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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_526/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
  A.________, 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Mai 2017 (IV.2015.01078). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1973 geborene A.________ meldete sich im April 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. U.a. in Berücksichtigung der Gutachten der Klinik B.________ vom 12. Dezember 2011, der MEDAS Bern vom 21. Februar 2014 und des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2015 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. September 2015 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2017 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 18. September 2015 insofern aufhob, als festgestellt wurde, dass von Oktober 2011 bis April 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, für Mai 2012 auf eine Dreiviertelsrente und für Juni 2012 auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bestand. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in teilweiser Abänderung des Entscheids vom 22. Mai 2017 seien ihr nebst dem anerkannten Anspruch auf eine ganze Rente für die Monate Oktober 2011 bis Mai 2012 unbefristete Rentenleistungen zuzusprechen mit Wirkung ab Juni 2012 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %; eventualiter sei die Sache zurückzuweisen zu neuer Abklärung und Festlegung der Rentenleistungen mit Wirkung ab Juni 2012. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid spricht der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober 2011 bis April 2012 eine ganze Rente, für Mai 2012 eine Dreiviertelsrente und für Juni 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. In ihrem Hauptbegehren geht die Beschwerdeführerin von einem anerkannten Anspruch auf eine ganze Rente auch für den Monat Mai 2012 aus, und sie beantragt ab Juni 2012 mindestens eine halbe Rente, welche nicht zu befristen sei. Aus der Begründung ergibt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, ob die Dreiviertelsrente für Mai 2012 angefochten werden soll. In der Beschwerde (S. 4 und 9, je unten) wird ausdrücklich im Hauptstandpunkt die Befristung der Rentenleistungen bestritten. Unter diesen Umständen hat die (abgestufte) Rente für die Monate Oktober 2011 bis und mit Mai 2012 als unangefochten zu gelten und daher ausser Betracht zu bleiben (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen namentlich die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen oder wenn der angefochtene Entscheid eine entscheidwesentliche Tatfrage, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist lediglich auf Willkür hin überprüfbar (Urteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage grundsätzlich frei, ob ein ärztlicher Bericht oder ein medizinisches Gutachten nach Art. 44 ATSG Beweiswert hat, d.h. den diesbezüglichen Anforderungen genügt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E. 3.3 mit Hinweis). 
 
3.   
Die mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochene abgestufte und befristete Rente stützt sich u.a. auf das Gutachten der Klinik B.________ vom 12. Dezember 2011. Danach betrug die Arbeitsfähigkeit für jedwede Tätigkeit ab Januar 2012 20 % und konnte hiernach monatlich in 20 %-Schritten gesteigert werden. Damit war ab Mai 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Daraus hat die Vorinstanz auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen und in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV (sowie Art. 17 Abs. 1 ATSG) Umfang und Dauer des Anspruchs festgesetzt. 
 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. In beweisrechtlicher Hinsicht liege somit kein Revisionsgrund vor. Es bleibe daher kein Raum für eine Befristung der Rente. Die Beurteilung der Ärzte der Klinik B.________ sei lediglich eine prognostische Einschätzung zur möglichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, welche sich rückblickend indessen als zu optimistisch erwiesen habe. Gesamthaft betrachtet erlaubten die medizinischen Akten keine zuverlässige Beurteilung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen. Namentlich sei die Frage nach einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung nicht anhand der veralteten Prognose im Gutachten der Klinik B.________ vom 12. Dezember 2011 beantwortbar. Sinngemäss bestehe umso mehr Abklärungsbedarf, als die Vorinstanz die Gutachten der MEDAS Bern vom 21. Februar 2014 und des Dr. med. C.________ vom 30. Juni 2015 nicht als schlüssig und als in sich widersprüchlich erachte. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf ihre Vorbringen betreffend die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens eingegangen. 
 
5.  
 
5.1. Bei Rentenbeginn am 1. Oktober 2011 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bestand ein Invaliditätsgrad von 100 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) und somit Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das ist unbestritten. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen von voraussichtlicher Dauer voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10; 125 V 413    E. 2d i.f. S. 418).  
 
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Rentenbeginn gegeben. Die Ärzte der Klinik B.________ begründeten ihre (prognostische) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2012 mit der Motivation der Versicherten, ihren Genesungsprozess voranzutreiben, der bisher erreichten partiellen Remission der Symptomatik als Ausdruck der Wirksamkeit der psychotherapeutischen Behandlung sowie den guten Rahmenbedingungen der geplanten beruflichen Tätigkeit in der Firma ihres Freundes. Im selben Sinne äusserten sich auch die Gutachter der MEDAS, welche zudem eine deutliche Verbesserung der früher bestandenen psychopathologischen Auffälligkeiten festhielten. Ebenfalls ging Dr. med. C.________ von einem ab 2011 verbesserten psychischen Gesundheitszustand aus. Schliesslich erhöhte sich auch das tatsächlich geleistete Arbeitspensum (20 % ab 1. Januar 2012, 30 % ab 13. Februar 2012, 40 % ab 1. April 2012, 50 % ab 1. Juni 2012, 45 % ab 1. Juli 2012 und 40 % ab 1. März 2013), wenn auch nicht in dem von den Ärzten der Klinik B.________ prognostizierten Ausmass. 
 
5.2. Im Weitern kann bei der regelmässig rückblickend erfolgenden Prüfung, ob ein Rentenanspruch besteht oder bestand, unter Umständen auch auf eine aus damaliger Sicht prognostische fachärztliche Beurteilung des zu erwartenden Verlaufs von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Negative Voraussetzung sind spätere ärztliche Berichte, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die frühere Prognose auf unzutreffenden Annahmen beruhte oder ab einem bestimmten Zeitpunkt - aus Gründen der Invalidität - nicht mehr gilt.  
 
Wesentliche Grundlage der prognostischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte der Klinik B.________ und auch der MEDAS waren die Wirksamkeit der Psychotherapie bei einwandfreier Compliance, die Lebenspartnerschaft und die Erwerbstätigkeit im Geschäft des Freundes. Es wird nicht geltend gemacht, dass sich an diesen Rahmenbedingungen etwas geändert hätte. Sodann hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb Dr. med. C.________ nicht gefolgt werden kann, welcher eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % attestiert hatte. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die betreffenden Erwägungen Bundesrecht verletzen sollen. Insbesondere bestreitet sie die Feststellung nicht, dass sich aus dem Gutachten des Dr. med. C.________ nicht ableiten lasse, die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht weiter steigern, der Experte halte einzig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für unzumutbar. Damit verfängt auch der Hinweis auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes vom 7. Juli 2015 nicht. Schliesslich spricht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. September 2015 beinahe vier Jahre seit der Begutachtung durch die Ärzte der Klinik B.________ vergangen waren, angesichts unverändert gebliebener medizinischer und sozialpraktischer Gegebenheiten nicht dagegen, weiterhin auf deren prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, und zwar umso weniger, als auch die MEDAS klarerweise von einer mit guter Prognose therapeutisch angehbaren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ausging. 
 
5.3. Die von der Vorinstanz zugesprochene ganze Rente von Oktober 2011 bis April 2012, Dreiviertelsrente für Mai 2012, Viertelsrente für Juni 2012 stützt sich auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte der Klinik B.________ (0 % [bis 31. Dezember 2011], 20 % [Januar 2012], 40 % [Februar 2012], 60 % [März 2012], 80 % [April 2012], 100 % [ab Mai 2012]; vgl. E. 2 und 3 hiervor). Zu den weiteren Grundlagen der Invaliditätsbemessung, insbesondere welche Form der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) angewendet wurde, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts entnehmen. Soweit die Vorinstanz implizit den Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt haben sollte, kann dem nicht beigepflichtet werden. Denn die Voraussetzungen für einen Prozentvergleich, bei welchem das Valideneinkommen mit 100 %, das Invalideneinkommen mit dem Grad der Arbeitsfähigkeit bewertet wird, sind nicht gegeben (vgl. BGE 104 V 135 E. 2b S. 137).  
 
5.3.1. Die Versicherte hatte in der vorinstanzlichen Beschwerde vorgebracht, die aktuell ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht der angestammten Tätigkeit. Sie sei in der Firma ihres Partners angestellt. Der Arbeitsort befinde sich am Wohnort, was vor dem Hintergrund der Angststörung eine Erleichterung bedeute. Die effektive Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne nicht mit dem, was sie in der aktuellen Tätigkeit in einem bestens informierten und überaus verständnisvollen Umfeld zu verrichten vermöge, gleichgesetzt werden. Zudem enthalte der Verdienst eine Soziallohnkomponente. Damit bestritt sie eine Invaliditätsbemessung, bei welcher das Invalideneinkommen mit dem tatsächlich erzielten, das Valideneinkommen mit dem auf ein 100 %-Pensum hochgerechneten Verdienst gleichgesetzt werden können (vgl. BGE 126 V 75 E. 3a/aa S. 76). Die Vorinstanz hat sich diesen Vorbringen nicht geäussert, was die Beschwerdeführerin zu Recht rügt.  
 
5.3.2. Die Akten erlauben indessen die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 105 Abs. 2 BGG). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist aus prozessökonomischen Gründen abzusehen:  
 
Das Valideneinkommen ist dem 2011 als Sachbearbeiterin HR-Lohn bei der Magazine zum D.________ AG erzielten Verdienst von Fr. 78'650.- (Fragebogen für Arbeitgebende vom 19. Mai 2011 gleichzusetzen. Das Invalideneinkommen ist auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik zu berechnen (grundlegend BGE 124 V 321). Auszugehen ist vom monatlichen Bruttolohn (Total) von Frauen in Tätigkeiten des privaten Sektors, und zwar vom Durchschnittswert der Anforderungsniveaus 3 und 4 von Fr. 4'714.- ([Fr. 5'202.- + Fr. 4'225.-]/2; S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit 2011 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013 S. 90) ergeben sich angepasst an die Nominallohnentwicklung 2010/2011 von 0.7 % (Lohnentwicklung 2011, S. 20) Fr. 59'385.- (12 x [[Fr. 4'714.- x 1.007] x 41.7/40]). 
 
Bei einer Arbeitsfähigkeit von 0 % (bis 31. Dezember 2011), 20 % (Januar 2012), 40 % (Februar 2012), 60 % (März 2012), 80 % (April 2012), 100 % (ab Mai 2012; E. 5.1) resultieren für die betreffenden Zeiten Invalideneinkommen von Fr. 0.-, Fr. 11'877.-, Fr. 23'754.-,      Fr. 35'631.-, Fr. 47'508.- und Fr. 59'385.-. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 % (bis 31. Dezember 2011), 85 % (Januar 2012), 70 % (Februar 2012), 55 % (März 2012), 40 % (April 2012) und 25 % (ab Mai 2012; zum Runden BGE 130 V 121). Damit besteht unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV Anspruch auf eine ganze Rente für die Monate Oktober 2011 bis Mai 2012, eine halbe Rente für Juni 2012 und eine Viertelsrente für Juli 2012. Zum selben Ergebnis führte, wenn bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 10 % vorgenommen würde, wozu aber kein Anlass besteht. 
 
6.   
Die Beschwerdeführerin unterliegt mehrheitlich, weshalb sie (reduzierte) Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der minime Umfang des Obsiegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt nicht die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2017 wird insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin für Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, für Juni 2012 auf eine halbe Rente und für Juli 2012 auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler