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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_408/2022  
 
 
Urteil vom 14. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, unentgeltliche Rechtspflege, Zustellungsdomizil, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 (HG210206-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 reichte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) am Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen Bank B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ein und verlangte gleichzeitig um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Handelsgericht setzte dem Kläger mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 Frist an, um über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben, eine verbesserte Klageschrift samt Beweismittelverzeichnis einzureichen und um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Letztere Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, dass andernfalls die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgten. Die Verfügung wurde ins Griechische übersetzt und dem Kläger rechtshilfeweise am 15. Januar 2022 zugestellt. Am 3. Februar 2022 übergab der Kläger der Schweizerischen Botschaft in Athen, Griechenland, eine Eingabe samt diversen Unterlagen zur Weiterleitung an das Handelsgericht. Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Athen diverse Unterlagen des Klägers an das Handelsgericht. 
Mit Beschluss vom 10. März 2022 wies das Handelsgericht das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses. Da innert Frist kein Vorschuss einging, setzte das Gericht dem Kläger mit Verfügung vom 13. April 2022 eine Nachfrist an. Beide Anordnungen wurden mangels Bezeichnung eines Zustellungsdomizils im kantonalen Amtsblatt publiziert. Mit Schreiben vom 14. April 2022 leitete die Schweizerische Botschaft in Athen eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers an das Handelsgericht weiter. Der Vorschuss blieb unbezahlt. 
Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 trat das Handelsgericht in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage nicht ein. 
 
B.  
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde an das Bundesgericht. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Frist zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung.  
Darauf ist nicht einzutreten. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche Frist. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für eine ergänzende Beschwerdeschrift (Art. 43 BGG) werden offensichtlich nicht dargetan (Erwägung 1.1), noch sind sie ersichtlich. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 BGG, ohne die Voraussetzungen für die Wiederherstellung nachvollziehbar darzulegen (Erwägung 1.1). Auch darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.3. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2021 dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2022 rechtshilfeweise zugestellt wurde und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom Februar 2022 auch auf diese Verfügung im Einzelnen Bezug nahm, weshalb davon auszugehen sei, dass er deren Inhalt zur Kenntnis genommen habe. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer in der Folge weder einen Rechtsvertreter noch ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet habe, weshalb die Anordnung zur Leistung eines Kostenvorschlusses vom 10. März 2022 und die Nachfristansetzung vom 13. April 2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert worden seien.  
Gegen diese Sachverhaltsfeststellungen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er behauptet dazu ohne nähere Ausführungen, dass die Anordnungen vom 10. März und 13. April 2022 nicht rechtmässig zugestellt worden seien, weil die Vorinstanz diese nicht an das vom Beschwerdeführer angegebene Zustellungsdomizil zugestellt habe. 
Der Beschwerdeführer genügt damit den Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge offensichtlich nicht (Erwägung 1.2). Er zeigt nicht mit präzisen Aktenhinweisen auf, dass er entgegen den Feststellungen der Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hätte. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Auch diesbezüglich genügt er aber den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, denn er zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz die genannte Bestimmung verletzt haben soll (Erwägung 1.1).  
 
2.5. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien und ihm für das kantonale Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Er begründet diesen Antrag nicht, zumindest offensichtlich nicht hinreichend (Erwägung 1.1), sodass auch darauf nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Gesuch ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Damit erübrigt sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, dass für das bundesgerichtliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu benennen sei. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer wohnt in Griechenland. Gerichtliche Zustellungen ins Ausland - wie die Zustellung dieses Entscheids - erfolgen grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg. 
 
6.1. Diese Zustellung kann lange dauern und kompliziert sein, vor allem wenn kein internationales Übereinkommen zur Anwendung gelangt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff. S. 7308). Um die gerichtlichen Verfahren nicht mehr als nötig durch Zustellungen ins Ausland zu verzögern, sieht Art. 140 ZPO für das kantonale Verfahren eine Erleichterung vor: Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Ein solches Zustellungsdomizil ermöglicht, Verfahren im Sinne des Beschleunigungsgebots zügig durchzuführen (Art. 124 Abs. 1 ZPO), auch wenn am Prozess eine Partei mit Wohnsitz im Ausland beteiligt ist (François Bohnet, in: François Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 140 ZPO; Roger Weber, in: Paul Oberhammer / Tanja Domej / Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 140 ZPO).  
Art. 140 ZPO ist eine Kann-Vorschrift (das Gericht "kann"; "peut"; "può"). Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum beim Entscheid darüber ein, ob es im konkreten Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch macht, von der im Ausland wohnenden Partei die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz zu verlangen (Julia Gschwend, in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 140 ZPO). Aufgrund dieser Wahlmöglichkeit hat das Gericht die Partei zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils anzuweisen, wenn es dies von ihr verlangen will (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Zustellung einer solchen Anweisung erfolgt dabei grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg (BGE 143 III 28 E. 2.2.1; Urteile 5A_803/2019 vom 3. April 2020 E. 3.3; 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 5.1). 
 
6.2. Eine weitergehende Erleichterung von der rechtshilfeweisen Zustellung ins Ausland ist für das Verfahren vor dem Bundesgericht vorgesehen. Art. 39 Abs. 3 BGG bestimmt: Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.  
 
6.2.1. Anders als bei Art. 140 ZPO handelt es sich bei der für das bundesgerichtliche Verfahren anwendbaren Bestimmung von Art. 39 Abs. 3 BGG nicht um eine Kann-Vorschrift. Parteien, die im Ausland wohnen, müssen für das bundesgerichtliche Verfahren ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Florence Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 39 BGG; Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 26 zu Art. 39 BGG). Das Gesetz verpflichtet mithin im Ausland wohnende Parteien, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (so schon unter dem OG: Botschaft vom 9. Februar 1943 zum Entwurfe eines neuen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, BBl 1943 I 97 ff., S. 112; Jean-Francois Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, 1990, N. 6.1 zu Art. 29 aOG).  
 
6.2.2. In allen Sprachen ("doivent élire"; "Auflage"; "incombenza") geht aus dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 BGG klar hervor, dass es sich bei der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils um eine gesetzliche Obliegenheit handelt (Urteile 4A_26/2022 vom 13. April 2022; 4A_444/2020 vom 1. Dezember 2020; so zum OG: Poudret, a.a.O., N. 6.4 zu Art. 29 aOG "une obligation légale"). Von einer Partei, die eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhebt, kann erwartet werden, dass sie das Gesetz konsultiert, welches das Verfahren vor dem höchsten Gericht der Schweiz regelt (Urteil 4A_26/2022 vom 13. April 2022; 4A_444/2020 vom 1. Dezember 2020). Das gilt auch für Laien, die ohne anwaltliche Unterstützung eine Beschwerde am Bundesgericht einreichen, zumal sich durch einen Blick ins Gesetz die Verpflichtung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ohne Weiteres eindeutig und klar ergibt.  
Art. 39 Abs. 3 BGG sieht im Gegensatz zur Zivilprozessordnung nicht vor, dass das Bundesgericht die Partei zur Bestellung eines Zustellungsdomizils zusätzlich auffordern müsste, bevor es nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgeht. Der gesetzlichen Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz haben die Parteien von sich aus nachzukommen (Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 39 BGG). Eine vorgängige Aufforderung ist nicht notwendig. 
Das gilt umso mehr in Konstellationen, in welchen - wie vorliegend - die beschwerdeführende Partei bereits im kantonalen Verfahren durch das kantonale Gericht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert wurde und sie damit bereits aufgrund des vorangehenden Verfahrens von dieser Pflicht weiss. 
 
6.3. Im vorliegenden Fall kam der Beschwerdeführer der gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz für das bundesgerichtliche Verfahren nicht nach, obschon sich dies klar aus Art. 39 Abs. 3 BGG ergibt und er im kantonalen Verfahren bereits durch die Vorinstanz in einem rechtshilfeweise zugestellten Schreiben, übersetzt ins Griechische, zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert worden war. Gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG können damit Mitteilungen an den Beschwerdeführer unterbleiben.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer wird ein Urteilsexemplar im Dossier behalten. 
 
 
Lausanne, 14. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger