwaltsverband [SAV] gehaltenen Vortrages, S. 15). Schliesslich deutet entgegen der Vermutung des kantonalen Gerichts nichts auf eine höhere Gewichtung von Schwerarbeiterlöhnen bei der LSE 2012 hin (Urteil 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.4).  
 
4.4. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. C.________, Chefarzt Pneumologie, vom 26. Februar 2015, müsse der Beschwerdegegner mit krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und Hospitalisationen rechnen. Dieser Umstand sei folglich abzugsrelevant. Dabei verwies das kantonale Gericht auf das Bundesgerichtsurteil 9C_485/2014 E. 3.3.3.1 vom 28. November 2014. Dr. med. C.________ führte aus, aufgrund der Erkrankung des Beschwerdegegners sei mit einer weiteren Abnahme der Leistungsfähigkeit zu rechnen. Bestenfalls werde sich die Krankheit jedoch über die nächsten Jahre stabilisieren. Entgegen dem kantonalen Gericht - und anders als im zitierten Entscheid - kann mit der IV-Stelle gestützt auf diese Ausführungen des Dr. med. C.________ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte aktuell mit Arbeitsausfällen zu rechnen hat, weshalb diese Feststellung unhaltbar ist (vgl. E. 1).  
 
4.5. Der Beschwerdegegner war im Juli 2015 (Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung) 58 Jahre alt. Der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteile 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Soweit die Vorinstanz einen Grund für den Tabellenlohnabzug darin erblickte, dass der Versicherte aufgrund seines Alters bei der Einarbeitung einen gewissen Anpassungsaufwand benötige, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein neuer Arbeitsplatz geht altersunabhängig immer mit einer Eingewöhnungsphase einher (vgl. Urteil 8C_72/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.3 in fine). Dem Beschwerdegegner kommt die jahrelange berufliche Erfahrung entgegen. Zudem fehlen Hinweise, dass er in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Das kantonale Gericht erachtete ausserdem als abzugsrelevant, dass er über keine Kenntnisse im EDV-Bereich verfüge. Hierzu ist festzuhalten, dass diverse Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 auch ohne EDV-Kenntnisse ausgeführt werden können, denn eine besondere Bildung wird nicht vorausgesetzt (vgl. Urteile 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2; 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2).  
 
4.6. Der Beschwerdegegner nennt in seiner Vernehmlassung als weitere Gründe, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sein eingeschränktes Anforderungsprofil und fehlende Dienstjahre. Bei den körperlichen Limitierungen macht der Versicherte Einschränkungen geltend, welche bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt worden sind (E. 2.1 hiervor), weshalb diese nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden dürfen (Urteil 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Urteile 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2; 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (zuvor Anforderungsniveau 4) kommt dem Umstand, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann und somit keine Dienstjahre im Rahmen einer Verweistätigkeit aufweist, keine relevante Bedeutung zu (Urteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1).  
 
4.7. Aus den dargelegten Gründen verletzt der von der Vorinstanz gewährte Abzug vom Tabellenlohn Bundesrecht.  
 
4.8. Ohne Abzug ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56'485.- (Fr. 66'453.- x 0,85; vgl. E. 3.1 hiervor). Es kann offen gelassen werden, ob die Feststellung des kantonalen Gerichts, dem Versicherten sei ein langer Arbeitsweg nicht zumutbar, unhaltbar und das Heranziehen der LSE 2014, TA13, bundesrechtswidrig ist. Denn so oder anders ergäbe eine Kürzung um 5 % (vgl. E. 3.1 hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 53'661.- und aus dem Einkommensvergleich würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % resultieren (Valideneinkommen: Fr. 72'486.-; Invalideneinkommen: Fr. 53'661.-). Die Vorinstanz hat dem Versicherten folglich zu Unrecht ab 1. Juni 2014 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist begründet.  
 
5.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 1. Juli 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber