Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_535/2024, 1C_633/2024
Urteil vom 14. November 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Konzernrechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Bannwil,
Gemeinderat, Gemeindeverwaltung,
Winkelstrasse 2, 4913 Bannwil,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
1C_535/2024
Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage,
1C_633/2024
Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage; Wiederherstellung der Frist zum
Leisten eines Gerichtskostenvorschusses,
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 31. Juli 2024 (100.2024.182U; Einzelrichter) und 19. September 2024 (100.2024.266U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 31. Juli 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ gegen den Entscheid der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion vom 28. Mai 2024 betreffend Baubewilligung für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage nicht ein, da A.________ innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist weder den Gerichtskostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen hatte.
Mit Eingabe vom 12. September 2024 erhob A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1C_535/2024). Er beantragt in der Hauptsache - soweit relevant - die Aufhebung des Urteils und "das Aufgreifen und die rechtliche Weiterbearbeitung" seiner erwähnten Verwaltungsgerichtsbeschwerde, entweder direkt durch das Bundesgericht oder - auf dessen Weisung - durch das Verwaltungsgericht. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, bis das Verwaltungsgericht im neu eröffneten Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist zum Leisten eines Gerichtskostenvorschusses ein Urteil gefällt habe.
Mit Urteil vom 19. September 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Frist zum Leisten eines Kostenvorschusses ab. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erhob A.________ auch gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1C_633/2024). Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils und "das Aufgreifen und die rechtliche Weiterbearbeitung" seiner erwähnten Verwaltungsgerichts-beschwerde, entweder direkt durch das Bundesgericht oder - auf dessen Weisung - durch das Verwaltungsgericht.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen zwei verschiedene Urteile, hängen jedoch eng zusammen und betreffen die gleichen Parteien. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 1C_535/2024 und 1C_633/2024 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
3.
Mit dem im Verfahren 1C_535/2024 angefochten Urteil vom 31. Juli 2024 trat die Vorinstanz als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der kantonalen Bau- und Verkehrsdirektion vom 28. Mai 2024 betreffend Baubewilligung für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Nachfrist weder den Kostenvorschuss bezahlt noch das Rechtsmittel zurückgezogen hatte. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 12. September 2024 im Wesentlichen geltend, er habe den Kostenvorschuss aufgrund seiner ferienbedingten Abwesenheit unverschuldeterweise nicht innert der angesetzten Nachfrist, sondern erst danach (nach seiner Rückkehr aus den Ferien) bezahlt, und verlangt mit Blick darauf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Weiterbehandlung seines bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsmittels. Seine Vorbringen laufen auf die Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. dem Gehalt nach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch hinaus.
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist in einem solchen Fall die direkte Anfechtung des kantonal letztinstanzlichen Nichteintretensentscheids mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist zunächst bei der letzten kantonalen Instanz gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch getan hat (vgl. Urteile 2C_1043/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.3; 2C_735/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2). Obschon sich die Beschwerde im Verfahren 1C_535/2024 gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Nichteintretens-) Entscheid eines oberen Gerichts richtet (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), erweist sie sich damit mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4.
4.1. Mit dem im Verfahren 1C_633/2024 angefochtenen Urteil vom 19. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Frist zum Leisten des Kostenvorschusses ab, dessen Nichtbezahlung innert Frist zum im Verfahren 1C_535/2024 angefochtenen Nichteintretensentscheid geführt hatte. Gegen das Urteil vom 19. September 2024 steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Er ist zudem innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt.
4.2.
4.2.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2.2. Die Vorinstanz hat im Urteil vom 19. September 2024 einlässlich begründet, wieso das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zum Leisten des Gerichtskostenvorschusses nach Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) abzuweisen sei, wobei sie auch auf die Zustellfiktion gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG/BE eingegangen ist. Sie hat namentlich ausgeführt, dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, ihr seine geplante, mehrwöchige Landesabwesenheit mitzuteilen. Sodann hätte er vor seiner Abreise eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Interessenwahrung in der fraglichen Angelegenheit betrauen oder eine Person (unter Erteilung einer entsprechenden Vollmacht) mit der Sichtung bzw. Erledigung seiner Post beauftragen können. Entschuldbare Gründe, die diese Unterlassungen objektiv rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Insbesondere habe der Beschwerdeführer aus der allenfalls langen Dauer der Verfahren vor den unteren Instanzen nicht darauf schliessen dürfen, die Zustellung eines verwaltungsgerichtlichen Aktes werde erst längere Zeit nach Beschwerdeeingang erfolgen.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2024 mit den Erwägungen im Urteil vom 19. September 2024 nicht näher auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem sie die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung verneint und sein Gesuch abgewiesen hat. Insbesondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe Art. 43 Abs. 2 VRPG/BE willkürlich angewandt; ebenso wenig legt er solches sonst dar. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen mit appellatorischer Kritik. Damit genügt seine Beschwerde im Verfahren 1C_633/2024 den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auch auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 1C_535/2024 und 1C_633/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bannwil, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur