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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1166/2024  
 
 
Verfügung vom 14. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Rechtsverzögerung Berufung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (460 24 146). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen angeblicher Rechtsverweigerung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Zur Begründung führt er aus, das Kantonsgericht verweigere ihm ganz offensichtlich den rechtmässigen Gang vor das Berufungsgericht. Er habe seine Berufungsbegründung vor 16 Monaten eingereicht und bisher keine Reaktion erhalten. Das Bundesgericht habe das Kantonsgericht anzuweisen, einen Termin für seine Berufungsverhandlung anzusetzen. 
 
2.  
Mit Schreiben vom 6. November 2024 erklärt A.________, dass er seine Beschwerde zurückzieht. 
 
3.  
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier