Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_586/2022
Urteil vom 14. November 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung (Art. 66a StGB); Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Februar 2022 (SB210548-O/U/cwo).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Mai 2022 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, er die prozessuale Bedürftigkeit indessen trotz mehrfach gewährter Fristerstreckung nicht tauglich und korrekt belegte, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 29. August 2022 abgewiesen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass mit separater Verfügung Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werde.
2.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Verfügung vom 31. August 2022 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. September 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Gestützt auf die Eingabe vom 16. September 2022 wurde die Frist zur Bezahlung des Vorschusses einmalig bis zum 4. Oktober 2022 verlängert. Da der Kostenvorschuss nicht einging und erneut um Fristverlängerung ersucht wurde, wurde mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 31. Oktober 2022 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Eine zweite Erstreckung der Nachfrist, wie sie vorliegend am letzten Tag der Frist (zumindest sinngemäss) beantragt wurde, fällt ausser Betracht, zumal eine solche "Not-Nachfrist" nur gewährt werden könnte, wenn ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen, die im Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen wären (vgl. Urteile 2C_400/2022 vom 11. August 2022 E. 2.1; 8C_732/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2; 6B_676/2021 vom 30. August 2021 E. 6 mit Hinweisen). Solche spezifischen Hinderungsgründe werden indessen (mit der bloss stereotypen Wiederholung des bisherigen Sistierungs- bzw. Fristverlängerungsgesuchs) nicht dargetan und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht eingetreten werden.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill