Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_821/2021  
 
 
Urteil vom 14. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehlik, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Uster, 
Winterthurerstrasse 18A, 8610 Uster, 
 
1. B.________ AG, 
2. C.________, 
3. D.________ AG, 
4. Kanton Zürich,  
vertr. d. Kant. Steueramt ZH, 
Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
5. Staat Zürich und Stadt Uster und deren Kirchgemeinde, vertr. d. Steueramt der Stadt Uster, Freiestrasse 2, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung (Existenzminimum), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. September 2021 (PS210143-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gegen A.________ vollzog das Betreibungsamt Uster in den Betreibungen Nr. uuu, vvv, www, xxx und yyy eine Einkommenspfändung (Pfändung Nr. zzz).  
 
A.b. Gemäss Pfändungsurkunde vom 20. April 2021 wurde bei A.________ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'440.40 festgestellt. Dieses setzt sich zusammen aus einer AHV-Rente über Fr. 2'390.--, sowie einer Rente einer BVG-Sammelstiftung und einer Lebensversicherung von zusammen Fr. 1'050.40 (Fr. 662.-- + Fr. 388.40).  
 
A.c. Das monatliche Existenzminimum von A.________ wurde vom Betreibungsamt auf Fr. 2'100.-- festgesetzt. Es umfasst neben dem Grundbetrag von Fr. 1'100.-- Zuschläge für einen Mietzinsanteil von Fr. 650.-- und für (Auto-) Fahrspesen für Arzt und Therapiebesuche von Fr. 350.--.  
 
A.d. Vom Nettoeinkommen von A.________ wurde monatlich ein Betrag von Fr. 1'050.40 gepfändet.  
 
B.  
 
B.a. Gegen die Pfändung wehrte sich A.________ mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Nachdem das Bezirksgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilte, wies es die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Juli 2021 ab.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich wies als obere kantonale Aufsichtsbehörde eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2021 ab.  
 
C.  
A.________ ist am 4. Oktober 2021 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Festsetzung des Existenzminimums für die Zeit ab 10. April 2021 auf Fr. 3'302.--. 
Dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 stattgegeben worden. 
 
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Verfassungsrügen müssen demnach in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Es ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern im konkreten Fall verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die richtige Anwendung der als verletzt gerügten Norm zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil 5A_1038/2021 vom 13. September 2022 E. 1.3). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
1.3. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt und damit das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 140 III 264 E. 2.3). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Pfändbarkeit des Einkommens der Beschwerdeführerin. Sie rügt eine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG
 
2.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind insbesondere die Renten gemäss Art. 20 AHVG (SR 831.10) sowie die Leistungen gemäss Art. 12 ELG (SR 831.30) absolut unpfändbar. Diese gesetzliche Ordnung geht vom Grundsatz aus, dass die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen der Charakter eines Ersatzeinkommens zukommt, sieht aber als Ausnahme vom Grundsatz die absolute Unpfändbarkeit der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausdrücklich genannten Renten und Leistungen vor. Der Grund für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG festgelegte Ausnahme der absoluten Unpfändbarkeit liegt vorab darin, dass diese Renten und Leistungen der 1. Säule ohnehin von Gesetzes wegen nicht höher sein sollen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und sich eine Diskussion über deren Pfändbarkeit deshalb erübrigt. Es ist bei der Auslegung der Ausnahmen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dieser Zweck im Auge zu behalten, was bedeutet, dass die Ausnahmen durch die Rechtsprechung nicht erweitert werden sollten, insbesondere nicht auf Renten und Leistungen, die regelmässig das Existenzminimum überschreiten können (BGE 134 III 608 E. 2.3; 130 III E. 3.3.2; vgl. auch BGE 144 III 407 E. 4.2.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr würde vorliegend durch die Pfändung nur die AHV-Rente belassen. Ihr nachgewiesener Bedarf (Mietkosten, Krankenkassenprämien, Haushaltshilfe etc.) würde einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen. Ein Zahlungsnachweis für diese Kosten sei für die Begründung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht erforderlich. Das Betreibungsamt habe nun genau den Betrag gepfändet, den sie als Ergänzungsleistung erhalten würde, wenn sie keine BVG-Rente und keine Witwenrente der Lebensversicherung beziehen würde. Mit der Pfändung sei das Recht der Beschwerdeführerin auf die absolut unpfändbaren Ergänzungsleistungen vereitelt worden.  
 
2.3. Auf die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG kann sich nur berufen, wer die darin aufgeführten Leistungen tatsächlich erhält und bei wem sie tatsächlich gepfändet werden. Die Beschwerdeführerin erhält eine AHV-Rente über Fr. 2'390.--. Die Vorinstanz stellte sich zu Recht auf den Standpunkt, dass diese Rente unangetastet bleibt. Ergänzungsleistungen erhält die Beschwerdeführerin keine. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde davon auszugehen scheint, die gepfändeten Renten der BVG-Sammelstiftung sowie die Witwenrente der Lebensversicherung stellten Surrogate eines hypothetischen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen dar, die deshalb gewissermassen indirekt absolut unpfändbar seien, so findet eine solche Auslegung in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG keine Stütze. Das Betreibungsamt hat vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen; die Berechnungsgrundlagen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die die Beschwerdeführerin auch dem Bundesgericht unterbreitet, sind nicht zu beachten (vgl. Urteile 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 5A_589/2014 vom 11. November 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass es in einigen Fällen zu einer Ungleichbehandlung zwischen Schuldner kommen kann, die einzig in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausgeführte und damit absolut unpfändbare Leistungen beziehen, und solchen, die nur oder auch über beschränkt pfändbares Einkommen verfügen (BGE 143 III 385 E. 4.2, Urteil 5A_908/2017, a.a.O., E. 2.2).  
 
2.4. Eine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese Rüge ist unbegründet.  
 
3.  
Strittig ist die Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin. Sie rügt eine Verletzung von Art. 93 Abs. 1 SchKG
 
3.1.  
 
3.1.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; Urteil 5A_275/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.1).  
 
3.1.2. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz gilt für Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BGE 121 III 20 E. 3; 112 II 19 E. 4). Der Schuldner hat hierfür Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (Urteil 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.1; vgl. auch 5A_146/2015, a.a.O., E. 4.2). Die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes ist konstante bundesgerichtliche Praxis (BGE 121 III 20 E. 3; 120 III 16 E. 2c; 112 III 19 E. 4; Urteile 5D_49/2016 vom 19. August 2016 E. 2.3; 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2; 5A_266/2014, a.a.O., E. 8.2.1; 5A_661/2013 vom 15. Januar 2014), die von der Lehre nicht in Frage gestellt wird (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 93 SchKG; OCHSNER, Le minimum vital, SJ 2012 II, S. 127; KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N 39 zu Art. 93; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 Rz. 64).  
 
3.1.3. Die Bestimmung des Existenzminimums ist eine Ermessensfrage. Im Sinne einer Rechtsverletzung kann vor Bundesgericht einzig ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung gerügt werden, was namentlich dann gegeben ist, wenn bei der Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 132 III 281 E. 2.1; 129 III 242 E. 4). Das Bundesgericht greift indes ein, wenn die kantonalen Behörden gesetzeswidrig entschieden haben oder sich auf eine falsche Interpretation der Rechtsbegriffe, auf denen das Gesetz beruht, stützen, wie diejenigen des beschränkt pfändbaren Einkommens, der Pfändbarkeit und des Existenzminimums (BGE 134 III 323 E. 2; Urteil 5A_275/2020, a.a.O., E. 3.1).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich im Wesentlichen gegen die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe die Zuschläge für die Krankenkassenprämien, für Kosten für Spezialkost wegen Unverträglichkeit und Allergien, für Kosten der ärztlich attestierte Haushaltshilfe, sowie für die selbst zu tragenden Kosten für Franchise, Selbstbehalt und nicht versicherte Krankheitskosten abgelehnt, nur weil Belege in der Vergangenheit fehlten. Dies sei stossend, da der Beschwerdeführerin die Belege nur deshalb fehlten, weil ihr aufgrund vorangehender übermässigen Pfändungen die Gelegenheit genommen wurde, die Ausgaben überhaupt zu tätigen und so Belege zu beschaffen. Damit verletze die Vorinstanz mitunter Art. 93 Abs. 1 SchKG.  
 
3.3. Die Vorinstanz stützt sich vorliegend zu Recht bei der Bestimmung des Existenzminimums auf den Effektivitätsgrundsatz ab und verwarf ein Abweichen von der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis. Eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens des Betreibungsamts im Rahmen der Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes bei der Bestimmung des Existenzminimums vermag die Beschwerdeführerin denn auch nicht aufzuzeigen. Mit dem Vorhalt, ihr sei es bisher gar nicht möglich gewesen, Zahlungsbelege beizubringen, bezieht sie sich auf eine angeblich übermässige Pfändung aus dem Jahr 2020, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Die behaupteten Mängel finden weder im angefochtenen Urteil noch in begründeten Sachverhaltsrügen eine hinreichende Stütze, womit sich diese einer Beurteilung durch das Bundesgericht entziehen. Eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens des Betreibungsamts kann auch nicht damit begründet werden, dass die Zuschläge bei der Berechnung des Existenzminimums vorerst nicht mehr berücksichtigt wurden und von der Beschwerdeführerin erwartet wurde, diese aus den ihr für den Grundbedarf zustehenden Mitteln zu bezahlen und sich anschliessend gegen Vorlage der Belege beim Betreibungsamt entschädigen zu lassen (Urteile 5A_146/2015, a.a.O. E. 4.4; 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.3). Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz stand der Beschwerdeführerin neben dem Grundbetrag ein Betrag in der Höhe von Fr. 290.-- zur freien Verfügung zu. Die Beschwerdeführerin geht nicht hinreichend darauf ein, inwiefern es ihr unter diesen Umständen nicht hätte möglich sein sollen, die Mittel koordiniert einzusetzen und mit den erlangten Belegen eine Revision der Einkommenspfändung zu verlangen, wie es vom Betreibungsamt auch in Aussicht gestellt wurde. Einzig einzuwenden, dass die geltend gemachten Kosten in einem Monat den Betrag von Fr. 290.-- übersteigen, reicht für die Begründung einer rechtswidrigen Ermessensausübung nicht aus.  
 
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Reihe von Verfassungsbestimmungen als verletzt sieht (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV, Art. 112a BV, Art. 112c Abs. 1 BV, Art. 117 BV, Art. 117a Abs. 1 BV, Art. 118 BV, Art. 41 Abs. 1 lit b., Abs. 2 BV, Art. 35 Abs. 2 BV, Art. 12 BV, Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 7 BV), verfehlt sie die Anforderungen an eine hinreichende Verfassungsrüge (E. 1.2 hiervor). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin lehrbuchartig den Gehalt der angefochtenen Verfassungsbestimmungen wiedergibt, um daraus pauschal den Schluss zu ziehen, die Vorinstanz habe mit der Pfändung verfassungsmässige Rechte verletzt. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein.  
 
3.5. Die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zuschläge ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 93 Abs. 1 SchKG ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen.  
 
4.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Ausgangslage ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Uster, der B.________ AG, C.________, der D.________ AG, dem Kanton Zürich, dem Staat Zürich und Stadt Uster und deren Kirchgemeinde und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst