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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_812/2023  
 
 
Urteil vom 14. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
gegen  
 
1. C.B.________, 
2. D.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, Eigenheimweg 10, 6010 Kriens, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. September 2023 (BEZ.2023.55). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 29. März 2022 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Berufungsinstanz in Strafsachen die Beschwerdeführerin zu Fr. 12'447.30 Schadenersatz (zuzüglich Zins von 5 % seit 21. März 2019) und Fr. 123'666.65 Genugtuung (zuzüglich Zins von 5 % seit 21. März 2019) an die Beschwerdegegner. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
Die Beschwerdegegner betrieben daraufhin die Beschwerdeführerin für die beiden Forderungen, jeweils zuzüglich Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt). Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdegegnern in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'447.30 und für Fr. 123'666.65, je nebst Zins. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 20. September 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 bestritten. 
Das Appellationsgericht hat erwogen, die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 1 SchKG) setze nicht voraus, dass der gerichtliche Entscheid, auf dem die Forderung beruhe, rechtskräftig sei. Es genüge vielmehr, dass er vollstreckbar sei. Es sei davon auszugehen, dass das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 seit seiner Eröffnung vollstreckbar sei, soweit es um die Zivilansprüche gehe. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass sie in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht um aufschiebende Wirkung ersucht habe oder diese hinsichtlich der Zivilansprüche erteilt worden sei. Die auf die Rechtskraft bezogenen Rügen der Beschwerdeführerin zielten ins Leere. Im Übrigen sei ihr Einwand, das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 sei nicht rechtskräftig, weil das Bundesgericht ihre Beschwerde vom 15. September 2022 mit seinem Urteil vom 26. Januar 2023 nicht beurteilt habe, offensichtlich unbegründet. Am 20. September 2022 habe die Kanzlei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Eingang der Beschwerde vom 15. September 2022 unter der Verfahrensnummer 6B_1123/2022 bestätigt. Mit Urteil vom 26. Januar 2023 habe das Bundesgericht unter ebendieser Verfahrensnummer 6B_1123/2002 die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass sie an einem anderen Datum dem Bundesgericht eine weitere Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 eingereicht habe. Damit habe das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 26. Januar 2023 offensichtlich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. September 2022 beurteilt. Dass das Datum der Beschwerde in der Urteilsbegründung nicht genannt werde, ändere daran genauso wenig wie der Umstand, dass das Bundesgericht nicht die rechtlich falsche Bezeichnung des Appellationsgerichts und des Strafgerichts als Beschwerdegegner auf dem Deckblatt der Beschwerde übernommen habe, sondern neben der Staatsanwaltschaft die Eltern des Opfers als Beschwerdegegner bezeichnet habe. 
 
4.  
 
4.1. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Urteil des Appellationsgerichts vom 20. September 2023 sei von keinem Richter unterzeichnet worden, sondern nur vom Gerichtsschreiber. Es liege ein Verstoss gegen Art. 238 lit. h ZPO vor. Zudem liege Amtsmissbrauch vor und ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV).  
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 238 lit. h ZPO rügt, ist die Beschwerde unbegründet. Art. 238 lit. h ZPO schreibt nicht vor, dass ein Richter oder eine Richterin das Urteil unterschreiben müsste. Aufgrund der Autonomie der Kantone bei der Organisation der Zivilgerichte (Art. 3 ZPO) legt das kantonale Recht fest, wer einen Entscheid gemäss Art. 238 lit. h ZPO zu unterzeichnen hat. Es kann vorsehen, dass nur der Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin unterzeichnet (Urteil 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin rügt keine Verletzung des massgeb-lichen kantonalen (d.h. basel-städtischen) Rechts. Sie könnte insoweit ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 95 BGG) rügen. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf die Rechtsgleichheit und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern dagegen verstossen worden sein soll. Diesbezüglich genügt die Beschwerde den strengen Rügeanforderungen nicht. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 sei nicht rechtskräftig, da ihre Beschwerde vom 15. September 2022 vom Bundesgericht nicht in das Urteil 6B_1123/2022 einbezogen und beurteilt worden sei. Die Rechtskraftbestätigung des appellationsgerichtlichen Urteils sei ihr bis heute nicht mitgeteilt worden. Indem das Appellationsgericht ohne Rechtsöffnungstitel die definitive Rechtsöffnung bewilligt habe, habe es die Straf- und Zivilprozessordnung verletzt. Es liege Amtsmissbrauch vor und ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV).  
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den appellationsgerichtlichen Erwägungen, wonach es auf die Rechtskraft gar nicht ankommt, sondern die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids genügt. Im Übrigen fehlt auch eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts zur Rechtskraft und zur Behandlung der Beschwerde vom 15. September 2022 durch das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin wiederholt bloss ihren Standpunkt, was den Begründungsanforderungen nicht genügt. Sodann ist unklar, worauf sie mit ihren pauschalen Hinweisen auf die Rechtsgleichheit und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz abzielt. 
 
4.3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg