Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_274/2024
Urteil vom 14. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Oktober 2023 (725 23 118 / 234).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1974, war seit dem 16. Februar 2016 im Spital B.________ als Lagerungspfleger angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Februar 2018 verletzte er sich beim Lagern eines Patienten an der rechten Schulter (Läsion der Rotatorenmanschette). Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Gestützt auf ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine des Universitätsspitals Basel (nachfolgend: asim; Gutachten vom 9. Dezember 2021) stellte sie mit Verfügung vom 26. Juli 2022 die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2021 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Auf Einsprache des Versicherten hin hielt sie an ihrer Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 15. März 2023).
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Oktober 2023 teilweise gut, indem es ihm ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 29 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Die SWICA erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr Einspracheentscheid vom 15. März 2023 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2024 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) lassen sich nicht vernehmen. Am 19. August 2024 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine Honorarnote ein.
D.
Mit Verfügung vom 16. September 2024 gab die Instruktionsrichterin dem beschwerdeweise ebenfalls gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung statt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdegegner beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, begründet dies aber lediglich mit einer pauschalen Bestreitung der Legitimation und der Parteifähigkeit der SWICA sowie der (Nicht-) Einhaltung der Rechtsmittelfrist. Diese Punkte geben jedoch keinen Anlass zu Bemerkungen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zusprach.
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) und bei bestimmten Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung des hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; zum leidensbedingten Abzug davon vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3).
4.2. Hervorzuheben ist, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die kantonalen Versicherungsgerichte verpflichtet, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten dürfen sie den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a; 9C_528/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.1). Dabei hängt der Beweiswert eines Arztberichtes rechtsprechungsgemäss davon ab, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
5.
5.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass das Ereignis vom 6. Februar 2018, bei welchem der Beschwerdegegner einen Patienten umlagerte, nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren sei, es sich bei der dabei erlittenen Schulterverletzung jedoch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, welche die Leistungspflicht der SWICA nach Art. 6 Abs. 2 UVG auslöse. Nicht einzustehen habe die SWICA hingegen für die psychischen Leiden des Beschwerdegegners. Diese fielen nicht unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Körperschädigungen. Selbst wenn, wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht, die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 angewendet würden, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den psychischen Beeinträchtigungen ohne Weiteres zu verneinen. Gestützt auf das von der SWICA in Auftrag gegebene Gutachten der asim vom 9. Dezember 2021 ging die Vorinstanz sodann davon aus, dass dem Beschwerdegegner die bisherige Tätigkeit als Lagerungspfleger bzw. schwere und mittelschwere Arbeiten, die oberhalb der Horizontalen und mit dem rechten Arm ausgeübt würden, nicht mehr zumutbar seien. Gleiches gelte für Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen und für solche mit Vibrations-, Zug- oder Stossbelastungen mit dem rechten Arm. Der im Gutachten weiter postulierten vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners in einer dem Leiden angepassten körperlich leichten Tätigkeit folgte die Vorinstanz hingegen nicht, dies anders als die SWICA im Einspracheentscheid. Vielmehr stellte sie diesbezüglich auf das von der Invalidenversicherung eingeholte bidisziplinäre Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und des PD Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 2022 ab, welches dem Beschwerdegegner aus rheumatologischer Sicht aufgrund des Schulterleidens bei einer angepassten leichten Tätigkeit einen 20 % erhöhten Pausenbedarf und entsprechend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte.
5.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitsschadens wich das kantonale Gericht ebenfalls vom Einspracheentscheid der SWICA ab. Anders als diese ermittelte es das Valideneinkommen nicht gestützt auf die statistischen Werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS), sondern anhand des vom Beschwerdegegner zuletzt beim Spital B.________ erzielten Einkommens. Für den frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Januar 2022 ergab dies ein Valideneinkommen von Fr. 75'130.90. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog das kantonale Gericht schliesslich, anders als die SWICA, nicht die LSE 2018, sondern die LSE 2020 heran. In Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level bzw. des darin ausgewiesenen monatlichen Bruttolohns von Männern des Kompetenzniveaus 1, Total, im Betrag von Fr. 5'261.- und ausgehend von einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % errechnete es für das Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. 53'019.70, wobei es einen leidensbedingten Abzug verneinte. Der Vergleich der beiden Einkommen ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'111.20 und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 29 %.
6.
Letztinstanzlich umstritten ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform vorgegangen ist, indem sie sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners in leidensangepassten Tätigkeiten nicht auf die orthopädische Beurteilung im Gutachten der asim, sondern auf jene im rheumatologischen Gutachten des Dr. med. C.________ gestützt hat.
6.1. Zur Begründung legte die Vorinstanz dar, die IV-Stellen und die Unfallversicherer hätten zwar die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Gutachten von Dr. med. C.________ im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich sei, zumal das somatische Leiden auf das Ereignis vom 6. Februar 2018 zurückzuführen sei und das Gutachten sowohl in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge als auch in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen überzeuge. Im Vergleich dazu sei das von Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verfasste neunseitige Teilgutachten der asim eher kurz und zudem oberflächlich begründet. Insbesondere die Anamnese und die Befunderhebung seien weniger detailliert als im Gutachten von Dr. med. C.________, der die hier interessierende rechte Schulter umfassend untersucht und vermerkt habe, dass die Testung schmerzbedingt sehr vorsichtig habe erfolgen müssen. Demgegenüber habe Prof. Dr. med. E.________ festgehalten, dass die Rotatorenmanschettentests aufgrund der Beschwerdeangaben des Beschwerdegegners nicht sicher beurteilt werden könnten, was gegen eine vollständige Erfassung des Befunds spreche und konkrete Zweifel an der Beurteilung aufkommen lasse. Auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit falle im Gutachten von Dr. med. C.________ differenzierter aus als in jenem von Prof. Dr. med. E.________, welcher sich im Wesentlichen der bloss rudimentären und nicht abschliessenden Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ vom 9. April 2021 angeschlossen habe, wonach der Beschwerdegegner in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Demgegenüber vermittle die detailliert begründete Beurteilung des Dr. med. C.________ ein nachvollziehbares Bild der somatischen Beschwerden und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit. Seine Beurteilung, wonach aufgrund der chronischen Schmerzen auch bei einer leichten Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf von 20 % zu berücksichtigen sei, überzeuge schliesslich auch mit Blick auf den Abschlussbericht der von der Arbeitslosenversicherung veranlassten Standortbestimmung "Fokus" vom 16. August 2022. Danach sei die Leistungsfähigkeit auch in einer angepassten beruflichen Tätigkeit schmerzbedingt beeinträchtigt gewesen. Bei dieser Sachlage sei die überzeugende Beurteilung des Dr. med. C.________ auch für die Belange der Unfallversicherung massgebend, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufweise.
6.2. Was die SWICA dagegen einwendet, ist begründet.
6.2.1. Wie dargelegt, kommt einem Administrativgutachten - wie hier jenem des Prof. Dr. med. E.________ zuhanden der SWICA - volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Anhaltspunkte gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (vorne E. 4.2). Zwar gelangte Dr. med. C.________ in seinem rheumatologischen Gutachten zuhanden der IV-Stelle hinsichtlich der unfallkausalen Schulterbeschwerden zu einer abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten. Den aus seiner Sicht um 20 % erhöhten Pausenbedarf begründete er jedoch - soweit ersichtlich - nur mit dem knappen Hinweis auf die "chronische Schmerzsituation" und damit, dass er "auch die Schonungssituation berücksichtige". Im Hinblick darauf, dass die ärztliche Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit naturgemäss Ermessenszüge trägt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3), ist dies allein nicht geeignet, der Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ die Beweiskraft abzusprechen, zumal selbst der behandelnde Orthopäde Dr. med. F.________ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausging. Zusätzliche, hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ zu wecken vermöchten, vermag die Vorinstanz nicht aufzuzeigen. Wie ihr selbst nicht entgangen ist, hat Dr. med. C.________ die schulterorthopädische Beurteilung von Prof. Dr. med. E.________ ausdrücklich als nachvollziehbar bezeichnet. Dass er die Erhebung der Anamnese, der Befunde oder die von Prof. Dr. med. E.________ durchgeführten Untersuchungen beanstandet hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkte sich seine Kritik an dem Gutachten auf den Hinweis, es zeige sich darin ein "orthopädisches Denken" in dem Sinne, dass die Sehnen geflickt und damit der Zustand erreicht sei, "wie wenn nie etwas gewesen wäre"; dieses in Unfallgutachten oft anzutreffende Denken entspreche aber nicht der Realität. Diese Bemerkung des Rheumatologen reicht offenkundig nicht aus, um der Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ die Beweiskraft abzusprechen.
6.2.2. Soweit die Vorinstanz über diese pauschale Kritik des Dr. med. C.________ hinausgeht und bemängelt, das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ sei "eher kurz", "oberflächlich begründet" und "weniger detailliert", vermag dies - soweit es überhaupt zutrifft - nicht zu überzeugen. Inwiefern der Hinweis des Prof. Dr. med. E.________, er könne die Rotatorenmanschettentests aufgrund der Beschwerdeangaben des Beschwerdegegners nicht sicher beurteilen, konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beurteilung begründen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Abschlussbericht der Standortbestimmung "Fokus" vom 16. August 2022 die Leistungsfähigkeit auch in einer angepassten beruflichen Tätigkeit als schmerzbedingt beeinträchtigt beurteilt wurde. Zwar ist einer ausführlichen beruflichen Abklärung mit einwandfreiem Arbeitsverhalten der versicherten Person, die in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer medizinischen Einschätzung steht, nicht von vornherein jede Relevanz abzusprechen (vgl. Urteile 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.1 am Ende mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich allerdings zu beachten, dass der psychiatrische Gutachter der asim bezüglich der Diagnosen in seinem Fachbereich unter anderem festhielt, dass der Zustand des Versicherten es ihm nicht erlaube, aktiv an der Überwindung seiner Beschwerden zu arbeiten; er sei stark auf seine Beschwerden eingeengt und erlebe sich als dauerhaft geschädigt. Vor diesem Hintergrund ist der Abschlussbericht, der letztlich die subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdegegners wiedergibt, nicht geeignet, die Einschätzung des Prof. Dr. med. E.________ in Frage zu stellen.
6.2.3. Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand des Beschwerdegegners, die beiden Gutachter hätten teilweise unterschiedliche Tests durchgeführt ( zum weiten Ermessensspielraum der Gutachter bei der Wahl der Untersuchungsmethoden vgl. Urteil 8C_613/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Das von ihm weiter angeführte Aktengutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, vom 10. September 2020 ist schon deshalb unbehelflich, weil dieser ausdrücklich auf eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verzichtete.
6.3. Soweit die Vorinstanz dem Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ die Beweiskraft absprach, verletzte sie nach dem Gesagten Bundesrecht. Wie die SWICA geltend macht, ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens somit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen.
6.4. Entgegen der Auffassung der SWICA führt dies jedoch nicht dazu, dass der Rentenanspruch gänzlich zu verneinen wäre, wie im Folgenden aufgezeigt wird.
6.4.1. Sie übersieht in ihrer Beschwerde zunächst, dass das kantonale Gericht das Valideneinkommen abweichend vom Einspracheentscheid nicht anhand der LSE-Tabelle des BFS, sondern gestützt auf das zuletzt vom Beschwerdegegner beim Spital B.________ erzielte monatliche Einkommen von Fr. 5'390.55 ermittelt hat (vgl. vorne E. 5.2). Für den vom kantonalen Gericht auf den 1. Januar 2022 festgelegten Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ergibt sich nach seiner Berechnung ein Valideneinkommen von Fr. 75'130.90. Dass das kantonale Gericht damit Bundesrecht verletzt hätte, wird von der SWICA nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es ist daher darauf abzustellen (vgl. vorne E. 2.1).
6.4.2. Auch für die Berechnung des Invalideneinkommens kann entgegen der Auffassung der SWICA nicht unbesehen auf ihre Berechnungen im Einspracheentscheid bzw. in der Verfügung zurückgegriffen werden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne auf die aktuellsten statistischen Daten abzustellen ist. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheids; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.7) aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen). Da der Einspracheentscheid vom 15. März 2023 datiert und die LSE 2020 bereits am 23. August 2022 publiziert wurde, ist für die Berechnung des Invalideneinkommens entgegen dem Einspracheentscheid nicht auf die LSE 2018, sondern auf die LSE 2020 abzustellen. Gemäss der unbestrittenermassen anwendbaren Tabelle TA1_tirage_skill_level (Total Privater Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1) beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'261.-. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und die Lohnentwicklung bis 2022 (BFS, Tabelle T1.1.20, Total) ergibt sich bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 66'143.26.
6.4.3. Aus dem Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 66'143.26 mit dem Valideneinkommen von Fr. 75'130.90 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'987.64 und damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 12 % (Art. 18 Abs. 1 UVG).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der SWICA teilweise begründet. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie den Invaliditätsgrad nicht auf 12 %, sondern auf 29 % festgesetzt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu zwei Fünfteln der SWICA (Fr. 320.-) und zu drei Fünfteln (Fr. 480.-) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) erweist sich in dem Umfang, in welchem er durchdringt, als gegenstandslos. Im Übrigen kann diesem stattgegeben werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. Hinsichtlich der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
8.2. Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners reichte am 19. August 2024 eine Honorarnote im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) ein, mit welcher er ein Honorar von Fr. 5'908.- sowie Auslagen und Ersatz der Mehrwertsteuer von zusammen Fr. 569.57, insgesamt also Fr. 6'477.57 geltend machte. Der für die Begründung der Stellungnahme vom 21. Juli 2024 angegebene Arbeitsaufwand von 21.10 Stunden ist angesichts dessen, dass der zu beurteilende Fall weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war, unangemessen hoch. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung auf den Normalansatz von Fr. 2'800.- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Oktober 2023 und der Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 15. März 2023 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner ab 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 320.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 480.- dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'120.- zu entschädigen.
5.
Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdegegners bestellt und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'680.- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Walther