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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_582/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Schumacher-Starkl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2017 (5V 16 276). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1956 geborene A.________ ist selbständiger Autohändler. Am 20. September 2012 meldete er sich aufgrund einer Depression erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern (fortan: IV-Stelle) wies das Leistungsbegehren mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 6. Februar 2013 ab. 
Am 5. August 2015 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine Ruptur der Supraspinatussehne erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte bei der SWICA Krankenversicherung AG (als Krankentaggeldversicherung; fortan: SWICA) Akten ein und nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 verneinte sie den Anspruch auf eine Rente, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. 
 
B.   
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 4. Juli 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht von vornherein nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f. mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren einen Verlaufsbericht seiner behandelnden Rheumatologin Dr. med. B.________ vom 19. Januar 2017 vor. Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum. Zu dessen Einreichung hat nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gegeben, wurde die darin angesprochene Behandlung der Psoriasisarthropathie doch bereits im kantonalen Verfahren thematisiert. Das Aktenstück bleibt folglich unbeachtlich. Die durch den behandelnden Dermatologen Dr. med. C.________ am 30. Juni bzw. am 31. Juli 2017 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Monate Juli und August 2017 werden ebenfalls erst vor Bundesgericht ins Recht gelegt. Sie beziehen sich nicht auf den hier interessierenden Gesundheitszustand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. Juni 2016 (vgl. zum in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalt BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen; Urteil 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1) und sind damit ohnehin nicht entscheidwesentlich. Bei der Bescheinigung vom 31. Juli 2017 handelt es sich zudem um ein echtes Novum, das bereits aus diesem Grund nicht zu beachten ist. 
 
2.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch einschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; zum Ganzen auch Urteil 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 1.2). 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 5 hinten). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, in Willkür und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkannt zu haben, dass zwischen dem 6. Februar 2013 (Datum der letzten rentenabweisenden Verfügung) und dem 8. Juni 2016 (Datum der angefochtenen rentenabweisenden Verfügung; vgl. zur zeitlichen Vergleichsbasis BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2) keine massgebliche Veränderung seines Gesundheitszustands eingetreten sei. So habe das kantonale Gericht zwar eine Verschlechterung der Psoriasis festgestellt, indessen trotz der mit der besagten Diagnose einhergehenden und ärztlich attestierten rheumatischen Beschwerden (intensive Schmerzen an beiden Füssen mit erheblich eingeschränkter Gehstrecke) jegliche Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit als Autohändler ohne weitere Abklärungen verneint. 
Die Vorinstanz stellte in Würdigung der Beweislage fest, der Versicherte sei (vollumfänglich) fähig "Auto zu fahren und seiner bisherigen Tätigkeit als Autohändler nachzugehen". Dieser Schluss ist weder unhaltbar noch sonstwie bundesrechtswidrig (E. 2) : Bereits im Erhebungsbogen der Invalidenversicherung (bei der IV-Stelle eingegangen am 7. September 2015) gab der Beschwerdeführer an, er könne alle Tätigkeiten als Autohändler noch ausführen, bloss zu weniger Stunden pro Tag. Anlässlich der Situationsabklärung durch die SWICA im Mai 2015 gab der Versicherte an, im Rahmen seiner Tätigkeit "manchmal", d.h. je während einer halben Stunde bis drei Stunden täglich, Auto fahren und kurze Strecken bis 50 Meter gehen zu müssen, wobei es während der Arbeit "oft", d.h. während drei bis sechs Stunden am Tag, Erholungspausen gebe. Gehstrecken von mehr als 50 Metern seien "selten" zu bewältigen. Dass der Beschwerdeführer bei seiner angestammten Tätigkeit als Autohändler "ständig unterwegs" wäre, wie er dies nun behauptet, ist - soweit als neues Vorbringen überhaupt zulässig (vgl. E. 1 vorne) - durch die Akten somit nicht belegt. Demgegenüber ergibt sich daraus das Bild eines agilen Versicherten. So gab der Beschwerdeführer am 6. Mai 2016 beim Dermatologen Dr. med. Das an, er fahre Velo und betreibe Fitness, was der Arzt mit Hinweis auf den altersentsprechend exzellenten muskulären Habitus bestätigte. Ähnliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch gegenüber dem behandelnden Psychiater Dr. med. D.________, bei dem er bis zum 31. März 2014 in Behandlung war (Bericht vom 26. Januar 2016, gemäss dem der Patient regelmässig ins Fitness und joggen gehe). An dieser Sachlage vermag der vom Beschwerdeführer angerufene Bericht der behandelnden Rheumatologin Dr. med. B.________ vom 28. April 2016 nichts zu ändern. Diese hatte in einer isolierten Betrachtung aufgrund der geklagten Fussschmerzen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne Bezugnahme auf das genaue Anforderungsprofil der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Abgesehen davon klagte dieser schon gegenüber Dr. med. Das über (gleiche) Fussschmerzen, die ihn jedoch nicht daran hindern, verschiedene sportliche Aktivitäten, die dem beruflichen Aktivitätsniveau in nichts nachstehen, auszuüben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern weitere (medizinische) Abklärungen geeignet wären, zu einem anderen Beweisergebnis zu führen. Das kantonale Gericht durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.3), und ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen, darauf verzichten. Steht demnach fest, dass aus der Psoriasis-Erkrankung des Beschwerdeführers keine massgeblichen funktionellen Einschränkungen resultieren, erübrigen sich Weiterungen zur Behandelbarkeit. 
 
5.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald