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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_610/2024  
 
 
Urteil vom 14. November 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet, 
und Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafe, Strafzumessung (mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Handlungen mit Kindern); Genugtuung; unrichtige Sachverhaltsfeststellung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. April 2024 (SB230212-O/U/nk). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte A.________ am 21. November 2022 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher sexueller Nötigung zu 8 Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem sprach es dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- und dem Grundsatz nach Schadenersatz zu. 
Das von A.________ angerufene Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 12. April 2024 die Schuldsprüche, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre, wobei es 791 durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch Ersatzmassnahmen erstandene Tage anrechnete. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu verurteilen, wobei der unbedingte Teil maximal auf die Hälfte der auszufällenden Strafe festzusetzen sei. Es seien die neben der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegen ihn angeordneten Ersatzmassnahmen mindestens im Umfang von 30% an die Strafe anzurechnen. Die dem Geschädigten zugesprochene Genugtuung sei auf Fr. 30'000.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1).  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). 
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.1). 
 
1.1.2. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 erster Satz StGB). Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (vgl. Art. 237 StPO) sind nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 51 StGB betreffend die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4; Urteil 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
1.1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2; 131 III 12 E. 4.2; Urteil 6B_338/2024 vom 11. September 2024 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich zwischen 2004 und 2013 zu verschiedenen Malen an seinem 1995 geborenen Stiefsohn vergangen zu haben, insbesondere, indem er an diesem sexuelle Handlungen vornahm und von ihm an sich vornehmen liess (gegenseitige Masturbation, Zungenküsse, Oral- und Analverkehr, Fotos des Penis des Geschädigten). Die entsprechenden Schuldsprüche sind unbestritten.  
 
1.2.2. Zur Strafzumessung erwägt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Bezirksgericht, dieses habe methodisch zutreffend eine Einsatzstrafe für sämtliche sexuellen Nötigungen zusammen ausgeschieden und anschliessend hinsichtlich des wiederum mehrfach begangenen Verstosses gegen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) eine einheitlich bemessene Asperation vorgenommen. Dieses Vorgehen dränge sich umso mehr auf, als dem Beschwerdeführer eine kontinuierliche und gleichartige Delinquenz anzulasten sei, die sich über einen Tatzeitraum von mehreren Jahren ausschliesslich gegen den Geschädigten gerichtet habe. Insofern erscheine einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe als sachgerecht. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bei den sexuellen Nötigungen falle ins Gewicht, dass sich die einzelnen Taten in regelmässiger Kadenz über einen Zeitraum von 9 Jahren erstreckt hätten. Das Spektrum an sexuellen Handlungen sei zwar breit. Mit Ausnahme der einmal erzwungenen oralen Befriedigung des Beschwerdeführers und des einmaligen analen Eindringens zum Nachteil des Geschädigten mit einer Kerze hätten die sexuellen Handlungen aber keinen beischlafsähnlichen Charakter gehabt. Zudem habe der Beschwerdeführer von sexuellen Praktiken abgesehen oder diese abgebrochen, wenn der Geschädigte seine Ablehnung deutlich genug gezeigt habe. Demgegenüber sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer dem zu Beginn der Taten erst 9-jährigen Jungen kräftemässig eklatant überlegen gewesen sei. Er habe das ihm als Stiefvater entgegengebrachte Vertrauen krass missbraucht und seine Machtposition gegenüber dem Geschädigten und dessen von ihm abhängigen Familie perfide ausgenutzt, um sein minderjähriges Opfer sexuell gefügig zu machen. Ein komplett rücksichtsloses Verhalten könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Es sei weder erwiesen, dass er die Mutter des Geschädigten geheiratet habe, um sich an diesem zu vergehen, noch habe er gegen den Geschädigten Gewalt angewandt. Wenngleich die Taten damit nicht bagatellisiert werden sollen, erscheine die von der Erstinstanz auf 7 Jahre festgesetzte Einsatzstrafe, innerhalb des bis zu 10 Jahren reichenden Strafrahmens, als zu hoch. Aufgrund des als mittelschwer einzustufenden Verschuldens sei eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angemessen. Dabei bleibe es auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere. Der Beschwerdeführer habe zweifellos direktvorsätzlich und aus egoistischen Gründen gehandelt, wobei er die eigene Triebbefriedigung über das Wohl des Geschädigten gestellt und keinerlei Rücksicht auf den schädigenden Einfluss auf dessen Persönlichkeitsentwicklung genommen habe.  
 
1.2.3. Bezüglich der objektiven Tatschwere der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sei, wie bereits bei der mehrfachen sexuellen Nötigung, zu berücksichtigen, dass schwerere Übergriffe als die vorliegend zu beurteilenden vorstellbar seien. Allerdings falle ins Gewicht, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der ersten Tathandlungen noch sehr weit vom Erreichen des jugendlichen Schutzalters entfernt gewesen sei und dass sich der Tatzeitraum über einen erheblichen Teil seiner Vorpubertät und Pubertät erstreckt habe. In subjektiver Hinsicht sei wiederum Direktvorsatz anzunehmen und sei es dem Beschwerdeführer einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen. Auch diesbezüglich wiege sein Verschulden folglich mittelschwer und würde isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtfertigen. Im Rahmen der gebotenen Asperation sei der sachliche, zeitliche und personelle Zusammenhang mit der mehrfachen sexuellen Nötigung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Tatkomponente sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund des zusätzlichen Unrechtsgehalts im Rahmen von Art. 187 StGB um ein Jahr auf 6 Jahre angemessen.  
 
1.2.4. Mit Bezug auf die Täterkomponente verweist die Vorinstanz wiederum auf das Bezirksgericht. Der im Urteilszeitpunkt 86-jährige Beschwerdeführer wirke gebrechlich und gesundheitlich beeinträchtigt, sodass ihm, wenn auch nur in geringem Masse, eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren und dieser mit 3 Monaten strafmindernd Rechnung zu tragen sei. Im Übrigen sei die Behandlung und Heilung kranker oder altersgebrechlicher Gefangener im Rahmen des Strafvollzugs sicherzustellen, bei Bedarf auch im Rahmen einer abweichenden Vollzugsform. Angesichts der seit den Taten vergangenen Zeitdauer rechtfertige sich sodann eine Strafreduktion um 3 Monate, namentlich in Anwendung von Art. 48 lit. e aStGB. Mit 6 Monaten merklich Rechnung zu tragen sei ferner der Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem trotz andauernder Inhaftierung des Beschwerdeführers zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung rund 11 Monate und seit der Strafanzeige des Geschädigten mehr als vier Jahre vergangen seien. Demgegenüber sei die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers ebenso neutral zu werten wie seine fehlende Einsicht oder Reue. Insgesamt sei die Strafe aufgrund der Täterkomponente um 12 Monate auf wiederum 5 Jahre zu reduzieren.  
Daran sei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 731 Tagen anzurechnen. Gleiches gelte grundsätzlich für die Ersatzmassnahmen, ein seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft, d.h. seit 21 Monaten, geltendes Ausreiseverbot verbunden mit einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer täglichen Meldepflicht. Bei der Anrechnung dieser Ersatzmassnahmen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei deren Anordnung bereits knapp 85-jährig und seit jeher gesundheitlich stark angeschlagen und deshalb in seiner Mobilität ohnehin erheblich eingeschränkt gewesen sei. Nach eigenen Angaben gehe er nicht mehr ausser Haus, ausser wenn er zum Arzt müsse; Reisen ausserhalb der Schweiz sei nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund dürfte ihn auch die telefonische Meldepflicht nicht allzu stark belastet haben. Ausser Acht zu lassen sei das bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltende Kontaktverbot zum Geschädigten und zu einer Zeugin, was den Beschwerdeführer nach eigener Aussage nicht nennenswert eingeschränkt habe. Insgesamt rechtfertige sich eine Anrechnung der Ersatzmassnahmen an die Gesamtstrafe im Umfang von ungefähr einem Zehntel und damit von 60 Tagen. Die Ersatzmassnahmen hätten eine wesentlich geringere Belastung dargestellt als die Untersuchungshaft und, in Anbetracht der persönlichen Situation, kaum grundrechtsbeschränkende Auswirkungen gehabt. 
 
1.3.  
Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich oder hinreichend dargetan, dass sie im Rahmen der Strafzumessung ihr Ermessen verletzt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. 
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer ficht die Schuldsprüche ausdrücklich nicht an. Darauf ist nicht vertieft einzugehen. Soweit er gleichwohl geltend macht, die von der Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Geschädigten angenommene Deliktsdauer sei zu lang und die Zahl der Einzeltaten zu hoch, begründet er keine Willkür. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, entgegen der Darstellung des Geschädigten sei es nicht möglich, dass er diesen in einer Tatnacht mehrfach vom einen Hausteil in den anderen hinübergetragen habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die approximative Zahl der - Jahre zurückliegenden - Übergriffe offenlassen musste. Darin liegt ebenso wenig eine Verletzung der Begründungspflicht. Nach Angaben des Geschädigten, worauf die Vorinstanz willkürfrei abstellt, ereigneten sich die sexuellen Handlungen in einer solchen Regelmässigkeit, dass es sich für ihn anfühlte als hätten sie praktisch täglich stattgefunden. Mit Blick auf die Strafzumessung genügt es, wenn die Vorinstanz erwägt, es könne jedenfalls auf eine hohe zeitliche Intensität der sexuellen Übergriffe in längeren, wenn auch nicht eruierbaren Zeitintervallen geschlossen werden.  
Keine Willkür begründet der Beschwerdeführer sodann, indem er darauf hinweist, der Geschädigte habe gegenüber seiner Schwester angegeben, dass die Übergriffe bis zum 15. oder 16. Altersjahr, d.h. bis 2011 gedauert hätten, sodass im Zweifel von der kürzesten Dauer auszugehen sei. Die Vorinstanz erachtete demgegenüber gestützt auf die Aussagen des Geschädigten gegenüber den Behörden als erstellt, dass die Übergriffe bis zum 18. Geburtstag, mithin bis 2013, gedauert haben. Dies ist nicht zu beanstanden. 
 
1.3.2. Unbegründet ist die Beschwerde nach dem vorstehend Gesagten sodann, soweit der Beschwerdeführer eine Strafreduktion damit begründet, dass die Deliktsdauer und -häufigkeit geringer gewesen seien als von der Vorinstanz angenommen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt würde, wäre indes nicht nachvollziehbar, weshalb der von ihm angenommene Deliktssachverhalt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 3 Jahre anstelle von 6 Jahren führen müsste.  
Der Beschwerdeführer legt auch sonst nicht dar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausüben würde, indem sie für die mehrfache sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 5 Jahren, anstatt der von ihm geforderten höchstens 4 Jahre, für angemessen erachtet. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe korrespondiert im Gegenteil mit dem nachvollziehbar als mittelschwer beurteilten Verschulden innerhalb des bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens. 
Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen auch nicht, indem sie der leicht erhöhten Strafempfindlichkeit lediglich im Umfang von 3 Monaten, nicht wie gefordert von 8 Monaten, Rechnung trägt. Wie sie zu Recht erwägt, ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies ist etwa der Fall bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (Urteil 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.2). Solches behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die von ihm aufgezählten Beschwerden wie Schwerhörigkeit, Gleichgewichtsstörungen und Gedächtnisverlust sind keine Konsequenzen des Freiheitsentzugs, sondern seines Alters. Sie begründen, wie dieses, keine Umstände, die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion zu gelten hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz derlei Umstände verneint und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gleichwohl strafmindernd - und angemessen - Rechnung trägt. Im Übrigen weist sie zutreffend darauf hin, dass seine gesundheitliche Situation auch im Rahmen des Vollzugs Berücksichtigung finden kann. Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung der erhöhten Strafempfindlichkeit auf die für ihn haltlose Situation in der Untersuchungshaft verweist, kann er daraus mit Bezug auf den ordentlichen Strafvollzug nichts für sich ableiten. 
Gleichfalls vom vorinstanzlichen Ermessen gedeckt ist sodann die Strafreduktion um weitere 3 Monate aufgrund der seit den Taten vergangenen Zeitdauer. Daran ändert nichts, dass nach der Darstellung des Beschwerdeführers 94% seiner Taten mehr als 10 Jahre zurückliegen und manche davon fast verjährt sind. Es ist unbestritten, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und Art. 48 lit. e aStGB anwendbar ist. Die Vorinstanz weist im Rahmen der Strafzumessung nachvollziehbar darauf hin, dass die jahrelangen Übergriffe des Beschwerdeführers der psychischen und sexuellen Entwicklung des Geschädigten in hohem Mass geschadet haben und er trotz mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung nachhaltig unter den Folgen des erlebten Missbrauchs leidet. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist eine weitergehende Strafreduktion als von der Vorinstanz gewährt, nicht angezeigt. Jedenfalls liegt kein Ermessensmissbrauch vor. 
Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt hätte, indem sie seiner Kooperation im Verfahren nicht Rechnung trug. Er erblickt solches darin, dass er trotz seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen eigene Darstellungen zu den einzelnen ihm vorgehaltenen Themenkomplexen verfasst und auch anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzliche Angaben gemacht habe. Es ist nicht einzusehen, weshalb ihn dies entlasten oder zu einer Strafminderung führen müsste. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zwar mehrere äussere Sachverhalte anerkannte, ihnen jedoch keine sexuelle Komponente beimass. Die Vorinstanz attestiert ihm daher zu Recht weder Einsicht noch Reue und wertet sein Nachtatverhalten neutral (oben E. 1.2.4). 
Im Übrigen liegt die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und des festgestellten mittelschweren Verschuldens. D ie Strafzumessung erweist sich damit, unbesehen der Einwände des Beschwerdeführers, im Ergebnis als bundesrechtskonform, sodass für das Bundesgericht kein Anlass besteht, darin einzugreifen (oben E. 1.1.1). 
 
1.3.3. Auch mit Bezug auf die Anrechnung der weiteren Ersatzmassnahmen verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht. Es kann grundsätzlich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (oben E. 1.2.4). Insbesondere ist ihr zuzustimmen, dass die Ausweis- und Schriftensperre sowie die Meldepflicht den Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner Gesundheit in seiner Bewegungsfreiheit kaum beeinträchtigten. Er bestreitet auch nicht, dass das Bundesgericht ein Verbot, die Schweiz zu verlassen, als geringfügige Einschränkung der Handlungsfähigkeit einstuft. Dies muss hier umso mehr gelten, zumal der Beschwerdeführer selbst aussagte, aufgrund seiner Gesundheit keine Auslandsreisen mehr machen zu können. Von einem auf die Ersatzmassnahmen zurückzuführenden unfreiwilligen Verzicht kann daher kaum die Rede sei. Es ist nachvollziehbar, der 21-monatigen Dauer der Ersatzmassnahmen im Umfang von 10% oder von rund 60 Tagen, nicht wie vom Beschwerdeführer gefordert von 30% oder 180 Tagen, Rechnung zu tragen.  
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Kontaktverbots zum Geschädigten seine Alltagsgestaltung anpassen musste, weil seine Ehefrau ebenfalls beim Geschädigten wohnte. Dies gilt ebenso für die tägliche Meldepflicht, zumal der Beschwerdeführer dieser unbestrittenermassen telefonisch nachkommen konnte. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinderten ihn daran mithin nicht, sodass sie die Vorinstanz zu Recht ausser Acht lässt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der dem Geschädigten zugesprochenen Genugtuung. Diese sei von Fr. 50'000.-- auf höchstens Fr. 30'000.-- herabzusetzen. 
Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er die begehrte Herabsetzung der Genugtuung damit begründet, dass die Anzahl und Dauer der Missbräuche geringer gewesen seien als von der Vorinstanz festgestellt. Damit entfernt er sich vom für das Bundesgericht massgebenden Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Festlegung der Genugtuungssumme auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen beruht (Art. 4 ZGB), worin das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (oben E. 1.1.3; BGE 149 IV 289 E. 2.1.7; 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen krass verletzt und damit gegen Bundesrecht verstossen hätte. Dass sie die Genugtuung am oberen Rand des angegebenen Bandes festlegte, obwohl sie das Ausmass der Missbräuche gegenüber der Anklage und der Erstinstanz v.a. zeitlich etwas reduzierte, begründet solches nicht. Auch von einem offensichtlich unbilligen Ergebnis kann keine Rede sein. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt